Arbeitsgericht Köln, 4. Kammer — 4 Ca 4160/23
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Streitwert: 51.847,80 €.
Die Berufung wird - soweit nicht bereits gesetzlich zulässig - nicht gesondert zugelassen.
Die Parteien streiten über Zahlungs- und Auskunftsansprüche der klagenden Arbeitgeberin gegen ihre ehemalige Geschäftsführerin.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, dass sich auf die Vermittlung von indischen Pflegekräften an de Kliniken und Pflegeheime spezialisiert hat. Derzeitiger Geschäftsführer der Klägerin ist Herr K Si. Das Geschäftsmodell der Klägerin basiert darauf, dass sie von den Unternehmen, an welche die Pflegekräfte vermittelt werden, eine Provision für die Vermittlung erhält. Für die Pflegekräfte selbst sind die Dienstleistungen der Klägerin kostenfrei.
Die Beklagte war bei der Klägerin in der Zeit vom 01.05.2018 bis zum 31.12.2021 als Geschäftsführerin bei einer jährlichen Bruttovergütung von 34.800,00 € angestellt. Bezüglich des genauen Inhaltes des Anstellungsverhältnisses wird auf die eingereichte Ablichtung des Anstellungsvertrages (Bl. 20 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte war zudem mit 20 % Gesellschaftsanteilen als Gesellschafterin an der Klägerin beteiligt. Weitere Gesellschafter mit 80 % Anteilen war die Firma P mit dem Sitz in Z, deren alleiniger Geschäftsführer ebenfalls Herr K Si war. Mit notariellem Vertrag vom 30.12.2021 (Bl. 109 ff. d.A.) verkaufte die Beklagte ihre Anteile an der Klägerin vollständig an die Firma P
In dem Vertragsdokument heißt es zudem unter Punkt 5 wörtlich:
„ Die Beteiligten halten hiermit unter Verzicht auf alle Frist- und Formerfordernisse eine Gesellschafterversammlung ab und beschließen einstimmig folgendes:
Frau Ba T wird hiermit als Geschäftsführerin mit Wirkung zum 31.12.2021 abberufen. Frau Ba T wird Entlastung erteilt.
Weitere Beschlüsse werden nicht gefasst und die Gesellschafterversammlung darauf hin beendet .“
Aufgabe der Beklagten war u.a. die Beschaffung sogenannter Anerkennungsbescheide durch die zuständigen Ausländerbehörden, um hierdurch die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der ausländischen Pflegekräfte in De zu schaffen. Voraussetzung hierzu war die Vorlage von Einstellungszusagen der de Arbeitgeber bezüglich der betroffenen Pflegekräfte.
Gegen die Beklagte wurde unter dem Aktenzeichen 500 Js 4033/22 ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt geführt. Gegenstand des Verfahrens waren Vorwürfe, die Beklagte habe Einstellungszusagen bestimmter Kliniken gefälscht. Das Verfahren wurde unter dem 27.11.2023 nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldspende durch die Beklagte in Höhe von 1.500 € eingestellt.
Mit ihrer bereits am 01.03.2023 beim Landgericht Köln eingegangenen Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn geltend und beruft sich hierbei auf Kündigungen einiger ihrer Vertragspartner, welche aufgrund der Fälschungen der Einstellungszusagen durch die Beklagte erfolgt seien. Zudem macht sie Auskunftsansprüche gegen die Beklagte geltend, mit dem Ziel aufzuklären, ob die Beklagte von Kunden unberechtigt Gebühren verlangt hat.
Das Landgericht Köln hat das dort unter dem Aktenzeichen 22 O 86/23 geführte Verfahren mit Beschluss vom 06.07.2023 an das hiesige Arbeitsgericht verwiesen und zur Begründung ausgeführt, das Geschäftsführerdienstverhältnis der Parteien sei aufgrund persönlicher Abhängigkeit der Beklagten als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe im Rahmen ihrer Tätigkeit zahlreiche Einstellungszusagen ihrer Kunden gefälscht. Dies habe direkt zur Vertragskündigung von drei Kunden geführt, des A Konzerns (vgl. Bl. 28 d.A. / Kündigungsschreiben vom 11.11.2021), der BG Unfallklinik F und der Gesundheitszentrums W gGmbH N (Kündigungsschreiben vom 28.10.2021 / Bl. 27 d.A.). Die Beklagte schulde daher Schadensersatz für den der Klägerin durch diese Kündigungen entgangenen Gewinn. Zur entsprechenden Berechnung des Schadens durch die Klägerin wird auf das schriftsätzliche Vorbringen auf Bl. 7 f., Bl. 35 und zuletzt Bl. 348 ff. d.A. verwiesen. Auf die erteilte Entlastung könne sich die Beklagte insoweit nicht berufen, denn die entsprechenden Ansprüche seien damals noch nicht hinreichend bekannt gewesen.
