BGH, Senat für Notarsachen — NotZ (Brfg) 5/25
Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines zwingenden, die allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Jahren rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor Bestellung zum Anwaltsnotar abkürzenden Bedarfs.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. September 2025 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Notarstelle.
Die Klägerin ist seit dem 6. November 2019 als Rechtsanwältin zugelassen und seitdem im Bezirk des Amtsgerichts Hannover als angestellte Rechtsanwältin in einer Sozietät tätig. Mit Ablauf der Bewerbungsfrist am 1. November 2024 bewarb sie sich neben acht weiteren Bewerbern auf eine von 14 von dem Beklagten ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Hannover.
Der Beklagte wies die Bewerbung der Klägerin mit Bescheid vom 12. Mai 2025 zurück. Zur Begründung führte er unter näheren Darlegungen aus, dass die Klägerin die Voraussetzungen nicht erfülle, weil die erforderliche allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Jahren anwaltlicher Tätigkeit (§ 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO) nicht eingehalten worden sei. Der Klägerin fehlten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Endes der Bewerbungsfrist (1. November 2024) zwar nur wenige Tage bis zum Erreichen der allgemeinen Wartezeit (6. November 2024). Doch lägen keine hinreichenden Gründe dafür vor, ausnahmsweise von der Einhaltung der allgemeinen Wartezeit abzusehen. Eine Ausnahme vom Regelerfordernis einer fünfjährigen anwaltlichen Tätigkeit komme auch nicht aus Bedarfsgründen in Betracht. Die Versorgung mit Notaren im Amtsgerichtsbezirk Hannover sei derzeit gut und gesichert.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung dieses Bescheides des Beklagten und deren Verpflichtung, sie zur Notarin zu bestellen, hilfsweise, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die allgemeine Wartezeit hier nicht aus Gerechtigkeitsgründen (Fehlen von nur vier Tagen; während der anwaltlichen Tätigkeit geleistete Notarvertretungen; anwaltliche Hilfskrafttätigkeiten vor Zulassung als Rechtsanwältin) zu verkürzen gewesen sei. Weiter nimmt die Klägerin als zutreffend hin, dass ein Absehen von der Wartezeiteinhaltung nicht nur einen einfachen (durch eine Zahl von durchschnittlich mehr als 450 Urkundsgeschäften je Notar im Amtsgerichtsbezirk belegten), sondern einen zwingenden Bedarf, das heißt eine Gefährdung des zur Versorgung der Rechtsuchenden im Amtsgerichtsbezirk notwendigen notariellen Leistungsangebots erfordere.
2. Die Klägerin wendet sich aber gegen die Folgeannahme des Oberlandesgerichts, zwingend sei ein Bedürfnis erst dann, wenn das notarielle Leistungsangebot akut gefährdet und damit die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege nicht mehr gesichert sei.
a) Das Oberlandesgericht gehe jedenfalls inzident von dem falschen Rechtssatz aus, das Bestehen eines zwingenden Bedarfs sei zur maßgeblichen Zeit des Bewerbungsfristablaufs auch bei dauerhaftem Bewerberdefizit nicht zeitraumbezogen, sondern nur zeitpunktbezogen zu beurteilen. Die Rechtssache werfe so die Grundsatzfrage auf, ob bei aktuellem und dauerhaftem Defizit an Bewerbern für in einem Amtsgerichtsbezirk ausgeschriebene Anwaltsnotarstellen ein zwingender Bedarf zur Bestellung eines Bewerbers, der zur Zeit des Bewerbungsfristablaufs nur die allgemeine Wartezeit (§ 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO) nicht aufweise, auch bestehen könne, wenn erstens bei Bewerbungsfristablauf das zur Versorgung der Rechtsuchenden notwendige notarielle Leistungsangebot mittelfristig, das heißt bei einer die nächsten fünf Folgejahre (hilfsweise: vier/drei/zwei/ein Folgejahr[e]) einschließenden Prognose, gefährdet sei, und zweitens der Bewerber bei Bescheidung seiner Bewerbung das Wartefristerfordernis erfülle.
b) Diese Frage ist im Streitfall schon nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Es bestehen auch bei zeitraumbezogener Betrachtung keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein aktuelles und dauerhaftes Defizit an Bewerbern für eine Anwaltsnotarstelle im Amtsgerichtsbezirk Hannover.
aa) Gesichtspunkte, die zu einer Abkürzung der allgemeinen Wartezeit führen sollen, sind vom Bewerber bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist durch konkreten Tatsachenvortrag hinreichend zu belegen (Senat, Beschlüsse vom 15. November 2021 - NotZ(Brfg) 2/21, NJW-RR 2022, 278 Rn. 38; vom 14. März 2016 - NotZ(Brfg) 5/15, NJW-RR 2016, 1148 Rn. 11; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 17 mwN). Der Klägerin hätte es folglich oblegen, die von ihr behaupteten Bedarfsgründe bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist konkret vorzutragen und zu belegen. Einen solchen Vortrag hat die Klägerin im Rahmen ihrer am letzten Tag der Bewerbungsfrist eingereichten Bewerbung jedoch nicht gehalten. Die Klägerin ist auf den Umstand, dass sie die allgemeine Wartezeit bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht erreicht hat, in ihrer Bewerbung vielmehr nicht eingegangen.
