Landgericht Hagen, 3. Zivilkammer — 1 S 43/25
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.04.2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts Iserlohn (Az.: 41 C 260/24) abgeändert und das Versäumnisurteil vom 30.10.2024 aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung des Abstellens von Fahrzeugen auf seinem Grundstück in Iserlohn. Er ist Eigentümer dieses Grundstücks, auf dem sich unter anderem ein Wohnhaus, Gebäude und Lagerflächen eines Chemiegroßhandels sowie eine Gaststätte (Pizzeria) mit zwei Parkplätzen befinden. Die Parkplätze sind gesondert ausgewiesen für den Lieferservice der Pizzeria. Die Grundstückseinfahrt ist mit diversen Schildern ausgestattet, die die Einfahrt auf das und das Parken auf dem Grundstück verbieten.
Am 02.08.2024 stellte ein Mitarbeiter der Beklagten ein auf die Beklagte zugelassenes Fahrzeug auf dem klägerischen Grundstück ab, gab Utensilien bei der Pizzeria zurück und verließ das Grundstück mit dem Fahrzeug nach wenigen Minuten wieder. Der Kläger forderte die Beklagte im Nachgang zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf ab, dass sich nicht mehr nachvollziehen lasse, welcher Mitarbeiter das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gefahren sei. Nach Zustellung der Klage teilte die Beklagte gegenüber dem Amtsgericht den Namen des Fahrers mit. Die auf dem Grundstück befindliche Pizzeria wird seit Anfang 2025 nicht mehr betrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (Blatt 130 f. d. A. AG).
Das Amtsgericht hat ein zuvor antragsgemäß erlassenes Versäumnisurteil auf den Einspruch der Beklagten hin aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch fehle es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Eine solche sei nicht wegen der bereits eingetretenen Beeinträchtigung zu vermuten, weil der die Vermutung begründende Sachverhalt nicht mehr unverändert fortbestehe. Denn die Pizzeria auf dem Grundstück des Klägers werde unstreitig seit Anfang 2025 nicht mehr betrieben. Da der Parkvorgang unmittelbar mit dem Betrieb der Pizzeria zusammenhänge, sei die Tatsachengrundlage, auf der die Vermutung aufbaue, entfallen. Auch der Umstand, dass eine Neuverpachtung der Gaststättenräume erfolgen solle, begründe keine Wiederholungsgefahr. Denn eine Vermutung könne nicht auf Spekulationen, sondern nur auf Tatsachen gestützt werden.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag - die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils - vollumfänglich weiterverfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Amtsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Motivation des Störers für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr relevant sei. Das Amtsgericht übersehe, dass der Kläger den Anspruch als Grundstückseigentümer - und nicht etwa als Pächter der Pizzeria - geltend mache. Der Tatbestand, dass der Fahrer der Beklagten die Zufahrt des klägerischen Grundstücks trotz des eindeutigen Verbots zugestellt habe, habe sich auch durch die Schließung der Pizzeria nicht geändert. Denn für den Kläger als Eigentümer sei es nicht relevant, aus welchem Grund das Grundstück befahren werde. Zudem sei nicht auszuschließen, dass die Fahrer der Beklagten nach der Neuverpachtung der Räumlichkeiten der Pizzeria das Grundstück erneut befahren werden, was dann für diese Fahrer und die Beklagte trotz des eindeutigen Verbots folgenlos wäre. Das Amtsgericht habe zudem übersehen, dass mit der Beklagten nicht der Fahrer, sondern die Halterin in Anspruch genommen werde. Es gehe daher gar nicht um die Wiederholungs-, sondern um die Erstbegehungsgefahr. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Erstbegehungsgefahr begründet, weil die Beklagte auf die Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung den Fahrer nicht benannt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 02.04.2025 aufzuheben und unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 30.10.2024 den Einspruch der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, dass der gegenständliche Parkvorgang vom 02.08.2024 gar nicht verboten sei. Denn er stehe dem Parken auf einem der gesonderten Parkplätze durch einen Lieferservice gleich, da der Fahrer eine Lieferung an die Pizzeria erbracht habe. Ein von dem Kläger behauptetes Blockieren der Einfahrt sei bereits erstinstanzlich bestritten worden. Unabhängig davon sei eine Wiederholungsgefahr durch die Schließung der Pizzeria jedenfalls entfallen. Die beabsichtigte Neuverpachtung lasse die Wiederholungsgefahr nicht wiederaufleben. Zudem fehle es an einer wesentlichen Beeinträchtigung des Klägers, der nicht aktivlegitimiert sei. Schließlich habe die Beklagte auch alles in ihrem Einflussbereich Stehende unternommen, damit sich ein solcher Vorfall nicht ereigne. Sie habe insbesondere den betreffenden Fahrer benannt. Auch wenn dies erst elf Tage nach Fristablauf erfolgt sei, sei eine besondere Eilbedürftigkeit nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die erstinstanzlichen Urteile, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2025 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine von dem Amtsgericht abweichende Entscheidung.
