BGH, Senat für Anwaltssachen — AnwZ (Brfg) 17/26
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. April 2026 sowie sein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens werden abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger ist seit dem Jahr 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2024 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs, hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. November 2024 - AnwZ (Brfg) 38/24, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. November 2024 - AnwZ (Brfg) 38/24, aaO).
Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen hat.
a) Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass er sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 mwN) in Vermögensverfall befunden hat.
aa) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids sieben Eintragungen des Klägers in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO). Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass der Vermögensverfall des Klägers deshalb gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerlegbar vermutet wird.
Ohne Erfolg beruft der Kläger sich insoweit darauf, die den Eintragungen zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen seien sowohl verfahrens- als auch materiellrechtlich rechtswidrig und rechtsungültig. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt Titeln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eine Tatbestandswirkung zu, aufgrund derer sie im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft werden. Fehler sind vielmehr in dem jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen, nicht jedoch im Widerrufsverfahren (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 3. November 2025 - AnwZ (Brfg) 31/25, NJW-RR 2026, 246 Rn. 6; vom 14. Juni 2024 - AnwZ (Brfg) 16/24, juris Rn. 25; jeweils mwN).
Dementsprechend begründet auch das Vorbringen des Klägers, die Eintragungen des Gerichtsvollziehers seien rechtlich gegenstandslos, rechtswidrig und rechtsungültig, weil Gerichtsvollziehern die Legitimation fehle, hoheitliche Vollstreckungsakte zu vollziehen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht. Ohnehin hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt, dass Gerichtsvollzieher - entgegen der Auffassung des Klägers, auf die er die behauptete Ungültigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen maßgeblich stützt - Beamte sind (vgl. § 154 GVG).
bb) Zur Widerlegung des nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu vermutenden Eintritts des Vermögensverfalls muss der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren (vgl. nur Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - AnwZ (Brfg) 22/22, ZinsO 2023, 612 Rn. 13 mwN).
Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof festgestellt, dass entsprechender Vortrag nicht vorliegt. Das Vorbringen in der Antragsbegründung stellt dies nicht ernstlich in Frage. Es enthält weder eine vollständige, geordnete und belegte Darstellung der Verbindlichkeiten sowie der Vermögens-, Einkommens- und Ausgabensituation des Klägers bezogen auf den Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung noch verweist es auf eine derartige vollständige und schlüssige Darlegung in der Vorinstanz. Vielmehr befasst sich der Kläger in der Antragsbegründung insoweit nur mit einzelnen Aspekten seiner Vermögensverhältnisse. Sein Vorbringen ist damit von vornherein nicht geeignet, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 20/22, juris Rn. 9).
Soweit der Kläger geltend macht, die bestrittenen offenen Forderungen stammten aus Verfahren gegen ihn als Geschäftsführer im Zusammenhang mit einem unternehmerischen Insolvenzverfahren und ihm stünden diesbezüglich Anwaltsgebühren zu, die er zur Tilgung der bestrittenen Verbindlichkeiten einsetzen würde, diese ihm aber (nur) deshalb noch nicht zur Tilgung zur Verfügung stünden, weil diese Verfahren von dem Landgericht verschleppt würden, ist dies zudem auch deshalb unerheblich, weil diese vermeintlichen Ansprüche zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids nicht als liquide Mittel zur Verfügung standen. Deshalb konnte mit diesen eine Tilgung der Verbindlichkeiten nicht bewirkt werden, was aber erforderlich wäre, um diese berücksichtigen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 9/22, juris Rn. 17 mwN). Darauf, warum diese nicht als liquide Mittel zur Verfügung standen, kommt es nicht an. Denn für den Widerruf ist nicht entscheidend, aus welchen Gründen der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und ob er dies verschuldet hat oder nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Juni 2024 - AnwZ (Brfg) 16/24, juris Rn. 26 mwN).
