BGH, 5. Zivilsenat — V ZB 33/23
Verfahrensunterbrechung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens
1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 12. April 2023 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.
2. Im Verhältnis zu dem Beklagten zu 3 bleibt das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen.
3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 151.549,99 €.
1. Im Verhältnis zu der (insolvenzfähigen) Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 ist das Verfahren nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Denn das vorläufige Insolvenzverfahren ist nur über das Vermögen des Beklagten zu 3 eröffnet worden. Maßgeblich ist der formelle Parteibegriff (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11, BGHZ 199, 344 Rn. 21). Soweit das Verfahren nicht unterbrochen ist, ist die Rechtsbeschwerde entsprechend § 301 ZPO durch Teilentscheidung zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 ZPO). Eine Widerspruchsgefahr, die einer Teilentscheidung unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. dazu BGH, Teilurteil vom 10. Mai 2019 - LwZR 4/18, RdL 2020, 22 Rn. 6), besteht nicht.
Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau