Landgericht Köln, 9. Zivilkammer — 9 S 137/20
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (127 C 440/20) vom 17.09.2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.
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Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 11.11.2020 Bezug genommen.
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Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten ist nicht erfolgt.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.