1.
Der Klageantrag genügt - entgegen der Auffassung der Beklagten - den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei einem Unterlassungsantrag ist eine hinreichen Bestimmtheit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2022 - Az.: I ZR 140/15, in: GRUR 2022, 1308, Rn. 26).
Diesen Anforderungen entspricht der Klageantrag. Er enthält die Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungshandlung, indem er Datum und Uhrzeit der behaupteten Verletzungshandlung benennt; zudem ergibt sich aus dem Antrag auch unmissverständlich, welche Verhaltensweisen die Beklagte unterlassen soll, nämlich auf dem Grundstück Z.-straße XX in Iserlohn Kraftfahrzeuge zu parken oder abzustellen bzw. parken oder abstellen zu lassen. Die Frage, ob dieser Antrag über einen etwaigen Anspruch des Klägers hinausgeht, weil sich der Antrag auf alle Fahrzeuge der Beklagten und nicht lediglich auf das Fahrzeug, mit dem der behauptete Verstoß begangen wurde, bezieht, betrifft nicht die Bestimmtheit und damit nicht die Zulässigkeit des Antrags, sondern ist eine Frage der Rechtsfolge eines möglichen Unterlassungsanspruchs im Rahmen der Begründetheit.
2.
Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Unterlassung des Abstellens von Fahrzeugen auf seinem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gegen die Beklagte zu.
a) Er ist insoweit aktivlegitimiert. Die Beklagte „bestreitet“ zwar in der Berufungserwiderung das Vorliegen der Aktivlegitimation. Dies ist jedoch unbeachtlich. Denn „Aktivlegitimation“ ist ein Rechtsbegriff und keine Tatsache, sodass das Vorliegen an sich nicht wirksam bestritten werden kann. Gegen welche konkrete Tatsachenbehauptung des Klägers sich die Beklagte mit ihrem Bestreiten wendet, bleibt unklar und wurde auch trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2025 nicht hinreichend konkretisiert.
b) Das (kurzzeitige) Abstellen des Fahrzeugs der Beklagten auf dem klägerischen Grundstück stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar.
Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein dem Inhalt des Eigentumsrechts nach § 903 BGB zuwiderlaufender tatsächlicher Zustand eingetreten ist (vgl. Fritzsche, in: BeckOK-BGB, 75. Edition, Stand: 01.08.2025, § 1004, Rn. 32, m.w.N.). Nach § 903 S. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache mit ihr nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Der Kläger kann also grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob und wem er das Befahren seines Grundstücks gestattet. Hier hat der Kläger sein Grundstück zwar in gewisser Hinsicht für den Publikumsverkehr geöffnet; das gilt aber nicht uneingeschränkt. So beinhaltet der Betrieb einer Pizzeria auf dem Grundstück des Klägers ohne Weiteres die Berechtigung von (potentiellen) Kunden der Pizzeria, das Grundstück zu betreten. Demgegenüber sind das Befahren des Grundstücks und das Parken auf diesem durch den bloßen Betrieb der Pizzeria noch nicht erlaubt; vielmehr stellen die von dem Kläger an der Einfahrt angebrachten Schilder (vgl. Blatt 7 bis 8 d. A. AG) unmissverständlich klar, dass die Einfahrt und das Parken verboten sind. Nichts Anderes folgt aus dem Umstand, dass vor der Pizzeria Parkplätze vorhanden sind. Denn hieraus ergibt sich noch keine konkludente Erlaubnis des Befahrens des Grundstücks durch Kunden der Pizzeria. Dem stehen einerseits die vorgenannten Schilder entgegen; andererseits weist auch das Parkplatz-Schild darauf hin, dass der Parkplatz für den Lieferdienst der Pizzeria reserviert ist.
