Landgericht Köln, 18. Zivilkammer — 18 O 52/24
streitiger Leistungsstand bei nicht wirksamer Auftraggeberkündigung aus wichtigem Grund und Umsatzsteuer für nicht erbrachte Leistungen; Schadensersatz wegen entgangenen Fördermitteln
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 479.505,05 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 399.710,10 € seit dem 27.07.2023 und aus weiteren 79.794,95 € seit dem 11.06.2025.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.105,90 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2024.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Resthonorar aus einer (zwischenzeitlich angepassten) Schlussrechnung für die Planung der technischen Gebäudeausrüstung einer Schule mit Sporthalle in U. Widerklagend macht die Beklagte einen Rückforderungsanspruch wegen einer behaupteten Überzahlung der Klägerin geltend.
Grundlage der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien ist der Fachplanervertrag vom 16.08.2016, Anlage K1, Bl. 27-48 d.A. Es wurde u.a. ein Zusatzvertrag vom 17.06.2017 (Zusatzvertrag III) abgeschlossen, mit dem der Vertrag um die Gruppe 1.1.8 erweitert wurde (Anlage K1a, Bl. 49ff. d.A.).
Folgende Anlagengruppen sollten geplant werden:
• Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen (Anlagengruppe 1.1.1)
• Wärmeversorgungsanlagen (Anlagengruppe 1.1.2)
• Lufttechnische Anlagen (Anlagengruppe 1.1.3)
• Starkstromanlagen (Anlagengruppe 1.1.4)
• Fernmelde- und informationstechnische Anlagen (Anlagengruppe 1.1.5)
• Förderanlagen (Anlagengruppe 1.1.6)
• Gebäudeautomation (Anlagengruppe 1.1.7)
• Nutzungsspezifische Anlagen Sprinkler (1.1.8).
Die Klägerin sollte die Leistungsphasen (LPH) 1 bis 9 erbringen, die Genehmigungsplanung (LPH 4) aber nur für die Anlagengruppen 1.1.1 und 1.1.3.
Zudem wurden folgende besonderen Leistungen beauftragt:
• Leistungsphase 2 - optional
o Ergänzen des Technischen Teils eines Raumbuches
o Mitwirkung bei der Prüfung einzelner energieverbessender Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit
• Leistungsphase 3
o Betriebskostenberechnungen
o Fortschreiben des technischen Teils eines Raumbuches - optional
• Leistungsphase 5
o Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerkplaners auf Übereinstimmung mit Schlitz- und Durchbruchsplanung
o Leerrohrplanung mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Sichtbeton oder Fertigteilen)
o Fortschreiben des technischen Teils eines Raumbuches in detaillierter Form - optional
• Leistungsphase 8 - optional
o Fortschreiben der Ausführungspläne bis zum Bestand einschließlich Fortschreibung Raumbuch
• Leistungsphase 9
o Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb Verjährungsfrist.
Die Parteien vereinbarten in § 8.3 des Vertrags von der HOAI abweichende Teilprozentpunkte, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 10 und Bl. 36 d.A. verwiesen wird.
Die Baumaßnahme wurde im Vertrag der Honorarzone II zugeordnet; es wurde der Mindestsatz vereinbart. Für die besonderen Leistungen wurden Pauschalvergütungen vereinbart, wegen deren näherer Einzelheiten auf Bl. 10f. des Vertrags verwiesen wird. Für die Sprinkleranlage wurde abweichend Honorarzone III vereinbart.
Der Leistungsumfang der Klägerin wurde mit Zusatzvertrag III vom 18.06.2017 (Anlage K1a) im Hinblick auf eine mögliche Förderfähigkeit von Planungsmehrkosten erweitert.
Die Parteien schlossen unter dem 12.12.2022 bzw. dem 11.01.2023 einen schriftlichen Zusatzvertrag IX betreffend eine Umplanung der PV-Anlage (Anlage K13, Bl. 191f. d.A.). Für die Umplanung wurde ein Pauschalhonorar von 8.000 (netto) € vereinbart sowie im Übrigen eine Stundenabrechnung.
Mit Schreiben vom 19.01.2023 erstellte die Klägerin sodann ein Nachtragsangebot, das verschiedene Umplanungen als Sonderleistungen auf Stundenbasis vorsieht (Anlage K7, Bl. 128 d.A.).
Wörtlich heißt es in dem Schreiben eingangs wie folgt:
Die angebotenen Sonderleistungen wurden bereits dem Grunde nach (s.a. Protokoll vom 28.11.22) beauftragt. In Abstimmung mit der Projektleitung der Stadt U. und dem Projektsteurer Herr I. sind die dem Grunde nach beauftragten Leistungen aus dem Angebot vom 12.10.22 werden hiermit zusätzlich begründet. Die Leistungen werden im Stundennachweis angeboten und sind zum Teil bereits erbracht. Der Stundenaufwand wurde grob abgeschätzt und wird bei Rechnungsstellung im Einzelnen nachgewiesen.
