Landgericht Köln, 9. Zivilkammer — 9 S 75/25
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen (25 C 79/24) vom 05.06.2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.640,00 EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 10.11.2025 Bezug genommen.
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Eine Stellungnahme des Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.