Landesarbeitsgericht Hamm, 9. Kammer — 9 Ta 68/26
Die vom Unternehmer geschuldete Gewährung der Bucheinsicht ist in erster Linie nach § 887 ZPO, ggf. i.V.m. § 883 ZPO analog, zu vollstrecken, insbesondere wenn dem Einsichtsberechtigten der Zugang zu den Geschäftsräumen oder die Einsicht verwehrt werden. Erst wenn sich eine Vollstreckung nach § 887 ZPO als undurchführbar erweist, ist nach § 888 ZPO vorzugehen.
Aus begründeten Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit eines erteilten Buchauszuges im Sinne des § 87c Abs. 4 HGB folgt der Anspruch auf Bucheinsicht. Die Bucheinsicht soll dem Einsichtsberechtigten gegenüber dem Buchauszug ein „Mehr“ verschaffen, indem sie ihn in die Lage versetzt, positive und gegebenenfalls negative Gewissheit über die provisionspflichtigen Geschäfte zu erlangen. Der Vortrag des Unternehmers im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, es seien keine Geschäfte zustanden gekommen und daher sei die Gewährung der Bucheinsicht unmöglich, ist daher unerheblich.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12. März 2026 - 10 Ca 2990/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung über die Verpflichtung der Schuldnerin, Bucheinsicht zu gewähren.
Mit Teilurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14. April 2023 - 10 Ca 2990/22 - wurde die Schuldnerin unter anderem rechtskräftig verurteilt, dem Gläubiger einen Buchauszug über innerhalb eines bestimmten Zeitraums zustande gekommene, provisionspflichtige Geschäfte zu erteilen, welche dem Kläger zuzuordnen sind. Nach Erteilung eines Buchauszugs durch die Schuldnerin sowie einem daraufhin durch den Gläubiger betriebenen, im Ergebnis für ihn nicht erfolgreichen Zwangsvollstreckungsverfahren (Landesarbeitsgericht Hamm 5. März 2024 - 9 Ta 319/23) wurde die Schuldnerin mit weiterem Teilurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 9. August 2024 - 10 Ca 2990/22 - aufgrund Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Oktober 2025 (13 SLa 231/25) rechtskräftig - wie folgt verurteilt:
„ […] nach ihrer Wahl entweder dem Kläger oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Unterlagen zu gewähren, soweit darin An-gaben zu Geschäften bezüglich der Kunden A, B (C Wohn-Zentrum GmbH, D PV Gesellschaft, E GmbH & Co. KG, F G straße GmbH & Co. KG und H GmbH & Co. KG) und I aus der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2023 zu folgenden Punkten enthalten sind:
Name des Kunden mit genauer Anschrift und Kunden-Nummer
Datum und Umfang der Auftragserteilung
Datum der Auftragsbestätigung
Warendienstleistungs- und Werkleistungswert des Auftrages
Datum und Umfang der Warenlieferung sowie der Dienst- und Werkleistung
Rechnungs-Datum, Rechnungs-Nummer und Rechnungsbetrag
etwaige gewährte Preisnachlässe, Skonti- und sonstige Rabatte
Datum und Höhe der Kundenzahlungen
Gründe für eine etwaige Nichtausführung eines Geschäfts sowie die davon betroffene Menge und betroffene Warenwert.
[…]“
Die Schuldnerin gewährte die Bucheinsicht im Nachgang nicht.
Mit Antrag vom 5. September 2025, dem eine vollstreckbare Ausfertigung des arbeitsgerichtlichen Teilurteils vom 9. August 2024 in Papierform beigefügt war, hat der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betrieben und sinngemäß beantragt,
den Gläubiger zu ermächtigen, die der Schuldnerin nach dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 9. August 2024 - 10 Ca 2990/22 - obliegende Verpflichtung, dem Gläubiger oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Unterlagen zu gewähren, soweit darin Angaben zu den Geschäften bezüglich der Kunden A, B (C Wohn-Zentrum GmbH, D PV Gesellschaft, E GmbH & Co. KG, F G straße GmbH & Co. KG und H GmbH & Co. KG) und I aus der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2023 zu folgenden Punkten enthalten sind:
Name des Kunden mit genauer Anschrift und Kunden-Nummer,
Datum und Umfang der Auftragserteilung,
Datum der Auftragsbestätigung,
Warendienstleistungs- und Werkleistungswert des Auftrages,
Datum und Umfang der Warenlieferung sowie der Dienst- und Werkleistung,
Rechnungs-Datum, Rechnungs-Nummer und Rechnungsbetrag,
etwaige gewährte Preisnachlässe, Skonti- und sonstige Rabatte,
Datum und Höhe der Kundenzahlungen sowie
Gründe für eine etwaige Nichtausführung eines Geschäfts sowie die davon betroffene Menge und betroffene Warenwert,
auf Kosten der Schuldnerin durch den Gläubiger oder einen von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen vornehmen zu lassen;
die Schuldnerin zu verpflichten, im Wege der Ersatzvornahme erforderliche Maßnahmen, insbesondere das Betreten und Durchsuchen von deren Geschäftsräumen, zu dulden und den Zugang zu verschaffen;
die Schuldnerin zu verpflichten, für die nach Ziffer 1 vorzunehmende Ersatzvornahme an den Gläubiger einen Kostenvorschuss in Höhe von 5.950,00 Euro brutto zu zahlen.
Die Schuldnerin hat sinngemäß beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Schuldnerin hat behauptet, sie wisse nicht, welche konkreten Gesellschaften im Hinblick auf die Firmen A und I gemeint seien. Der Titel sei mithin, so hat die Schuldnerin gemeint, zu unbestimmt. In Bezug auf den Kunden B sei die Gewährung der Bucheinsicht mangels zustande gekommener Geschäfte zudem unmöglich.
Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Gläubigers mit Beschluss vom 12. März 2026, der Schuldnerin zugestellt am 18. März 2026, im Hinblick auf die Ziffern 1 und 3 entsprochen sowie zu Ziffer 2 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 31. März 2026, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag.
Die Schuldnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12. März 2026 - 10 Ca 2990/22 - insoweit abzuändern als den Anträgen des Gläubigers stattgegeben worden ist und die Anträge des Gläubigers insgesamt zurückzuweisen.
Der Gläubiger beantragt sinngemäß,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin mit Beschluss vom 7. April 2026 nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zum Zwecke der abschließenden Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerdekammer hat der Schuldnerin mit Verfügung vom 10. September 2026 einen Hinweis erteilt, der den tragenden Gründen dieser Entscheidung entspricht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig, denn sie ist an sich statthaft (§§ 78 S. 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 793 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 78 S. 1 ArbGG, 569 ZPO).
Sie ist jedoch unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Gläubigers im stattgegebenen Umfang zur Recht entsprochen.
1. Dem Antrag zu 1 war stattzugeben.
a) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens der §§ 62 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ArbGG; 724, 750 ZPO sind gegeben (Titel, Klausel, Zustellung).
Insbesondere ist die titulierte Verpflichtung hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
aa) Ein Titel ist hinreichend bestimmt, wenn er den zugesprochenen Anspruch durch Bezifferung oder Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist sowie Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind. Eine etwaige Zwangsvollstreckung darf nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet werden ( Zöller-Seibel, 36. Auflage 10/2025, § 704 ZPO, Rdn. 4 m.w.N.; Zöller-Greger, 36. Auflage 10/2025, § 253 ZPO, Rdn. 13 m.w.N. ) .
Ein Antrag auf Bucheinsicht muss den Umfang der begehrten Bucheinsicht genau bezeichnen und klarstellen, zu welchem Zweck konkret eingesehen werden soll. Der Gegenstand der Bucheinsicht braucht jedoch nur abstrakt und nicht in allen möglichen Einzelheiten umschrieben zu werden (OLG Hamm 10. November 2022 - I-18 U 138/18; Staub-Emde, 6. Aufl. 2021, § 87c HGB, Rdn. 290).
bb) Die vorliegend titulierte Verpflichtung ist aus sich heraus verständlich und lässt für jeden Dritten erkennen, was der Gläubiger von der Schuldnerin verlangen kann . Wie bereits das Arbeitsgericht im Ausgangsverfahren und das Landesarbeitsgericht im Berufungsverfahren (13 SLa 231/25) ausdrücklich ausgeführt haben, wird die titulierte Verpflichtung den entsprechenden Anforderungen gerecht.
Der Vortrag der Schuldnerin im Hinblick auf die Kunden „A“ und „I“, sie wisse nicht, welche konkreten Gesellschaften gemeint seien, überzeugt die Beschwerdekammer nicht.