Zuvor versandten die projektkoordinierenden Ingenieure unter dem 28.11.2012 eine E-Mail an die Klägerin (Anlage K12, Bl. 189 f d. A.), in welcher auf einen Nachtrag 17 Bezug genommen, einzelne Punkte nicht freigegeben und sodann angekündigt wird, in den nächsten Tagen einen Vertragsentwurf zu übersenden (Anlage K13, Bl. 191 d.A.).
Mit Schreiben vom 05.07.2022 wurde die Klägerin wegen einer behaupteten unzureichenden Objektüberwachung durch - ohne vorherige Information - wechselnde Bauleiter abgemahnt (Anlage CBH1, Bl. 226 d.A.).
Am 07.07.2022 listete die Klägerin „nach Bedarf verfügbares Personal“ auf, ohne deren Qualifikation zu nennen. Am 13.07.2022 mahnte die Beklagte die Klägerin erneut ab und forderte sie auf, eine Personaleinsatzplanung inklusive Qualifikation und Erreichbarkeit anzugeben und die örtliche Präsenz auf der Baustelle mit ausreichend qualifiziertem Personal sicherzustellen. Mit demselben Schreiben wurde die Übersendung des Bautagebuchs angemahnt (Anlage CBH2, Bl. 229 d.A.).
Im Januar 2023 war die Baustelle erneut nicht mehr durchgehend mit einem Bauleiter besetzt. Dieser sollte zudem von der Baustelle abgezogen werden, was der Beklagten von der Fa. S., einem Personalvermittler, mitgeteilt wurde.
Die Beklagte mahnte die Klägerin am 31.01.2023 erneut ab (Anlage CBH3, Bl. 231 d.A.) und forderte die Klägerin auf, insoweit einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten, da die fehlende Weiterbeschäftigung des bisherigen Bauleiters zur weiteren Verzögerung des Projekts führen würde. Auch wurde die reduzierte Präsenz des Bauleiters abgemahnt. Zur Unterbreitung eines Lösungsvorschlags wurde eine Frist bis zum 03.02.2023 gesetzt.
Mit Schreiben vom 06.02.2023 (Anlage CBH5, Bl. 234 d.A.) wurde eine Nachfrist bis zum 10.02.2023 gesetzt, wenn keine Lösung zur Weiterbeschäftigung des Bauleiters Herrn R. gefunden würde. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens wurde die Teilkündigung der Bauleitung angedroht.
Die Klägerin wies die letzten beiden Abmahnungen mit Schreiben vom 10.02.2023 (Anlage CBH6, Bl. 236 d.A.) zurück, da die Pflichtverletzung nicht konkret benannt sei. Es sei schon nicht klar, wann die Präsenz der Bauleitung vermisst wurde. Es sei nicht klar, ob mehr Präsenz auf der Baustelle oder im Baubüro verlangt werde. Dass der Bauleiter der Fa. S. nicht mehr zur Verfügung stünde, werde bestritten. Die Bauleitung sei zudem immer ordnungsgemäß wahrgenommen worden.
Am 07.11.2022 forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung binnen 14 Tagen zur Übergabe der Ausführungsplanung für die „VE 4.04a, 4.04b und 4.13“ auf (Anlage CBH9, Bl. 254 d.A.). Diese Frist verstrich fruchtlos. Die Beklagte erklärte darauf am 14.12.2022 die weitere Bearbeitung der Ausführungsplanung der ELT-Gewerke fremd zu vergeben (Anlage CBH10, Bl. 257 d.A.). Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, die Ergebnisse der Leistungsphasen 5 für die Anlagengruppen 4, 5 und 8 (Anm: Starkstrom, Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, Sprinkler) bis zum 16.12.2022 vorzulegen. Auch diese Frist verstrich erfolglos.
Bei einem gemeinsamen Einigungsgespräch am 02.03.2023 wurde ein Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien diskutiert, über dessen näheren Inhalt, namentlich die Restforderung der Klägerin, indes keine Einigkeit erzielt werden konnte.
Am 02.06.2023 erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündigung des Planervertrags (Anlage K3, Bl. 64 bis 65 d.A.). Begründet wurde dies in der Kündigung mit mangelhaften Planungsleistungen, welche sich im Rahmen der Bauausführung dauerhaft widerspiegelten. Insoweit wurde in der Kündigung auf Schreiben vom 05.06.2022, 03.11.2022, 07.11.2023 (wohl 2022), 31.01.2023 und 06.02.2023 verwiesen. Zudem wurde auf nicht weiter ausgeführte zeitliche Verzögerungen und daraus resultierende, aber nicht weiter bezifferte Schadensersatzansprüche und gescheiterte Einigungsversuche verwiesen.
Mit Schreiben vom 06.06.2023 wies die Klägerin die außerordentliche Kündigung zurück und sah dies als einen schweren Verstoß gegen die Vertragspflichten der Beklagten an. Die Klägerin erklärte daher mit gleichem Schreiben ihrerseits die außerordentliche fristlose Kündigung und forderte die Beklagte auf, bis zum 12.06.2023 die Abnahme zu erklären.
