BSG, 8. Senat — B 8 SO 7/25 R
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. März 2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Im Streit sind im Revisionsverfahren Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.11.2020 bis zum 31.3.2021. Umstritten ist in erster Linie, ob die erwerbsfähige Klägerin dem Leistungsausschluss nach § 21 SGB XII unterfällt, weil sie eine russische Altersrente bezieht.
Die 1960 geborene und erwerbsfähige Klägerin ist russische Staatsangehörige und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis. Ihr wurde durch den Rentenfonds der Russischen Föderation ab Mai 2016 eine Altersversicherungsrente bewilligt und von Mai 2016 bis März 2020 monatlich auf ihr Konto bei einer russischen Bank ausgezahlt. Weil sie dem russischen Rentenfonds Anfang des Jahres 2020 keine Lebensbescheinigung vorgelegt hatte, erfolgte ab 1.4.2020 keine Auszahlung der russischen Rente. Nach Vorlage der Lebensbescheinigung im März 2021 zahlte der Russische Rentenfonds der Klägerin am 14.4.2021 rückwirkend ab dem 1.4.2020 die Rente (2020 monatlich 9356,59 Rubel, 2021 monatlich 9946,09 Rubel) nach und nahm die laufenden Zahlungen wieder auf.
Die Klägerin bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in Teilzeit. Ihr Ehemann bezog seit September 2020 Leistungen nach dem SGB XII. Die Beklagte lehnte ihren im November 2020 gestellten Antrag auf Sozialhilfe ua mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII scheide aus, weil die Klägerin dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) sei. Sie sei von solchen Leistungen nicht wegen des Bezugs der russischen Altersrente ausgeschlossen, weil eine tatsächliche Zahlung dieser Rente nicht nachgewiesen worden sei (Bescheid vom 23.12.2020, Widerspruchsbescheid vom 21.4.2021). Der Beigeladene lehnte einen Antrag der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II unter Hinweis auf § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II ab (Bescheid vom 15.3.2021, Widerspruchsbescheid vom 1.6.2021). Das gegen diese Entscheidung gerichtete Klageverfahren ruht. Nach Wiederaufnahme der Rentenauszahlung bewilligte die Beklagte der Klägerin ab April 2021 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Bescheid vom 24.2.2022).
Das Sozialgericht (SG) Kassel hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und sie verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe ab Antragstellung zu gewähren (Urteil vom 11.9.2023). Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil nach Beiladung des Jobcenters aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.3.2025). Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei gemäß § 21 SGB XII von den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschlossen. Sie habe in diesem Zeitraum die russische Altersrente nicht bezogen, weil ein "Bezug" die tatsächliche Auszahlung erfordere. Dies entspreche dem in dem Existenzsicherungsrecht vorherrschenden Monatsprinzip. Der damit einhergehende Wechsel zwischen den Rechtskreisen des SGB II und SGB XII sei hinzunehmen, weil es gerade für Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, dem der betroffene Personenkreis der Rentenbezieher vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zuzuordnen sei, typisch sei, dass Leistungen nur für relativ kurze Zeiträume erbracht würden. Von einer Verurteilung des Beigeladenen habe das Gericht in Ausübung seines Ermessens abgesehen, weil vor dem SG bereits eine auf die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II gerichtete Klage gegen den Beigeladenen anhängig sei.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 21 SGB XII iVm § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II. Sie ist der Ansicht, die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers, eine Rente zu erhalten, stelle einen statusbegründenden Verwaltungsakt dar. Mit diesem stehe selbst bei einer zwischenzeitlichen Unterbrechung der Zahlung unumkehrbar fest, dass der Status als Rentner aus Altersgründen bestehe und der Rentner aus dem Arbeitsleben endgültig ausgeschieden sei. Für den Ausschluss komme es nur auf die formale Bezugsberechtigung, nicht auf die tatsächliche Zahlung der Rente an. Im Übrigen sei die Auszahlung der russischen Rente nur gehemmt gewesen, solange die Lebenszeitbescheinigung nicht vorgelegen habe.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. März 2025 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. September 2023 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.
Der Beigeladene hat seine ursprünglich eingelegte Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen und stellt keinen Antrag.
Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend darüber entscheiden, ob und ggf in welchem Umfang die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt hat. Entgegen der Auffassung des LSG kommt ein solcher Anspruch gegenüber dem Beklagten in Betracht, wenn die bewilligte Altersrente nach Nichtvorlage der Lebensbescheinigung lediglich geruht hat. Andernfalls kommt ein Anspruch gegenüber dem Beigeladenen in Betracht, den das LSG bislang ungeprüft gelassen hat.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 23.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.4.2021 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der statthaften Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und Abs 4, § 56 SGG), die zulässigerweise auf den Erlass eines Grundurteils als Schlussurteil (§ 130 Abs 1 SGG) gerichtet ist (sog Grundurteil im Höhenstreit; vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10). Einer Bezifferung des Klageanspruchs bedarf es in dieser Konstellation auch für Zeiträume, die vollständig in der Vergangenheit liegen, nicht.
In zeitlicher Hinsicht ist der Streitgegenstand auf die Zeit vom 1.11.2020 bis zum 31.3.2021 begrenzt, nachdem der Klägerin ab 1.4.2021 Leistungen bewilligt worden sind und sie die Klage entsprechend beschränkt hat. Die Klägerin hat vor dem SG Leistungen ausdrücklich ab der Antragstellung im November 2020 beantragt und das SG solche auch nur ab Antragstellung zugesprochen. Eine Anschlussberufung hat die Klägerin nicht eingelegt. Eine Klageerweiterung auf Leistungen ab der (behaupteten) Kenntnis der Beklagten von der Hilfebedürftigkeit (mit der Antragstellung des Ehemanns am 5.8.2020), die das LSG dem Vortrag der Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens entnommen hat (vgl § 99 Abs 3 Nr 2 SGG), wäre unzulässig (vgl nur BSG vom 16.10.1968 - 3 RK 25/65 - SozR Nr 9 zu § 99 SGG = juris RdNr 20). Die Klägerin hat dem entsprechend im Revisionsverfahren - wie schon im Berufungsverfahren - (lediglich) die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Der am 8.1.2021 beim Beigeladenen gestellte Antrag auf Leistungen nach dem SGB II begrenzt den Streitgegenstand nicht. Er bewirkt keine Zäsur (zur Zäsurwirkung von Folgeanträgen vgl etwa BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 4/22 R - BSGE 136, 103 = SozR 4-4200 § 37 Nr 11, RdNr 37; BSG vom 12.12.2023 - B 8 SO 7/22 R - RdNr 11; BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 8/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 8 RdNr 12; Burkiczak in jurisPK-SGB II, § 37 RdNr 86 ff, Stand 24.6.2026), denn insoweit handelt es sich mangels Trägeridentität nicht um einen neuen Leistungsantrag im Sinne der Rechtsprechung.
Einer Sachentscheidung des Senats stehen keine von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse oder gerügte Verfahrensmängel entgegen. Der Beigeladene war zutreffend nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG (unechte notwendige Beiladung) zum Rechtsstreit beigeladen. Die anderweitige Anhängigkeit des Anspruchs gegen den Beigeladenen steht der Beiladung nicht entgegen, weil mit der Beiladung eine umfassende und zeitnahe Klärung der Ansprüche der Klägerin herbeigeführt und die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden werden kann (vgl etwa BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R - SozR 4-3500 § 32 Nr 2 RdNr 13 mwN). Zudem ist das vorliegende Verfahren zuerst anhängig gemacht, sodass auch eine doppelte Rechtshängigkeit einer Beiladung mit dem Ziel einer späteren Entscheidung nicht entgegensteht.
Als Anspruchsgrundlage gegenüber dem Beklagten, dessen sachliche und örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII das LSG noch überprüfen mag, kommen nur §§ 19 Abs 1 iVm 27 Abs 1 SGB XII (beide in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) in Betracht. Ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des SGB XII scheidet aus, weil die Klägerin auf Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht erwerbsgemindert ist und die maßgebliche Altersgrenze nicht erreicht hat. Nach § 27 Abs 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Liegen diese Anspruchsvoraussetzungen vor, wovon die Beteiligten mit dem LSG ausgehen, erhalten gemäß § 21 Satz 1 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes vom 24.3.2011, BGBl I 453) Personen im Grundsatz Leistungen für den Lebensunterhalt gleichwohl nicht, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind.