bb) Durchgreifende Gründe für die Annahme eines zwingenden Bedarfs hat die Klägerin aber auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
(1) Allein der unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2025 (ZIP 2025, 2440 Rn. 34-36, 126) erfolgte Hinweis der Klägerin auf den allgemeinen und auch im Oberlandesgerichtsbezirk Celle herrschenden Bewerbermangel im Anwaltsnotariat ist nicht geeignet, einen Bewerbermangel im für die Bewerbung der Klägerin allein maßgeblichen Amtsgerichtsbezirk Hannover zu belegen. Diesbezüglich hat der Beklagte vielmehr unbestritten vorgetragen, dass gerade bei der von der Klägerin eingeforderten zeitraum- statt zeitpunktbezogenen Betrachtung ein nachhaltiger Bewerbermangel im Amtsgerichtsbezirk Hannover nicht besteht. So ist nach den Darlegungen des Beklagten zwar in den Jahren 2022 bis 2024 auch im Bezirk des Amtsgerichts Hannover die Zahl der Bewerber hinter der der ausgeschriebenen Stellen zurückgeblieben. Doch überstieg in den Jahren 2020 und 2021 die Zahl der Bewerber die Zahl der ausgeschriebenen Stellen und gab es auch in dem weiter zurückliegenden Zeitraum der Jahre 2012 bis 2019 stets mindestens gleich viele Bewerber wie Stellen. Dass der in den Jahren 2022 bis 2024 zu beobachtende Stellenüberhang keine Prognose für zukünftige Jahre erlaubt, zeigt bereits das Jahr 2025, in dem sich im Amtsgerichtsbezirk Hannover 16 Rechtsanwälte auf sechs ausgeschriebene Notarstellen beworben haben, mithin ein deutlicher Bewerberüberhang bestand.
(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Hinweises der Klägerin auf die Altersstruktur der im Amtsgerichtsbezirk Hannover tätigen Anwaltsnotare. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sich dort die Zahl der die Altersgrenze erreichenden Notare für die Jahre 2023 bis 2034 auf 53, d.h. auf mehr als ein Drittel der knapp 150 Notare belaufe. Doch lässt sich allein hieraus nicht auf einen Bewerbermangel schließen:
Zum einen sprechen die 16 Bewerbungen auf die sechs im Jahr 2025 ausgeschriebenen Stellen gegen die Annahme eines Bewerberdefizites bei einer jährlichen Ausschreibung von etwa fünf Stellen, was rein rechnerisch dem altersentsprechenden Ausscheiden von 53 Notaren über einen Zeitraum von elf Jahren entspräche. Zum anderen lässt sich allein von dem altersgemäßen Ausscheiden eines Notars nicht auf die Ausschreibung einer entsprechenden Notarstelle schließen. Diese ist vielmehr vom Urkundenaufkommen abhängig. Zwar gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte für einen dauerhaften Rückgang des Urkundenaufkommens im Anwaltsnotariat (vgl. BVerfG, aaO Rn. 176); entsprechendes macht der Beklagte auch nicht geltend. Doch folgt die Bedarfsermittlung nach der Neufassung der Allgemeinverfügung "Angelegenheiten der Notarinnen und Notare" (AVNot) in Niedersachsen seit dem 1. Januar 2026 einer differenzierteren Berechnung, nach der - anders als zuvor (§ 1 AVNot Nds. a.F.) - nicht mehr alle Urkundsgeschäfte mit dem Faktor 1,0 gewichtet werden, sondern Beglaubigungen mit Entwurf nur noch mit dem Faktor 0,5 und Beglaubigungen ohne Entwurf mit dem Faktor 0,1 (Ziff. 1.1 Satz 2 AVNot Nds. n.F.). Die bisherige Bedarfsermittlung lässt sich folglich nicht ohne Weiteres fortschreiben.
Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht die strikte Altersgrenzenregelung des § 47 Nr. 2 Var. 1, § 48a BNotO mit Urteil vom 23. September 2025 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit sie das Anwaltsnotariat betrifft. Die Regelung war nur noch bis zum 30. Juni 2026 anwendbar, seither ist auch die erneute Bewerbung bereits ausgeschiedener Bewerber möglich (vgl. BVerfG, aaO Rn. 187, 189). Die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen zu den die gesetzliche Altersgrenze erreichenden Anwaltsnotaren im Amtsgerichtsbezirk Hannover sind vor diesem Hintergrund nicht belastbar. Der Gesetzgeber hat sich im Übrigen entschieden, in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei einem Bewerbermangel die Möglichkeit einer (zweimaligen) Verlängerung der Amtszeit über die Altersgrenze hinaus zu eröffnen (§ 47 Nr. 2, §§ 48b, 48c BNotO in der Fassung des Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung vom 18. Juni 2026, BGBl. I Nr. 183, im Folgenden: nF) und zudem den Zugang zum Anwaltsnotarberuf unter anderem durch Änderungen bei der notariellen Fachprüfung (§ 7a BNotO nF) sowie eine Verkürzung der örtlichen Wartezeit von drei auf zwei Jahre (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO nF) zu erleichtern (vgl. RegE eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, BT-Drucks. 21/5441, S. 1 f). Es wird abzuwarten sein, inwiefern sich diese Regelungen auf die Zahl der auszuschreibenden Stellen und auf die hierauf entfallenden Bewerbungen auswirken werden.
3. Anders als die Klägerin hilfsweise meint, hat das Oberlandesgericht auch nicht dadurch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, dass es ihren Vortrag über die bis zum Jahr 2034 zu erwartenden Altersabgänge von Anwaltsnotaren im Bezirk des Amtsgerichts Hannover allenfalls äußerlich, nicht aber in seinem ganzen Sinn erfasst habe. Das Oberlandesgericht hat diesen Vortrag vielmehr ausdrücklich berücksichtigt, hieraus aber andere Schlüsse gezogen als die Klägerin. Hierin liegt keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO.
Herrmann Klein Böttcher Bord Kordel