Zu einer Abnahme der Planungsleistungen der Klägerin kam es in der Folge nicht.
Am 26.06.2023 erteilte die Klägerin ihre Schlussrechnung (s. Anlage K6, Bl. 85ff. d.A.). Danach ergibt sich ein Rechnungsbetrag von 496.066,54 €, welchen die Klägerin mit der ursprünglichen Klage von der Beklagten verlangt hat. Rügen gegen die Prüffähigkeit wurden binnen der 30tägigen Frist nicht erhoben. Mit außergerichtlichem Schreiben, welches auf den 26.06.2023 rückdatiert wurde, erteilte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine angepasste Schlussrechnung (Anlage K15, Bl. 462ff. d.A.), welche unter zusätzlicher Ausweisung des Mehrwertsteueranteils auch für die nicht erbrachten Leistungen insgesamt auf ein noch ausstehendes Restfachplanerhonorar in Höhe von 595.852,22 € lautet, welches die Klägerin nunmehr mit der erweiterten Klage von der Beklagten begehrt.
Hinsichtlich der anrechenbaren Kosten (ARK) existiert eine Kostenberechnung vom 22.02.2019 (Anlage K2a, Bl. 61ff. d.A.). Tatsächlich machte die Klägerin eine andere Kostenberechnung zur Grundlage ihrer Schlussrechnung (s. Bl. 107 d.A.), die sämtlich niedrigere ARK ausweist.
Die Beklagte leistete insgesamt Abschlagszahlungen in Höhe von 1.919.855,18 €.
Unstreitig hat die Klägerin für alle Anlagengruppen die Leistungsphasen 1 bis 4 - soweit beauftragt - vollständig erbracht. Im Übrigen ist der Leistungsstand streitig und unterscheidet sich nach Anlagengruppen.
Die vereinbarten besonderen Leistungen
• Ergänzen des Technischen Teils eines Raumbuches (LPH 2)
• Fortschreiben des technischen Teils eines Raumbuches (LPH 3)
• Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners (LPH 5)
• Leerrohrplanung (LPH 5)
wurden vollständig erbracht.
Die Klägerin macht weitere Leistungen als vollständig erbracht geltend:
• Umplanung PV-Anlage gemäß Zusatzvertrag IX
• Sonderleistungen gemäß Nachtrag 17
• Anpassung Ausführungsplanung Nachtrag 18
• Adressierung der Betriebsmittel, Nachtrag 20
Für die weiteren beauftragten, aber auch nach der Klägerin nicht erbrachten Leistungen, verlangt die Klägerin Vergütung für nicht erbrachte Leistungen. Einen Abzug von Aufwendungen hat die Klägerin nicht vorgenommen. Wegen der Aufstellung wird auf die Klageschrift, S. 14 bis 6 (Bl. 18 bis 20 d.A.) und Bl. 89f. sowie Bl. 99 bis Bl. 106 d.A. Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben wurde die Beklagte am 07.08.2023 erfolglos zur Zahlung aufgefordert.
Unter Rekurs auf die Leistungsstandbewertung der Fa. A. nach Simmendinger anhand der 42. Abschlagsrechnung der Klägerin, welche eine Überzahlung der Klägerin i.H.v. 340.914,82 € ausweist, verlangt die Beklagte mit der ursprünglichen Widerklage von der Klägerin die Rückzahlung gezahlten Fachplanerhonorars.
Des Weiteren macht die Beklagte gegenüber der Klägerin mit der Widerklageerweiterung mit Schriftsatz vom 02.03.2026 Schadensersatz wegen entgangener Fördermittel sowie Rückzahlung geleisteten Honorars geltend.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) fördert nach eigenen Angaben dem Stiftungsauftrag und dem Leitbild entsprechend innovative, modellhafte und lösungsorientierte Vorhaben zum Schutz der Umwelt unter besonderer Berücksichtigung der mittelständischen Wirtschaft.
Im Zusatzvertrag III vom 19.06.2017 (Anlage K1a, Bl. 49ff. d.A.) haben die Parteien unter Ziff. 2 die Mitwirkung der Beklagten bei der Fördermittelbeschaffung bei der DBU geregelt.
Konkret heißt es in der Vereinbarung:
2. Mitwirken bei der Fördermittelbeschaffung bei der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU)
2.1. Fachliche Beteiligung aller Planungsbeteiligten (Beschreibung ihrer besonderen Planungsleistungen die sich u.a. aus dem besonderen Schultyp, durch Auswahl von umweltschonen Baumaterialien, durch besonderen Schallschutzanforderung, durch besondere Brandschutzanforderungen, durch einen energetisch optimierten Sonnenschutz, durch ein besonderes energiesparendes und der Konzentration und Gesundheit förderliches Lichtkonzept, und durch eine hohen Anteil regenerativen Energieversorgung ergeben)
2.2. Abstimmung der Planungsbeteiligten
2.3. Zusammenstellung des Förderantrags und Übergabe an die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU)
Für diese Leistungen vereinbarten die Parteien ein Pauschalhonorar in Höhe von 3.500,00 € netto, d.h. 4.165,00 € brutto.