Die Klägerin war nach den bindenden und nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG zwar erwerbsfähig, hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und unterfiel als niederlassungsberechtigte Ausländerin keinem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II (hier in der Normfassung des Gesetzes vom 22.12.2016, BGBl I 3155, bis 31.12.2020 und ab 1.1.2021 des Gesetzes vom 9.12.2020, BGBl I 2855), so dass bei (unterstellter) Hilfebedürftigkeit die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllt sind. Die Feststellungen des LSG reichen allerdings nicht für die Beurteilung aus, ob im Hinblick auf Leistungen nach dem SGB II ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II vorliegt. Danach erhält Leistungen nach dem SGB II ua nicht, wer Rente wegen Alters oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht.
§ 21 Satz 1 SGB XII setzt nicht voraus, dass der Berechtigte tatsächlich Leistungen erhält. Ausreichend für den Ausschluss ist die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II dem Grunde nach, ohne dass von Bewilligungsentscheidungen eine Bindungswirkung ausginge (vgl nur BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 14; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 21 RdNr 27, Stand April 2026; Filges in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 21 RdNr 29, 60, Stand 13.4.2026). Die russische Altersrente der Klägerin erfüllt nach den bindenden Feststellungen des LSG zum ausländischen Recht (§§ 162, 202 Satz 1 SGG iVm § 560 ZPO; vgl dazu nur BSG vom 30.6.2016 - B 8 SO 3/15 R - BSGE 121, 283 = SozR 4-3500 § 82 Nr 11, RdNr 22) die Kriterien für eine nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II zum Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II führende Altersrente. Solange der Gesetzgeber in § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II pauschal auf Altersrenten verweist, handelt es sich auch bei Altersrenten, die nach ausländischem Recht vor Erreichen der für eine inländische Altersrente maßgeblichen Altersgrenze (hier ab dem 55. Lebensjahr) bezogen werden (zum Merkmal des Bezugs sogleich), nach der Rechtsprechung der für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG, der sich der Senat anschließt, unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang und Sinn und Zweck des § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II dann um Ansprüche nach dem SGB II ausschließende Leistungen, wenn sie die gleichen typischen Merkmale aufweisen wie eine deutsche Altersrente (vgl zuletzt BSG vom 8.12.2022 - B 7/14 AS 11/21 R - BSGE 135, 181 = SozR 4-4300 § 105 Nr 9, RdNr 13 mwN). Das LSG hat die vom BSG aufgestellten Maßstäbe zutreffend angewendet, weshalb seine Ausführungen, die hier in Rede stehende Rente erfülle diese Voraussetzungen, auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht zu beanstanden sind (zur Vergleichbarkeit einer russischen Rente mit der deutschen Altersrente auch BSG vom 30.6.2016 - B 8 SO 3/15 R - BSGE 121, 283 = SozR 4-3500 § 82 Nr 11, RdNr 25).
Maßgeblich für den erforderlichen Bezug einer Altersrente ist, dass die Rente dem Grunde und der Höhe nach festgestellt und bewilligt und die Bewilligung nicht aufgehoben worden ist. Damit ist das Tatbestandsmerkmal "beziehen" zwar nicht bereits erfüllt, wenn die leistungsberechtigte Person bloß einen Rechtsanspruch auf eine Altersrente oder einen Antrag auf Rentengewährung gestellt hat (vgl Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 7 RdNr 234, Stand März 2024; Berlit in Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 4. Aufl 2025, Teil III Kapitel 12 RdNr 79). Nicht entscheidend ist deshalb auch, dass die Rente hier in der Vergangenheit ausgezahlt worden war. Allerdings muss die Rente auch nicht zufließen, um "bezogen" zu werden (aA Baldschun in Rolfs/Fuchsloch/Knickrehm/Deinert, BeckOGK, SGB II, § 7 RdNr 111; Geiger in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Aufl 2023, § 7 RdNr 145; Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 7 RdNr 310, Stand 25.3.2025; Uyanik, SGb 2023, 479, 480). Wird die Rente wegen einer Nichtmitwirkung des Versicherten (vorläufig) nicht ausgezahlt und führt die nachgeholte Mitwirkung zu einer Nachzahlung, ändert dies nichts am tatsächlichen Bezug für den gesamten Zeitraum.
