BGH, 5. Strafsenat — 5 StR 482/20
Revision im Strafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln: Verfahrenshindernis wegen Transitimmunität von Konsularbeamten; Gehörsrüge bei Befangenheitsgesuch nach dem letzten Wort des Angeklagten
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Juni 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Ein Verfahrenshindernis wegen Immunität der Angeklagten besteht selbst auf der Grundlage ihrer Einlassungen nicht:
Für den Angeklagten S. folgt das schon daraus, dass Art. 54 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II, S. 1585 ff., im Folgenden: WÜK) nach seinem eindeutigen Wortlaut nur für Konsularbeamte gilt, Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals, zu denen der Angeklagte S. als Fahrer zu zählen war, hingegen keine rechtlichen Sonderstellungen gewährt (Kreicker, Völkerrechtliche Exemtionen, Band 1, 2007, S. 601, vgl. auch Teil 1 B. 2.10 des [mehrfach von der Verteidigung zitierten] Rundschreibens des Auswärtigen Amtes vom 15. September 2015 „Zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland“, GMBl. 2015, S. 1206 ff., abgedruckt bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 18 GVG Rn. 11).
Auch der Angeklagte B. genoss keine Immunität nach Art. 54 Abs. 1 WÜK, denn selbst nach seiner Einlassung lagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor: Er befand sich bei der Fahrt durch die Bundesrepublik Deutschland – was schon in Anbetracht der geographischen Lage einleuchtend ist – nicht auf der direkten Rückreise von seinem Dienstort I. im Empfangsstaat Türkei in den Entsendestaat – die Mongolei –; vielmehr will er sich auf der Fahrt zu einer Tagung mit anderen mongolischen Konsularbeamten in Belgien befunden haben. Auch wenn – was das Landgericht allerdings rechtsfehlerfrei als widerlegt angesehen hat – er von dort unmittelbar in die Mongolei hätte weiterreisen wollen, wären die Voraussetzungen von Art. 54 Abs. 1 WÜK nicht gegeben. Geschützt sind nur Reisen durch einen Drittstaat, deren Zweck ausschließlich der Transit mit dem Ziel ist, den Empfangs- oder den Entsendestaat zu erreichen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2018 – StB 43-44/18, NStZ-RR 2018, 386, 387; Kreicker, aaO, S. 609; vgl. auch Seidenberger, Diplomatische und konsularische Immunitäten und Privilegien, 1994, S. 124: Reise „mit dem primären Zweck, sein Amt im Empfangsstaat anzutreten bzw. davon zurückzukehren.“). Dieser Zweck ist auch dann nicht erfüllt, wenn sich der Diplomat oder Konsularbeamte aus anderen Gründen dienstlich vorübergehend in einem Drittstaat aufhält oder diesen durchquert; in einem solchen Fall können sich Vorrechte und Befreiungen zwar gegebenenfalls aus anderen Rechtsgrundlagen ergeben – etwa aus Art. 42 des Übereinkommens über Sondermissionen vom 8. Dezember 1969, dessen Voraussetzungen hier freilich ebenfalls nicht vorliegen –, nicht aber aus Art. 54 Abs. 1 WÜK (vgl. Seidenberger aaO). Nur eine solche Auslegung entspricht Sinn und Zweck von Art. 54 Abs. 1 WÜK, dessen Anwendung auf dasjenige beschränkt ist, was zur Ermöglichung eines ungestörten diplomatischen Verkehrs zwischen dem Entsende- und dem Empfangsstaat notwendig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2018 – StB 43-44/18, NStZ-RR 2018, 386, 387 zur Parallelvorschrift des Art. 40 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, BGBl. 1964 II, S. 958 ff., im Folgenden: WÜD). Die für Sondermissionen geltenden Regelungen, nach denen ein Drittstaat etwa nur dann gehalten ist, den in einer Sondermission reisenden Vertretern eines Entsendestaats Immunität zu gewährleisten, wenn er entweder im Sichtvermerksantrag oder durch Notifizierung im Voraus von der Durchreise als Mitglied einer Sondermission unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat (Art. 42 Abs. 4 des Übereinkommens über Sondermissionen vom 8. Dezember 1969) würden im Übrigen leerlaufen, wenn die – hier gar erst nachträglich abgegebene – Erklärung, der Konsularbeamte habe nach der Sondermission in seinen Heimatstaat reisen wollen, zur Begründung der Immunität nach Art. 54 Abs. 1 WÜK genügte. Die entgegenstehende Auffassung der Verteidiger, es sei „unerheblich“, dass „die Heimreise nicht auf direktem Weg“ angetreten worden sei, erweist sich mithin als rechtsirrig.