Die Klägerin stellte daraufhin die erforderlichen Dokumente zusammen, beantragte die Förderung bei der DBU und rechnete diese Leistungen mit Rechnung vom 18.06.2017 ab, welche seitens der Beklagten vollständig beglichen worden ist.
Mit Schreiben vom 06.12.2018 hat die DBU den Antrag auf Förderung des Projekts mit einer Fördersumme von 398.082,00 € positiv bewertet (Anlage CBH15, Bl. 549ff. d.A.). Die Bewilligungsauflagen sehen vor, dass die DBU halbjährlich im Rahmen von Zwischenberichten zum Stand des Projekts zu informieren sowie ein Projektabschlussbericht zu fertigen ist. Wegen der weiteren Verfahrensbestimmungen wird auf die Anlage CBH16, Bl. 552ff. d.A. Bezug genommen.
Nach Erhalt der Bewilligung der DBU vom 06.12.2018 und der Auskehr der Fördersumme i.H.v. 100.000,00 € an die Beklagte Anfang des Jahres 2019 vereinbarten die Parteien am 14.02./28.02.2020 ergänzend die zusätzlichen Leistungen gemäß lit. A Ziff. 1-3 des Zusatzvertrages VIII gemäß Anlage B17, wegen deren näherer Einzelheiten auf das Vertragsdokument verwiesen wird (Bl. 565ff. d.A.).
Konkret wurden die folgenden zusätzlichen Leistungen vereinbart: Q.-straße U. im Rahmen der Leistungen für Technische Ausrüstung sind folgende zusätzlichen Leistungen zu erbringen: 1.-Sammlung, Prüfung und Zusammenstellung der Beiträge der Planungsbeteiligten zur Weiterleitung und Verwendung durch die Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) 2.-Koordinationsleistungen im gesamten Planungsteam in Bezug auf den Fördermittelbescheid der DBU 3.-erhöhter Koordinations- und Planungsaufwand innerhalb der Fachplanung TGA in Bezug auf die Förderziele der DBU.
Für diese zusätzlichen Leistungen vereinbarten die Parteien ein (Pauschal-) Honorar in Höhe von 67.000,00 € netto.
Die anteilig erbrachten Leistungen gemäß Ziff. A 1 bis 3 des Zusatzvertrages VIII rechnete die Klägerin mit Datum vom 11.04.2019 sowie 24.06.2020 ab. Die Beklagte leistete Honorarzahlungen i.H.v. 64.577,50 € brutto (Anlagen CBH19 und 20, Bl. 567ff. d.A.).
Die Rückzahlung der bereits ausgezahlten Fördermittel durch die Beklagte erfolgte am 29.04.2024. Einen Rückforderungsbescheid der DBU gab es nicht. Die Klägerin erhielt keine Monierungen vom Fördermittelgeber sowie Mängelanzeigen und Aufforderungen zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung unter Fristsetzung hinsichtlich der aufgrund der Zusatzverträge tatsächlich geschuldeten Leistungen von der Beklagten.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das Nachtragsangebot 17 durch E-Mail der projektkoordinierenden Ingenieure vom 28.11.2022 angenommen.
Betreffend die Anlagengruppen 1.1.1 (Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen) und 1.1.2 (Wärmeversorgungsanlagen) behauptet die Klägerin jeweils hinsichtlich der Leitungsphase 8 unter Verweis auf Anlage 2 zur Schlussrechnung (Bl. 91 d.A.), sie habe diese mit 21,65/35 bzw. 21,5/35 Teilprozentpunkten, also in Höhe von 61,86 Prozent erbracht.
Betreffend die Anlagengruppe 1.1.3 (Lufttechnische Anlagen) behauptet die Klägerin einen Leistungsstand von 64,86 Prozent (= 22,7 Teilprozentpunkte).
Hinsichtlich der Anlagengruppe 1.1.4 (Starkstromanlagen) habe sie die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) voll erbracht. Hinsichtlich der Leistungsphase 8 behauptet sie eine Leistungserbringung in Höhe von 27,71 Prozent = 9,7 Teilprozentpunkten.
Betreffend die Anlagengruppe 1.1.5 (Fernmelde- und informationstechnische Anlagen) habe sie die Leistungsphase 5 vollständig erbracht. Der Leistungsstand betreffend Leistungsphase 8 belaufe sich auf 9,05 Teilprozentpunkte.
Betreffend die Anlagengruppen 1.1.6 (Förderanlagen) seien hinsichtlich der Leistungsphase 8 25,2 Teilprozentpunkte anzusetzen = 72 Prozent Leistungserbringung. Die Leistungsphase 5 habe sie voll erbracht.
Hinsichtlich der Anlagengruppe 1.1.8 (Gebäudeautomation) habe sie die Leistungsphase 5 voll und die Leistungsphase 8 zu 4,29 Prozent (= 1,5 Teilprozentpunkte) erbracht.