Diese Auslegung des Begriffs "beziehen" ergibt sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Für die vom Gesetzgeber bezweckte Systemabgrenzung zwischen SGB II und SGB XII ist entscheidend darauf abzustellen, ob der Leistungsberechtigte typisierend von dem auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgerichteten Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen werden soll. Während das SGB II darauf abzielt, Personen in den Arbeitsmarkt zu integrieren und deren Erwerbspotentiale möglichst weitgehend zu erschließen, sollen Personen, die endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und bereits (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) Rente wegen Alters beziehen, nicht mehr in Arbeit eingegliedert werden müssen (BT-Drucks 15/1749 S 31; vgl BSG vom 8.12.2022 - B 7/14 AS 11/21 R - BSGE 135, 181 = SozR 4-4300 § 105 Nr 9, RdNr 15). Dieser Personenkreis unterfällt damit dem SGB XII. Solange der Gesetzgeber die Regelung in § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II nicht ändert, gelten diese typisierenden Annahmen des Rechtskreiswechsels bei Bezug einer Altersrente auch für ausländische Altersrenten vor Vollendung des Regelrentenalters nach deutschem Recht, selbst wenn dort das Renteneintrittsalter niedriger als in Deutschland sein sollte (vgl im Einzelnen BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 23; zu Reformüberlegungen vgl Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform, Januar 2026, Empfehlung 15, S 29 f).
Wird der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II selbst dann typisierend als dauerhaft angesehen, wenn ein Anspruch auf Altersrente nach inländischem Recht wegen Nichterreichen der maßgeblichen Altersgrenzen ausscheidet, kann in konsequenter Fortführung des gesetzgeberischen Konzepts nur die Aufhebung einer ausländischen Rente dazu führen, dass eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II wieder entsteht. In allen anderen Fällen wird der Ausschluss von aktivierenden Leistungen nach dem SGB II vom Gesetzgeber erkennbar als "endgültig" angesehen. Nur dieses Verständnis verhindert willkürliche Ergebnisse, die einerseits Ansprüche auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ggf nur für einen kurzen Zeitraum eröffnen und damit regelmäßig nicht zu einem zweckentsprechenden Einsatz von Steuermitteln führen und andererseits mit einem erheblichen Mehraufwand der Träger verbunden sind. Dem kann - anders als es das LSG meint - nicht entgegengehalten werden, die Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII seien immanent, dass sie typischerweise nur "für relativ kurzer Zeiträume" bis zum Eingreifen vorrangiger Leistungssysteme erbracht würden. Sofern sich dieser Gesichtspunkt dem Dritten Kapitel überhaupt entnehmen lässt, bedeutet - wie oben ausgeführt - gerade die Bewilligung einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersrente einen dauerhaften Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II, unabhängig davon wann Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel einsetzen.
Auch der systematische Vergleich mit den Regelungen des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) und des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) und damit die Einheit der Rechtsordnung sprechen für die vorgenommene Auslegung. "Bezug" kann zwar auch im SGB III unterschiedlich verstanden werden je nachdem, in welchem Sinnzusammenhang der Begriff steht (zuletzt BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 18/18 R - SozR 4-4300 § 151 Nr 2 RdNr 17). § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II greift die Regelung in § 156 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB III auf, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die ein Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist (Berlit in Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 4. Aufl 2025, Teil III Kapitel 12 RdNr 74; vgl auch Arbeitshilfe Vorrangige Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Stand 15.7.2014, Nr 6.4.8). Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs 4 SGB II den Begriff des "Beziehen" anders als den des "Zuerkennen" in § 156 SGB III verstehen wollte (vgl insoweit zum Begriff "Zuerkennen" zuletzt BSG vom 12.12.2024 - B 12 R 11/22 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 10 RdNr 18; BSG vom 20.9.2001 - B 11 AL 35/01 R - BSGE 89, 13 = SozR 3-4300 § 142 Nr 1, RdNr 22). Die vorgenommene Auslegung in § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II deckt sich schließlich mit dem in § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V geltenden Verständnis eines "Bezugs" von Altersrente, der zum Ausschluss von Krankengeld führt (vgl etwa BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 31/09 R - BSGE 106, 296 = SozR 4-2500 § 50 Nr 2, RdNr 12 ff; Rieke in Krauskopf, SGB V, § 50 RdNr 10, Stand Januar 2026).