Die Vermutung des Vermögensverfalls wird auch nicht durch den Vortrag des Klägers zu der in seinem Eigentum stehenden Immobilie widerlegt. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - die isolierte Nennung von Vermögensgegenständen hierfür schon nicht geeignet ist, ist Immobilienvermögen nach ständiger Rechtsprechung des Senats ohnehin nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, ZInsO 2021, 1437 Rn. 13 mwN). Wie der Kläger selbst vorbringt, ist die Immobilie derzeit nicht veräußerbar und steht somit nicht als liquider Vermögenswert zur Verfügung. Die Gründe hierfür sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines Vermögensverfalls nicht von Bedeutung.
b) Das Vorbringen des Klägers begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorliegt.
Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Dafür trifft den Rechtsanwalt die Feststellungslast. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. Februar 2024 - AnwZ (Brfg) 41/23, juris Rn. 18). Tragfähige Anhaltspunkte, dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Weder kommt es insoweit darauf an, ob der Kläger - wie er vorbringt - erfolgreich für seine Mandanten tätig ist, noch vermögen etwaige sich selbst auferlegte Beschränkungen des Klägers eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.
c) Nach alledem vermag das Vorbringen des Klägers die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, der Widerruf der Zulassung sei rechtmäßig, nicht ernstlich in Frage zu stellen. Eine Verletzung des Klägers in seinem Recht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG liegt - anders als der Kläger meint - durch den Widerruf nicht vor. Dies gilt auch, soweit der Kläger den vermeintlichen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG damit begründet, die zivilrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der unternehmensbezogenen Insolvenz seien rechtswidrig verschleppt worden und hätten dazu geführt, dass er die ihm hieraus zustehenden Anwaltsgebühren (noch) nicht erhalten habe, seine Immobilie nicht habe veräußern und deshalb seine Verbindlichkeiten nicht habe begleichen können, wodurch er an seiner Berufsausübung gehindert werde und die Verfahren nicht und nicht mehr erfolgreich habe führen können. Eine Grundrechtsverletzung des Klägers durch den dem - verfassungsgemäßen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 6 mwN) - Gesetz entsprechenden Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls lässt sich hieraus nicht ableiten (vgl. auch Senat, Beschluss vom 1. September 2023 - AnwZ (Brfg) 21/23, ZInsO 2023, 2388 Rn. 10).
Die Auffassung des Klägers, er habe ein grundgesetzlich verbrieftes Recht, seine begonnene (anwaltliche) Tätigkeit in den Verfahren gegen den Insolvenzverwalter zu Ende zu führen, trifft nicht zu. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor und ist deshalb die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, hat dies zwangsläufig und von Gesetzes wegen zur Folge, dass der Rechtsanwalt nicht mehr als solcher tätig werden kann und gegebenenfalls noch laufende Verfahren von ihm nicht weiter als Rechtsanwalt betreut werden können. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt hierin nicht. Vor diesem Hintergrund kommt auch die von dem Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss der Verfahren des Insolvenzverwalters gegen den Kläger vor dem Landgericht S. nicht in Betracht.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich im vorliegenden Verfahren nicht. Vielmehr beruht die Entscheidung auf der ständigen Rechtsprechung des Senats und einer hierauf aufbauenden einzelfallbezogenen Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles. Das Vorbringen des Klägers, "vorbehaltlich der Ausführungen zu dem Spannungsverhältnis der Beeinträchtigung des Klägers nach Art. 12 Abs. 1 GG" lägen auch die Voraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung vor, zeigt eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage nicht auf.
3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Vielmehr ist der Sachverhalt übersichtlich und die Rechtslage eindeutig.
III.
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 94 VwGO liegen nicht vor. Bezüglich der von dem Kläger benannten Verfahren vor dem Landgericht S. fehlt es an einer Vorgreiflichkeit. Die Entscheidung über den Widerruf des Klägers ist hiervon vielmehr unabhängig. Eine Aussetzung kommt - wie ausgeführt - auch nicht in Betracht, um dem Kläger eine weitere Tätigkeit als Anwalt in diesen Verfahren zu ermöglichen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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