Der Weiteren behauptet die Klägerin, die Beklagte habe nachweislich vorliegenden WhatsApp Chatverlaufes (vgl. Bl. 29 d.A.) von Frau Ar Pa, einer vermittelten Pflegekraft, eine Service-Gebühr (service charge) in Höhe von 650 € verlangt, obgleich die von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen für die Pflegekräfte kostenfrei seien. Es stehe zu vermuten, dass die Beklagte dies auch in weiteren Fällen getan habe. Die Beklagte schulde daher Auskunft, von welchen vermittelten Pflegekräften sie ebenfalls unberechtigte Gebühren verlangt habe, damit ein entstandener Reputationsschaden wieder gut gemacht werden und eine Rückzahlung der Beträge erfolgen könne.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie € 46.847,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie in folgendem Umfang Auskunft zu erteilen:
a. Von welchen durch die Klägerin vermittelten Pflegekräften gemäß Anlage K1 forderte bzw. erhielt die Beklagte oder Dritte im Zeitraum seit dem 01.05.2018 bis zum 31.12.2021 Zahlungen für die Beantragung oder Ausstellung von Anerkennungsbescheiden.
b. Die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben gem. Ziff. 4 a) an Eides statt zu versichern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet das Bestehen von Schadensersatzansprüchen der Klägerin. Sie ist zudem der Auffassung die durchgeführte Berechnung des behaupteten entgangenen Gewinns sei unschlüssig, nicht nachvollziehbar und zudem inhaltlich auch nicht belegt. Zudem fehle es an einer Kausalität zwischen etwaigen Pflichtverletzungen und dem behaupteten Schaden. Jedenfalls stünden der Klägerin die Ansprüche nicht mehr zu, da sie ihr als Geschäftsführerin wirksam Entlastung erteilt habe. Zum damaligen Zeitpunkt seien der Klägerin die Kündigungen der Vertragspartner und die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe auch hinreichend bekannt gewesen.
Auch der Vortrag, wonach sie Servicezahlungen von den vermittelten Pflegekräften gefordert habe sei unzutreffend. Die angesprochene Zahlung von 650 € sei zwar erfolgt, dabei habe es sich aber lediglich um eine Rückzahlung von Beträgen gehandelt, die die Beklagte persönlich für Sprachkurse und Übersetzungskosten vorauslagt habe. Die betroffene Pflegkraft habe dies auch nochmal schriftlich bestätig (vgl. Schreiben Bl. 141 d.A.).
Bezüglich des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften zu den Gerichtsterminen verwiesen.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten bestehen auch keine Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des Auskunftsantrages. Der Verweis auf die beigefügte Anlage ist zulässig und für die Beklagte damit auch hinreichend erkennbar in Bezug auf welche Personen sie Auskunft erteilen soll.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der eingeklagten 46.847,80 € bzw. in etwaiger niedrigerer Höhe. Zwar wäre die Beklagte als Geschäftsführerin der Klägerin nach §§ 611(a), 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB dieser zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die durch schuldhaftes Handeln der Beklagten kausal bei der Klägerin entstanden sind. In Bezug auf die behaupteten Fälschungen von Einstellungszusagen kann ein solcher Schaden nach §§ 249, 252 BGB theoretisch auch im entgangenen Gewinn mit denjenigen Kunden liegen, die wegen der Fälschungen ihre Vertragsbeziehungen mit der Klägerin beendet haben. Gegebenenfalls käme insoweit auch eine Schätzung über § 287 ZPO in Betracht (vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2017 - 34 C 84/16, Rn. 75, m.w.N.; juris).
Vorliegend steht entsprechenden etwaigen Ansprüchen der Klägerin jedoch die wirksam unter dem 30.12.2021 erteilte Entlastung entgegen. Die Beklagte war bei der Klägerin unstreitig als Geschäftsführerin tätig, wobei es insoweit nicht relevant ist, ob dem eine freies Dienstverhältnis, oder ein Arbeitsvertrag zugrunde lag.
Zu den grundlegenden Kompetenzen der Gesellschafterversammlung im Hinblick auf die Angelegenheiten der Geschäftsführung gehört nach § 46 Nr. 5 GmbHG die Entlastung der Geschäftsführer. Entlastung bedeutet Billigung der Geschäftsführung und enthält nach h.M. sowohl ein vergangenheitsbezogenes als auch ein zukunftsbezogenes Element. Im Hinblick auf die mit der Entlastung verbundenen Präklusionswirkung muss sich die Entlastung auf abgeschlossene Vorgänge in der Vergangenheit beziehen, über die die Gesellschafter auf der Grundlage der Berichtspflicht der Geschäftsführer Kenntnis erlangen. Der Entlastungsbeschluss wird daher in der Regel nach Rechnungslegung durch Vorlage des Jahresabschlusses gefasst, kann jedoch auch unterjährig und im Hinblick auf einzelne Entscheidungen der Geschäftsführer erfolgen. Es ist hierbei allgemein anerkannt, dass die wirksame Entlastung in der GmbH (für die Klägerin als UG entsprechend § 5a GmbHG) Präklusionswirkung besitzt. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft im Umfang der Entlastung gegen den Geschäftsführer keine Ansprüche mehr geltend machen kann. Aufgrund der oben beschriebenen Billigung der Geschäftsführung würde sich die Gesellschaft in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzen (venire contra factum proprium, § 242 BGB), wenn sie nach wirksamer Entlastung noch Ansprüche gegen den Geschäftsführer durchsetzt. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich die Präklusionswirkung nach heute allgemeiner Ansicht nur auf Ansprüche aus solchen Tatsachen, die der Gesellschafter aufgrund der Berichterstattung durch den Geschäftsführer oder aus den von diesen vorgelegten Unterlagen kennen oder bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen müssen. Kenntnis i.S.d Grundsatzes setzt voraus, dass diese bei allen Gesellschaftern vorhanden ist, nicht nur bei einzelnen Gesellschaftern, z.B. dem Mehrheitsgesellschafter. Private Kenntnis, die nicht aus der Berichterstattung der Geschäftsführer erlangt wurde, reicht ebenfalls aus (vgl. zu allem: BeckOK GmbHG/Schindler GmbHG § 46 Rn. 66-76, mit zahlreichen weiteren Nennungen auch zur Rechtsprechung).