Der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar kann "beziehen" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "etwas regelmäßig erhalten" im Sinne von "etwas ausgezahlt bekommen" bedeuten (Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, https://www.dwds.de/wb/beziehen; Duden Bd 10, 4. Aufl 2010, S 219 Begriff "beziehen" Nr 2). Allerdings ist der Wortsinn von "beziehen" mehrdeutig, zumal dieser Begriff in der Gesetzessprache ohne erkennbare Differenzierung neben ähnlichen (ua "gewährt", "bewilligt", "zuerkannt") verwendet wird (Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, § 49 RdNr 51, Stand Oktober 2019). Zudem sagt auch der Wortsinn im allgemeinen Sprachgebrauch nicht, zu welchem Zeitpunkt die Auszahlung stattfinden muss. Auch bei einer rückwirkenden Auszahlung wird die Leistung "erhalten".
Es fehlt bislang an Feststellungen des LSG, welche tatsächlichen und rechtlichen Folgen die Nichtvorlage der Lebensbescheinigung durch die Klägerin im Hinblick auf den Bestand der Rentenbewilligung durch den Russischen Rentenfonds entfaltet hat. Ausgehend vom tatsächlichen Verwaltungshandeln durch den Russischen Rentenfonds ist die Rechtswirkung der nachgeholten Vorlage der Lebensbescheinigung zu überprüfen; maßgeblich ist insoweit das ausländische Recht. Erst dann kann (monatsweise) beurteilt werden, ob die ursprünglich zuerkannte Rente weiter bezogen wird.
Sollte danach der Anspruch gegenüber dem Beklagten ausscheiden, weil die Rentenbewilligung zwischenzeitlich aufgehoben worden war, kommt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Verurteilung des Beigeladenen in Betracht (vgl § 75 Abs 5 SGG). Leistungen nach dem SGB II, die dann gegenüber den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII vorrangig wären (vgl auch § 5 Abs 2 Satz 1 SGB II), hat die Klägerin einerseits beim Beigeladenen im Januar 2021 ausdrücklich beantragt (vgl § 37 SGB II). Andererseits erfasst der Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe beim Beklagten unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes im vorliegenden Fall auch die Leistungen nach dem SGB II, weil es wegen der Ansprüche aus Sicht der Beteiligten ausschließlich auf das Vorliegen bzw Nichtvorliegen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II ankommt und damit für den Beklagten erkennbar von Beginn an existenzsichernde Leistungen unter allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen begehrt worden waren (im Einzelnen nur BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 29/13 R - BSGE 115, 225 = SozR 4-4200 § 37 Nr 6, RdNr 17). Davon ist auch das LSG ausgegangen. Entsprechend erstreckt sich die Prüfung im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut auch auf solche Ansprüche, die in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander stehen. Ohne dass dies abschließend zu entscheiden wäre, hat der Senat Zweifel daran, dass die Entscheidung, von einer Verurteilung des Beigeladenen auf Grundlage von § 75 Abs 5 SGG abzusehen, alleine weil der Anspruch gegen den Beigeladenen noch beim SG anhängig ist, ermessensfehlerfrei ist. Dem oben dargestellten Zweck einer Beiladung auch in solchen Fällen würde dies nicht gerecht (vgl BSG vom 18.5.2022 - B 7/14 AS 399/21 B - RdNr 6; umfassend zur Problematik Ulmer in Hennig, SGG, § 75 RdNr 47c ff, Stand September 2023). Ob andere Gesichtspunkte erkennbar werden, die gegen eine Entscheidung in der Sache sprechen, mag das LSG bei seiner Entscheidung erneut prüfen.
Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.