Denn die Schuldnerin behauptet zum einen nicht, dass hinter dem Namen „A“ - wie im Falle der im Titel ausdrücklich benannten B-Gesellschaften - Gesellschaften stecken könnten, deren jeweilige Firma den Namen „A“ nicht enthält, so dass es eventuell einer weiteren Konkretisierung bedurft hätte. Im Hinblick auf den Kunden „I“ hat zum anderen bereits das Landesarbeitsgericht in der Berufungsentscheidung vom 16. Oktober 2025 (13 SLa 231/25) ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass damit die „I GmbH“ und die „I GmbH“ gemeint sind:
„Jedenfalls hat der Kläger seinen Antrag hinreichend beschränkt, indem er sein Einsichtsrecht auf die drei Kunden A, I (gemeint sind die Kunden I GmbH und I Netzservice GmbH, vgl. SS des Klägers vom 07.11.2024, BI. 660 EA) und die sich aus dem Klageantrag ergebenden B-Gesellschaften beschränkt hat.“
Insoweit erachtet die Beschwerdekammer die Falschbezeichnung im Rahmen der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils als offensichtlichen Schreibfehler.
Schließlich und vor allem jedoch verkennt die Schuldnerin - wie bereits im Erkenntnisverfahren -, dass aus den „begründeten Zweifeln“ im Sinne des § 87c Abs. 4 HGB an der Vollständigkeit und Richtigkeit des seinerzeit durch die Schuldnerin erteilten Buchauszugs der rechtskräftig zugesprochene Anspruch des Gläubigers auf Bucheinsicht folgt. Vorliegend bestanden begründete Zweifel an der Vollständigkeit des erteilten Buchauszuges, was dazu führte, dass die rechtskräftig zugesprochene Bucheinsicht nicht allein auf diejenigen Angaben zu beschränken war, hinsichtlich derer konkrete Zweifel als berechtigt festgestellt wurden. Denn mit den berechtigten Zweifeln an der Vollständigkeit in einem bestimmten, nicht gänzlich unwesentlichen Punkt ist das Vertrauen in die Vollständigkeit des gesamten Buchauszuges verloren gegangen (vgl. so auch: LAG Düsseldorf 9. Juni 2020 - 3 Sa 114/20). Wenn im Übrigen nicht allein die Richtigkeit, sondern darüber hinaus und vor allem die Vollständigkeit des Buchauszugs zweifelhaft ist, kann sich die Bucheinsicht nicht lediglich auf einen bestimmten Kunden oder ein bestimmtes Geschäft beschränken. Denn mit den berechtigten Zweifeln an der Vollständigkeit in einem bestimmten, nicht gänzlich unwesentlichen Punkt geht das Vertrauen in die Vollständigkeit des gesamten Buchauszuges verloren. Es ist anerkannt, dass der Anspruch auf Bucheinsicht gegenüber dem auf Erteilung eines Buchauszuges das weitergehende Recht ist (vgl. BGH 13. Juli 1959 - II ZR 192/57). Die Bucheinsicht verschafft dem Anspruchsinhaber gegenüber dem Buchauszug ein „Mehr“, indem sie ihn in die Lage versetzt, Gewissheit über die provisionspflichtigen Geschäfte zu erlangen, während ihm der Buchauszug eine solche Gewissheit noch nicht gibt (vgl. wiederum bereits: BGH 13. Juli 1959 - II ZR 192/57). Daher ist er an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des Buchauszugs bestehen. Sind diese gegeben, geht jedenfalls bei solchen Zweifeln an der Vollständigkeit des Buchauszuges das darin ansonsten zu setzende Vertrauen verloren. Die erforderlichen Feststellungen können mit dem Buchauszug nicht mehr sicher getroffen werden, woraus sich die Berechtigung des Anspruchs auf Bucheinsicht ergibt, um diese Feststellungen nunmehr bezogen auf den verfolgten Hauptanspruch und damit bezogen auf den im (Teil-) Urteil des Arbeitsgerichts vom 9. August 2024 enthaltenen Zeitraum und die im Tenor vorgegebenen Daten zu treffen.
Zutreffend hatte dementsprechend bereits das Arbeitsgericht entschieden, dass sich auch vorliegend die Bucheinsicht notwendigerweise nicht auf einen bestimmten Kunden oder ein bestimmtes Geschäft beschränkt, wobei der Gläubiger jedenfalls seinerseits eine Einschränkung auf die Kunden „A“, „I“ und „B“ vorgenommen hat. Diese nach Auffassung der Beschwerdekammer überobligatorische Konkretisierung gereicht dem Gläubiger nicht zum Nachteil. Auch dazu hat das Landesarbeitsgericht bereits in der Berufungsentscheidung vom 16. Oktober 2025 (13 SLa 231/25) ausgeführt. Auf die vorstehenden Ausführungen unter II. I a) bb) (1) wird im Übrigen Bezug genommen.