Betreffend die Sprinkleranlage habe sie Leistungen der Leistungsphase 5 voll und die Leistungsphase 8 zu 1,5 Teilprozentpunkten erbracht.
Die Stunden betreffend Sonderleistungen gemäß Nachtrag 17 seien entsprechend den Stundenzetteln angefallen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigungserklärung der Beklagten sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgt, § 314 Abs. 3 BGB. Ein „angemessener“ zeitlicher Zusammenhang zwischen der Kenntniserlangung der Beklagten sowie der Kündigungserklärung lasse sich hier nicht ansatzweise erkennen. Hierzu behauptet sie, was die Beklagte als solches nicht in Zweifel zieht, in den Monaten vor der erklärten Kündigung sei das Thema der angeblich nicht ausreichenden Baustellenbesetzung von der Beklagten nicht mehr angesprochen worden. Sie habe daher auch aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit annehmen dürfen, dass der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gerade nicht unzumutbar sei.
Ein Abzug von Aufwendungen hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen sei nicht vorzunehmen gewesen, da sie keine erspart habe, da alles durch eigene Mitarbeiter erbracht werden sollte.
Die Klägerin behauptet hinsichtlich des Zusatzvertrags III betreffend die nachträglich übernommene Anlagengruppe 1.1.8. hätten die Parteien die Unterstützung durch Mitwirkung bei der Beschaffung entsprechender Fördermittel gemäß Ziffer 2 des Vertrages vereinbart. Inhalt des Zusatzvertrages III sei keinesfalls eine Zusicherung oder Garantie gewesen, dass Fördermittel dem Grunde nach oder in bestimmter Höhe gewährt würden.
Sie ist der Ansicht, sie habe (lediglich) die Sammlung, Prüfung und Zusammenstellung der Beiträge aller Planungsbeteiligten geschuldet, sodass die Beklagte diese unter eigenständiger Beachtung und Kontrolle bestehender Fristen und Vorgaben der DBU habe weiterleiten können. Hierzu behauptet sie, sie habe die Koordination der unmittelbar an der Planung Beteiligten übernommen, um die Umsetzung der Planungsleistungen durch alle Beteiligten entsprechend den Bedingungen des Fördermittelgebers sicherzustellen. Die Beklagte selbst hatte fortlaufend die Nachweisführung im Hinblick auf die Zwischenberichte gegenüber der DBU in Eigenverantwortung zu übernehmen und habe diese auch übernommen. Der Abschlussbericht als solcher sei - wie die Zwischenberichte auch - allein durch die Beklagte zu erstellen, zu unterzeichnen und rechtzeitig zu versenden gewesen.
Es sei nicht ersichtlich, welche angeblichen Gründe sie für die angebliche Versagung der Förderung zu verantworten haben solle und wie diese „von ihr beeinflussbar“ gewesen sein sollten.
Die Klägerin beantragt nach zwischenzeitlicher Klageerhöhung mit Schriftsatz vom 19.05.2025, Bl. 456ff. d.A., den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 10.06.2025, betreffend den auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Mehrwertsteueranteil nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 595.852,22 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 496.066,54 Euro seit dem 27.07.2023 und aus weiteren 99.785,68 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.620,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
widerklagend beantragt sie mit ihrer dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 1 am 22.10.2024 und im Übrigen am 05.03.2026 zugestellten Widerklage,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 340.914,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen;
die Klägerin zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 398.082,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Klägerin zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 68.742,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, zwischen der Leistungsstandfeststellung der A. vom 17.01.2023 und der Kündigung des Fachplanervertrags habe sich der Leistungsstand nicht mehr verändert.
Die Beklagte ist der Ansicht, ihr sei die Fortführung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen aufgrund der fortwährenden Mangelhaftigkeit der Planungsleistungen nicht zumutbar gewesen.
Hierzu behauptet sie, die Klägerin habe im Rahmen der Objektüberwachung (Leistungsphase 8) gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Besetzung der Baustelle mit einer Bauleitung mehrfach verstoßen. Zum einen sei die Baustelle nur sehr unzureichend mit einer Bauleitung besetzt und zum anderen seien Bauleiterwechsel nicht angekündigt worden. Die unzureichende Besetzung habe zu erheblichen Verzögerungen und Störungen des Bauablaufs geführt. Zudem habe es personelle Wechsel in der Bauleitung gegeben, ohne eine vorherige Information seitens der Klägerin. Nach zwischenzeitlicher, stückweiser Erhöhung der Bauleiterpräsenz in Folge von Aufforderungs-/Abmahnschreiben der Beklagten habe sie im Januar 2023 feststellen müssen, dass die jederzeitige Besetzung der Baustelle mit einem Bauleiter erneut nicht gewährleistet gewesen sei. Der aktuelle Bauleiter sei - was die Klägerin nicht in Abrede stellt - von der Baustelle abgezogen worden, was der Beklagten durch die Fa. S., einem seitens der Klägerin eingeschalteten Personalvermittler, mitgeteilt worden sei.