Vorliegend wurde am 30.12.2021 Entlastung erteilt. Die Entlastung erfolgte durch wirksame Gesellschafterversammlung unter Beteiligung sämtlicher damaliger Gesellschafter insbesondere der P., deren einziger Geschäftsführer der jetzige Geschäftsführer der Klägerin Herr Si war. Die Entlastung erfolgte auch eindeutig nach den der Beklagten hier vorgeworfenen Pflichtverletzungen und insbesondere auch nach den streitgegenständlichen Kündigungen der Vertragspartner der Klägerin. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist auch davon auszugehen, dass diese - bzw. ihre (neben der Beklagten) einzige und durch Herr Si vertretene Gesellschafterin - von den angeblichen Pflichtverletzungen der Beklagten vollumfänglich Kenntnis hatte. So gingen sämtliche Kündigungsschreiben, welche die Vorwürfe thematisieren vor diesem Zeitpunkt bei der Klägerin ein. Herr Si selbst war Adressat der Kündigungsschreiben, welche den Sachverhalt und auch das laufende Ermittlungsverfahren ausführlich thematisierten (vgl. Schreiben vom 11.11.2021 / Bl. 324 ff. d.A.). Herr Si selbst verfasste unter dem 20.10.2021 und damit vor der Entlastung eine Mail an den Kunden A, in welchem er selbst die Vorwürfe gegen die Beklagte thematisiert und hierzu umfangreich Stellung nimmt (vgl. Bl. 109 d.A.). Von einer Kenntnis der Klägerin war daher auszugehen. Diese kann mithin entsprechende Schadensersatzansprüche nicht mehr geltend machen. Der Zahlungsantrag war abzuweisen.
Auch der Auskunftsantrag war abzuweisen. Ein entsprechender Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Ein Anspruch folgt nicht aus § 666 BGB. Grundsätzlich ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (bzw. einer UG / § 5a GmbHG) gegenüber der Gesellschaft gemäß § 666 BGB i.V.m. §§ 675, 611 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Diese Verpflichtung besteht auch nach der Abberufung des Geschäftsführers und Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags fort. Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB setzt nicht voraus, dass der Geschäftsherr die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt. Vielmehr genügt sein allgemeines Interesse, die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers zu kontrollieren. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Verpflichtung ohne Einschränkungen besteht. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB lediglich eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht darstellt. Hieraus ergibt sich, dass der Anspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht müssen sich stets auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen und haben sich auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben am Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu orientieren.
Danach besteht auch die (nachvertragliche) Auskunftspflicht des Geschäftsführers nicht uneingeschränkt. Diese hängt vielmehr maßgeblich vom Informationsbedürfnis der Gesellschaft ab, bei einem vorbereitenden Auskunftsanspruch namentlich vom Aufklärungsbedürfnis zur Geltendmachung eventueller Hauptansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2021 - II ZR 140/20, Rn. 11 ff.).
Vorliegend ist bereits fraglich, ob die Klägerin hinreichend substantiiert Anhaltspunkte dafür vorgebracht hat, dass die Beklagte tatsächlich unberechtigte Service-Gebühren von den Pflegekräften verlangt hat. Sie benennt hier lediglich einen Fall, in welchem die Beklagte eine anderweitige Aussage der betroffenen Pflegekraft vorgebracht hat. Einer weiteren Aufklärung dieses Sachverhaltes bedurfte es nach Auffassung der Kammer jedoch nicht, da es an einem entsprechenden berechtigten Auskunftsinteresse der Klägerin fehlt. So wird diese weder von den von ihr vermittelten Pflegekräften noch von anderen Personen auf Rückzahlung etwaiger Gebühren in Anspruch genommen, noch ist ein entsprechender Schaden oder ein Reputationsverlust der Klägerin erkennbar. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Mangels Auskunftsanspruch bestehen auch keine Ansprüche auf eidesstattliche Versicherung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO im Urteil festzusetzen. Neben dem Zahlungsantrag wurde der Auskunftsantrag hierbei mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit dem Hilfswert von 5.000 € bewertet. Die Berufung war, soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, mangels des Vorliegens von Zulassungsgründen nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gesondert zuzulassen.