BVerfG, 2. Senat — 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12
Abtrennung von Verfahren in Verfassungbeschwerde- sowie Organstreitverfahren über die Zulässigkeit der Ratifizierung des ESM-Vertrages (ESMVtr) und des "Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion" (SKS-Vertrag), soweit Maßnahmen der EZB über Outright Monetary Transactions (OMT) bzw den Ankauf von Staatsanleihen betroffen sind
Die Verfahren werden abgetrennt, soweit sich
a) der Beschwerdeführer zu I. gegen
aa) den Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 betreffend Outright Monetary Transactions (OMT) und die fortgesetzten Ankäufe von Staatsanleihen auf der Basis dieses Beschlusses und des vorangegangenen Programms für die Wertpapiermärkte (Securities Markets Programme - SMP) sowie gegen die Mitwirkung der Deutschen Bundesbank an OMT und SMP,
bb) das Unterlassen der Bundesregierung, die Europäische Zentralbank wegen des Beschlusses vom 6. September 2012 betreffend Outright Monetary Transactions (OMT) und wegen der Ankäufe von Staatsanleihen beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen,
wendet (Schriftsatz vom 11. Oktober 2012, Antrag Nr. 3; Schriftsatz vom 3. Juni 2013, neugefasster Hilfsantrag zu Antrag Nr. 3; Schriftsatz vom 12. Juni 2013);
b) die Beschwerdeführer zu II. gegen
aa) die Maßnahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zur Eurorettung, insbesondere den Ankauf von Staatsanleihen der Mitglieder des Euroverbundes zum Zwecke der mittelbaren Staatsfinanzierung am Sekundärmarkt,
bb) das Unterlassen der Bundesregierung, Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 263 Absatz 1 und Absatz 2 AEUV beim Europäischen Gerichtshof gegen den Kauf von Staatsanleihen von Mitgliedstaaten des Euroverbundes durch das System der Europäischen Zentralbanken sowie die Europäische Zentralbank zu erheben
wenden (Schriftsatz vom 29. Juni 2012, Antrag Nr. 7; Schriftsatz vom 13. November 2012, Antrag Nr. 7a);
c) die Beschwerdeführer zu III. gegen
aa) das Unterlassen der Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner Eurostaaten am Sekundärmarkt durch die Europäische Zentralbank aufgehoben wird,