Die Klägerin habe keine vollständige und mangelfreie Ausführungsplanung für die ELT-Gewerke und die Gebäudeautomation vorgelegt; dies bis zur Beauftragung der Gewerke und darüber hinaus, was zu zahlreichen Behinderungsanzeigen der ausführenden Gewerke geführt habe (Übersicht in der Anlage CBH7, Bl. 239ff. d.A., und Schreiben vom 24.08.2022. Anlage CBH8, Bl. 252f. d.A.).
Die Beklagte bestreitet zudem unter Verweis auf eine eigens eingeholte Leistungsstandbewertung der A. aus Januar 2023 (Anlage CBH13, Bl. 278ff. d.A.) die von der Klägerin zugrunde gelegten jeweiligen Leistungsstände bei den einzelnen Anlagengruppen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannte Anlage verwiesen. Betreffend die Anlagengruppe 1.1.5 (Förderanlagen) seien betreffend die Leistungsphase 5 hinsichtlich e) nur 1,5/2 und hinsichtlich f) 3,5/4 Teilprozentpunkte anzusetzen. Die Ausführungsunterlagen hätten zwar vorgelegen, es habe aber bei einem Aufzug Streitigkeiten gegeben, da dieser spiegelverkehrt eingebaut worden sei.
Die Beklagte behauptet, sie habe die Klägerin zur Umsetzung der DBU-Verfahrensbestimmungen mit dem Zusatzvertrag VIII mit der Übernahme der Koordination der Projektförderung der DBU zur Erreichung der Förderziele innerhalb der Fachplanung TGA beauftragt. Im Laufe des Projekts habe sich herausgestellt, dass die förderfähigen Leistungen vor dem maßgeblichen Bewilligungszeitraum erbracht und abgerechnet worden seien. Sie seien demnach nicht berücksichtigungsfähig gewesen. Sie habe sich daher entschlossen, die gewährten Fördermittel zurückzuzahlen, um einer etwaigen Rückforderung zuvorzukommen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die in Rechnung gestellten Sonderleistungen unter Ziffer 3 zur Umplanung und Anpassung stellten Mangelbeseitigungsarbeiten dar, die nicht gesondert in Auftrag gegeben werden könnten. Was mit „Adressierung der Betriebsmittel“ gemeint sei, erschließe sich zudem nicht; dieser Punkt sei nicht prüfbar.
Die Auffassung, wonach die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Folgewirkungen auch auf den hiesigen Rechtsstreit habe, überzeuge nicht. Der Inhalt der dem Urteil zu Grunde liegenden Norm aus dem österreichischen Recht unterscheide sich von demjenigen des § 648 BGB. Der Unterschied der beiden Regelungen liege darin, dass die Regelung aus dem deutschen Recht dem Auftraggeber ein freies Kündigungsrecht mit der Konsequenz zugestehe, dass dem Auftragnehmer in diesem Fall eine Entschädigung zustehe.
Die Klägerin habe sich auf nicht erbrachte Leistungen ersparte Aufwendungen anrechnen lassen müssen.
Das vorgerichtliche Tätigwerden sei vor Verzugseintritt erfolgt, weshalb die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig seien.
Vorliegend liege die Pflichtverletzung der Klägerin betreffend der Beklagten entgangener Fördermittel darin begründet, dass sie die Fördermöglichkeit der TGA-Planung bereits im Rahmen der Antragstellung fehlerhaft beurteilt und sie falsch beraten habe. In Konsequenz könne sie von ihrem Minderungsrecht Gebrauch machen, wobei eine Minderung auf null zu erfolgen habe. Da sie das Honorar für die besonderen Leistungen bezahlt habe und dieser Zahlung keine verwertbare Leistung gegenüberstehe, liege eine Überzahlung in Höhe der mit dem Widerklageantrag zu 2) verlangten Zahlung vor.
Wegen des weiteren wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Ferner wird auf die erteilten Hinweise sowie die Sitzungsprotokolle der Kammer vom 25.10.2024 (Bl. 342ff. d.A.) und vom 20.03.2026 (Bl. 619ff. d.A.) verwiesen. Den ursprünglich erlassenen Beweisbeschluss vom 12.12.2024 (Bl. 369f. d.A.) hat die Kammer durch Beschluss vom 24./25.04.2026 aufgehoben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Kammerbeschlusses (Bl. 440ff. d.A.) verwiesen.
Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet. Lediglich hinsichtlich der mit Nachtragsangebot 17 angebotenen Sonderleistungen und des hierfür geltend gemachten Honorars ist sie unbegründet und unterliegt der Abweisung. Die Widerklage ist unbegründet und unterliegt der Abweisung.
Anwendung finden auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien die HOAI 2013 sowie das BGB in seiner bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.).
I.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere handelt es sich bei der Klageerhöhung vom 19.05.2025 (Bl. 456ff. d.A.) um eine privilegierte Klageänderung gem. § 264 Nr. 2 ZPO.