Dass der Mitarbeiter der Beklagten das Fahrzeug vor der Pizzeria abstellte, um Utensilien der Pizzeria zurückzubringen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn allein das Zurückbringen von Utensilien der Pizzeria lässt den Mitarbeiter der Beklagten noch nicht zum „Lieferdienst“ werden.
Selbst wenn der Mitarbeiter der Beklagten - wie die Beklagte vorträgt - irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, das Grundstück befahren zu dürfen, spielt dies für das Vorliegen einer Beeinträchtigung keine Rolle. Denn der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB besteht unabhängig von einem Verschulden der Beklagten (vgl. Fritzsche, in: BeckOK-BGB, 75. Edition, Stand: 01.08.2025, § 1004, Rn. 60, m.w.N.).
Schließlich ist auch der Einwand der Beklagte, die Beeinträchtigung sei unwesentlich, unbeachtlich. Denn für die Frage, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das Parkverhalten zu irgendeinem messbaren Nachteil für den Kläger führt oder ihn an der Nutzung seines Grundstücks hindert (vgl. Thole, in: Staudinger-BGB, Neubearbeitung 2023, § 1004, Rn. 97 f.). Der Kläger als Eigentümer darf nach der Wertung des § 903 BGB mit seinem Eigentum grundsätzlich so verfahren, wie er möchte. Er kann daher Beeinträchtigungen nicht erst dann abwehren und / oder unterbinden, wenn er konkret behindert wird, sondern bereits dann, wenn sein Eigentum unbefugt genutzt wird, auch ohne einen darüberhinausgehenden Nachteil zu erleiden.
c) Die Beklagte ist zwar nicht Handlungsstörerin, weil sie als juristische Person das Fahrzeug nicht selbst auf dem Grundstück des Klägers abgestellt hat. Sie ist aber als Zustandsstörerin anzusehen. Hierfür genügt es, dass die Beeinträchtigung zumindest mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Halters der störenden Sache zurückgeht. Das ist bei einem unbefugten Parkvorgang dann der Fall, wenn der Eigentümer oder Halter darüber bestimmen kann, wie und von wem sein Fahrzeug genutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2015 - Az.: V ZR 160/14, in: NJW 2016, 863, Rn. 21 f.). So liegt der Fall auch hier. Die Beklagte konnte als Eigentümerin und Halterin bestimmen, wer das entsprechende Fahrzeug nutzen durfte. Anhaltspunkte für eine eigenmächtige Nutzung liegen nicht vor.
Nichts Anderes folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte ihren Mitarbeitern untersagt hat, auf Privatgrundstücken zu parken. Denn dies ändert nichts daran, dass die Beklagte ihr Fahrzeug freiwillig einem Dritten zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hat.
d) Auch liegt eine Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr vor.
