BGH, 10. Zivilsenat — X ZB 1/24
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Januar 2024 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 36.370,36 Euro festgesetzt.
I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft, Rechnungslegung und Zahlung von Arbeitnehmervergütung in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger weder den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung noch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 9 Abs. 1 ArbNErfG hinreichend dargelegt habe.
Gegen das am 24. Mai 2023 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger am 26. Juni 2023 (Montag) Berufung eingelegt.
Am 26. Juli 2023 hat der Kläger beantragt, die Frist zur Begründung des Rechtsmittels zu verlängern. Das Berufungsgericht hat dies abgelehnt, weil die Frist bereits abgelaufen sei.
Am 3. August 2023 hat der Kläger die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht eine Verletzung von Organisationspflichten bejaht hat.
Die angefochtene Entscheidung wird schon durch die Erwägung getragen, ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers könne mangels einer anwaltlichen Versicherung nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls insoweit sind die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit nicht auf der Feststellung eines Fehlverhaltens des Prozessbevollmächtigten. Das Berufungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen ist, wenn ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO einem Verschulden der Partei gleich steht, nicht ausgeschlossen werden kann. Dieser Grundsatz steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juli 2025 - VI ZB 59/24, NJW 2025, 3431 Rn. 6). Seine Anwendung auf den Streitfall lässt auch vor dem Hintergrund der auf Verfahrensgrundrechte bezogenen Rügen keinen Umstand erkennen, der nach § 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 3 ZPO.
Bacher Hoffmann Kober-Dehm Rensen Crummenerl