Die hier klagende Architekten-J. ist als (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedenkenlos rechtsfähig und damit (aktiv) parteifähig (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Auflage 2023, I. Die Zuständigkeit des Gerichts in Bausachen, Rn. 390 m.w.N.).
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf restliches Fachplanerhonorar in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe von insgesamt 479.505,05 € gemäß §§ 631 Abs. 1, 649 S. 2 BGB a.F. i.V.m. dem Fachplanervertrag vom 16.08.2016 zu. Ein weitergehender Anspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
a) Der Anspruch der Klägerin ist fällig.
Nach § 15 Abs. 1 HOAI 2013 ist das Honorar des Architekten dann fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Die ist hier der Fall.
aa) Einwände gegen die Prüffähigkeit der streitgegenständlichen Schlussrechnung vom 26.06.2023 hat die Beklagte hier zu keinem Zeitpunkt mit Substanz erhoben. In Ermangelung der Anwendbarkeit der Regelung des § 650g BGB auf das vorliegende Vertragsverhältnis sind insoweit die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Anlehnung an § 16 Nr. 3 I VOB/B a.F. entwickelten Grundsätze zu einem angemessenen Prüfzeitraum von zwei Monaten heranzuziehen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 445, beck-online). Dieser Zeitraum ist zwischenzeitlich erkennbar abgelaufen, so dass die Prüffähigkeit anzunehmen ist.
bb) Auch eine fehlende Abnahme steht der Fälligkeit des restlichen Honoraranspruchs der Klägerin hier nicht entgegen.
Grundsätzlich ist die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung für den Honoraranspruch des Planers i.S.v. §§ 15 HOAI, 641 BGB a.F.. Indes ist das Vertragsverhältnis hier unzweifelhaft als endgültig beendet anzusehen, weshalb das Erfordernis einer Abnahme zur Begründung der Fälligkeit einer (restlichen) Honorarforderung der Klägerin entfallen ist.
Das Vertragsverhältnis ist als zwischen den Parteien endgültig beendet anzusehen. Das gilt z.B. für die Fallgestaltung, dass die Arbeiten seitens des Unternehmers endgültig eingestellt wurden und beide Parteien kein weiteres Interesse mehr an der Fortführung der unternehmerischen Erfüllungsleistung haben (OLG Köln, NZBau 2024, 556; Werner/Pastor, a. a. O., VI. Fälligkeit des Werklohns, Rn. 1739 mwN). Eine Abnahme ist auch dann keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch, wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung des Vertrages, sondern z.B. Minderung/Schadensersatz/Vorschuss für die Mangelbeseitigung verlangt oder Gegenansprüche geltend macht, weil damit das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt wird (Werner/Pastor, a. a. O.).
Im Streitfall streiten die Parteien nach unstreitiger endgültiger Vertragsbeendigung mit Klage und Widerklage letztlich nur noch um die Höhe des von der Klägerin berechtigt vereinnahmten Fachplanerhonorars, weshalb es einer Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Honoraranspruch ersichtlich nicht mehr bedurfte.
b) In der Sache hat die Klägerin Anspruch auf Honorierung sämtlicher mit dem Fachplanervertrag sowie den Nachträgen unstreitig beauftragter Grundleistungen sowie der ebenfalls außer Streit stehenden besonderen Leistungen gemäß der streitgegenständlichen Schlussrechnung vom 26.06.2023, und zwar im vollen Umfang der unstreitigen bzw. nachgewiesenen Beauftragung und unabhängig von dem im Einzelnen streitigen Leistungsstand gemäß § 649 S. 2 BGB a.F..
Die Klägerin leitet ihre Honorarforderung in der nunmehr streitgegenständlichen Schlussrechnung (Anlage K15, Bl. 460ff. d.A.) für die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen anhand der Berechnungsparameter der HOAI und den vertraglichen Absprachen nachvollziehbar her und stellt sie substantiiert dar. Demgegenüber ist die Beklagte den zur Abrechnung gebrachten Berechnungsparametern nicht hinreichend entgegengetreten, § 138 Abs. 3 ZPO.
aa) Die von der Beklagten gegen die Schlüssigkeit der begehrten Honorarforderung (ursprünglich) geltend gemachten Einwände betreffend die Höhe der jeweils zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten zu den einzelnen Anlagengruppen greifen nicht durch. Auf entsprechenden Hinweis der Kammer hat die Beklagte nachfolgend ihr diesbezügliches Bestreiten auch nicht näher substantiiert, so dass die Höhe der anrechenbaren Kosten auch gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Hierfür streitet nicht zuletzt auch der Umstand, dass die Beklagte in ihrer eigenen Berechnung (Anlage CBH13, Bl. 278ff. d.A.) von denselben anrechenbaren Kosten ausgeht wie die Klägerin.