b) Die vom Unternehmer geschuldete Gewährung der Bucheinsicht ist in erster Linie nach § 887 ZPO, ggf. i.V.m § 883 ZPO analog, zu vollstrecken, insbesondere wenn dem Einsichtsberechtigten der Zugang zu den Geschäftsräumen oder die Einsicht verwehrt werden. Erst wenn sich eine Vollstreckung nach § 887 ZPO als undurchführbar erweist, ist nach § 888 ZPO vorzugehen. Soweit Tatsachen nicht auf diese Weise festgestellt werden können oder sonstige unvertretbare Handlungen erforderlich werden, muss nach § 888 ZPO vollstreckt werden. Wenn der Titel nichts Gegenteiliges bestimmt, obliegen die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und damit auch die Ersatzvornahme entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 87c Abs. 4 HGB im Regelfall einem vom Anspruchsinhaber zu beauftragenden Wirtschafts- oder vereidigten Buchprüfer (vgl. OLG Hamm 10. November 2022 - I-18 U 138/18; vgl . OLG Stuttgart 31. Juli 2019 - 5 W 23/19; vgl. OLG Koblenz 2. Januar 2014 - 3 W 648/13; vgl. Ebenroth/Boujong/Semmler, 5. Aufl. 2024, § 87c HGB, Rdn. 122 m.w.N.).
c) Die Anordnung einer Vollstreckung nach § 887 Abs. 1 ZPO setzt weiter voraus, dass die Gegenseite eine vertretbare Handlung schuldet. Vertretbare Handlungen sind solche, die von einem Dritten an Stelle des Schuldners selbstständig ohne dessen Mitwirkung vorgenommen werden können. Aus Sicht des Gläubigers muss es wirtschaftlich gleichgültig sein, durch wen die Handlung vorgenommen wird und vom Standpunkt des Schuldners aus rechtlich zulässig, dass ein anderer als er selbst die Handlung vornimmt (vgl. statt aller: BGH 11. November 1994 - V ZR 276/93).
Die Gewährung von Bucheinsicht ist vorliegend eine vertretbare Handlung in diesem Sinne.
d) Schließlich kann sich die Schuldnerin nicht mit Erfolg auf eine Unmöglichkeit der Gewährung der Bucheinsicht hinsichtlich des Kunden B berufen.
aa) Im Falle unstreitiger oder offenkundiger objektiver Unmöglichkeit ist eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO ausgeschlossen. Dies ergibt sich daraus, dass Titel, die auf eine unmögliche Leistung gerichtet sind, keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben.
Fraglich ist, ob der Unmöglichkeitseinwand auch im Zwangsvollstreckungsverfahren - und nicht nur auf eine Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) hin - zu berücksichtigen ist, wenn der Eintritt der Unmöglichkeit zwischen den Parteien umstritten ist (vgl. zum Meinungsstand: MüKoZPO/Gruber, 7. Aufl. 2025, § 887 ZPO, Rdn. 23 und § 888 Rdn. 13, jeweils m.w.N.). Diese Frage kann jedoch vorliegend dahinstehen.
bb) Denn die Schuldnerin verkennt - so im Ergebnis zutreffend auch das Arbeitsgericht im angegriffenen Ausgangsbeschluss - erneut und dies zirkelschlüssig, dass aus den begründeten Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit des seinerzeit durch die Schuldnerin erteilten Buchauszuges im Sinne des § 87c Abs. 4 HGB der rechtskräftig zugesprochene Anspruch des Gläubigers auf Bucheinsicht folgt. Dies bedeutet, dass die Bucheinsicht unter Umständen für den Gläubiger auch negativ ausfallen kann. „Begründete Zweifel“ bedeuten vorliegend gerade nicht, dass die Bucheinsicht zwingend Geschäfte mit den genannten B-Gesellschaften ergeben muss. Dies kann der Fall sein, muss es aber nicht. Die Bucheinsicht soll dem Anspruchsinhaber gegenüber dem Buchauszug ein „Mehr“ verschaffen, indem sie ihn in die Lage versetzt, positive und gegebenenfalls negative Gewissheit über die provisionspflichtigen Geschäfte zu erlangen.
2. Schließlich hat das Arbeitsgericht entsprechend dem Antrag zu 3 ebenfalls zutreffend erkannt, dass die Schuldnerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 5.950,00 EUR brutto zu verpflichten ist. Diese Verpflichtung folgt aus § 887 Abs. 2 ZPO. Die Höhe ist vor dem Hintergrund des durch den Gläubiger vorgelegten Kostenvoranschlags nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde ein Rechtsmittel nicht gegeben.