Weitere Voraussetzung des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ist, dass eine Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr gegeben ist. Grundsätzlich begründet bereits das einmalige unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt und somit Wiederholungsgefahr anzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2015 - V ZR 160/14, Rn. 25 bei juris). Das gilt aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht für den Fall, in dem ein nicht mit dem Halter personenidentischer Fahrer - wie hier - die Beeinträchtigung unmittelbar verursacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2015, a.a.O., Rn. 27). Nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs folgt der Unterlassungsanspruch gegen den Halter aber aus dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr, wenn der Halter auf die Aufforderung des beeinträchtigten Eigentümers, den für die Eigentumsbeeinträchtigung bzw. Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt, weil dies bei wertender Betrachtung künftige Beeinträchtigungen / Besitzstörungen wahrscheinlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2015, a.a.O., Rn. 27). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr ist der Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. Spohnheimer, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.08.2025, § 1004, Rn. 266 und 299)
Die Beklagte hat hier auf die Aufforderung des Klägers mit Schreiben vom 09.09.2024, den Fahrer bis zum 19.09.2024 zu benennen, zunächst mit E-Mail vom 10.09.2024 mitgeteilt, es sei nicht mehr nachvollziehbar, wer mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Erst nach Zustellung der Klageschrift übermittelte sie dem Gericht mit Schriftsatz vom 30.09.2024 den Namen des Fahrers. Zwar lässt sich ein Erfordernis, den Fahrer „sofort“ zu benennen, entgegen der Auffassung des Klägers (Blatt 63 d. A. AG) der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen. Hier ist die Beklagte als Zustandsstörerin aber nicht bloß einige Zeit untätig geblieben, sondern hat auf eine unmittelbare Aufforderung, den Fahrer zu benennen, zunächst ablehnend reagiert hat und die Angelegenheit als erledigt angesehen. Daraus kann geschlossen werden, dass sie in zukünftigen Fällen ebenfalls nicht einsichtig reagieren wird und zukünftige Beeinträchtigungen des Eigentums des Klägers wahrscheinlich sind. Eine Erstbegehungsgefahr ist demnach grundsätzlich gegeben.
Diese Erstbegehungsgefahr ist auch nicht durch die spätere Benennung des Fahrers, der sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, wieder entfallen. Der Bundesgerichtshof subsumiert - wie oben zitiert - den Fall unter die Erstbegehungsgefahr. An deren Ausräumung werden im Grundsatz geringere Anforderungen gestellt; so reicht grundsätzlich jeder actus contrarius aus (vgl. Fritzsche, in: BeckOK-BGB, 75. Edition, Stand: 01.08.2025, § 1004, Rn. 99).
In dem vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die spätere Benennung des Fahrers erst erfolgte, als der Kläger seine Ansprüche gerichtlich geltend gemacht hatte. Zunächst hatte die Beklagte - außergerichtlich - behauptet, es sei für sie nicht möglich, den Fahrer zu benennen. Schließlich hält die Beklagte trotz der Benennung des Fahrers an ihrer Auffassung fest, dass der Unterlassungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht bestehe; so bestreitet sie im Hinblick auf die Beschilderung bereits eine Eigentumsbeeinträchtigung und hält eine solche insbesondere für unwesentlich. Dieses an sich zulässige prozessuale Verhalten lässt die Besorgnis einer weiteren Eigentumsbeeinträchtigung gerade nicht (vollständig) entfallen.
Auch mit der Schließung der Pizzeria auf dem klägerischen Grundstück lässt sich der Wegfall der Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr - anders als das Amtsgericht meint - jedenfalls nicht begründen. Zwar kann eine zunächst bestehende Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr entfallen, wenn sich der zugrundeliegende Sachverhalt nachhaltig ändert. Das lässt sich hier aber nicht feststellen. Durch die Schließung der Pizzeria ist es weder unmöglich noch unwahrscheinlich geworden, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt. Es ist weiterhin vorstellbar, dass Fahrzeuge der Beklagten das Grundstück des Klägers befahren oder auf ihm abgestellt werden, zumal die Schließung der Gaststätte nicht dauerhaft ist, sondern die Räumlichkeiten neu verpachtet werden sollen.
e) Eine Duldungspflicht des Klägers nach § 1004 Abs. 2 BGB besteht ebenfalls nicht.
f) Der Kläger darf auch die Unterlassung im Hinblick auf alle Fahrzeuge der Beklagten verlangen. Denn die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen bezieht sich nicht auf das konkret verwendete Fahrzeug, sondern die Person der Beklagten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Fahrzeuge der Beklagten nach ihren Angaben in der E-Mail vom 10.09.2024 (Blatt 12 d. A. AG) von wechselnden Personen genutzt werden.
3.
Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
IV.
Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Frage, ob in dem konkreten, von der Kammer zu beurteilenden Sachverhalt eine Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr gegeben ist, um eine Einzelfallentscheidung. Die Kammer zieht nicht die von dem Bundesgerichtshof insoweit aufgestellten Grundsätze in Zweifel oder weicht von diesen ab. Vielmehr hat sie unter diese die Umstände des hiesigen Falles subsumiert.