Die Ermittlung der jeweiligen anrechenbaren Kosten erfolgt auf der Grundlage der Kostenberechnung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI. Die anrechenbaren Kosten sind gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 HOAI unter Zugrundelegung der DIN 276-1:2008-12 (nachfolgend nur noch DIN 276) zu ermitteln. Gemäß § 2 Nr. 11 HOAI ist die Kostenberechnung eine Ermittlung der anrechenbaren Kosten auf Grundlage der Entwurfsplanung. Deswegen ist die regelmäßig ab Schluss der Leistungsphase 3 erstellte - nicht fortzuschreibende - Kostenberechnung maßgebend (BGH, Beschl. v. 16.11.2016 - VII ZR 314/13, juris Rn. 33). Dabei sind die Kosten bis mindestens in die zweite Gliederungsebene aufzuteilen (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Koeble, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl. 2025, Kap. 11 Rn. 296). Eine Aufstellung bis in die zweite Gliederungsebene ist ausreichend, wenn nach den Vorgaben der Ziffer 5.1 und 5.2 der DIN 276 gegliedert wird, da in diesen Fällen gesetzlich so vorgesehen, § 2 Abs. 11 S. 3 HOAI.
Die anrechenbaren Kosten sind in der Anlage K2a (Bl. 63ff. d.A.) aufgeschlüsselt nach den einzelnen Anlagegruppen enthalten und sollen ersichtlich die vertraglich in Ziffer 8.1 (Bl. 35 d.A.) des Vertrags Technische Ausrüstung (Anlage K1, Bl. 27ff. d.A.) vereinbarten anrechenbaren Kosten darstellen. In der Schlussrechnung (Anlage K15, Bl. 463 d.A.) werden gleichwohl geringere anrechenbare Kosten zur Abrechnung gebracht, was der Beklagten indes jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen kann.
bb) Es besteht - dies vorausgeschickt - zunächst bedenkenlos ein Honoraranspruch der Klägerin für die von ihr unstreitig erbrachten Grundleistungen und besonderen Leistungen in der aus der aktualisierten Schlussrechnung (Anlage K15, Bl. 460ff. d.A.) sich ergebenden Höhe.
(1) Unstreitig hat die Klägerin für alle Anlagengruppen die Leistungsphasen 1 bis 4 -soweit beauftragt - vollständig erbracht. Die Leistungserbringung hinsichtlich der abgerechneten besonderen Leistungen steht zwischen den Parteien ebenfalls außer Streit.
Ein Honoraranspruch der Klägerin besteht entgegen der Ansicht der Beklagten auch für die als erbrachte Sonderleistungen abgerechneten Positionen Anpassung Ausführungsplanung gem. Nachtragsangebot Nr. 18 vom 17.02.2023 und Adressierung der Betriebsmittel (Gewerk GLT gem. Nachtragsangebot Nr. 20 v. 17.02.2023). Denn die Beklagte hat eine diesbezügliche Beauftragung der Klägerin schon nicht mit Substanz bestritten, weshalb sie gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Soweit sich die Beklagte diesbezüglich darauf beschränkt hat vorzubringen, dass es sich bei diesen Nachträgen um Mängelbeseitigungsarbeiten der Klägerin gehandelt habe, hätte es ihr oblegen näheren Vortrag zu dem Hintergrund der fehlenden Vergütungspflichtigkeit dieser Leistungen zu halten.
Ausweislich der Anlagen zu der ursprünglichen Schlussrechnung, welche der Beklagten unstreitig übermittelt worden sind, existiert zum Nachtrag 18 eine Anlage 8, Bl. 122 d.A., in welcher die Anpassung der Ausführungspläne nach einzelnen Gewerken unterschieden wird. Weiterhin wurden hierzu ebenfalls gewerkebezogene Stundennachweis vorgelegt (Bl. 123ff. d.A.). Ebenso wurde ein Stundennachweis für die Sonderleistung „Adressierung der Betriebsmittel“ überlassen (Bl. 127 d.A.), aus welchem sich eine eindeutige Zuordnung dieser Sonderleistung zu dem Gewerk Gebäudeautomation (Anforderung Stadt U.) ergibt. Bei dieser Sachlage hätte es daher eines qualifizierteren Sachvortrags der Beklagten bedurft; weshalb ihr ungeachtet des Vorliegens dieser Dokumente eine genaue Zuordnung dieser Sonderleistungen nicht möglich gewesen sein soll. Stattdessen erläutert die Beklagte dies nicht und auch sonst ist für eine fehlende Zuordnungsmöglichkeit nichts ersichtlich.
(2) Nicht honoriert verlangen kann die Klägerin indes den Vergütungsanteil für die Leistungen im Zusammenhang mit dem Nachtragsangebot Nr. 17 vom 19.01.2023 in Höhe von 96.346,44 € (Anlage K7, Bl. 128ff. d.A.), so dass diese Position von dem Honoraranspruch der Klägerin in Abzug zu bringen war.
Klagt ein Architekt auf Zahlung von Honorar, gehört zum schlüssigen Klagevorbringen unter anderem die Behauptung des Architekten, dass ein wirksamer Architektenvertrag geschlossen wurde, der Grundlage der erbrachten Architektenleistung ist, deren Umfang der Architekt darzutun und unter Beweis zu stellen hat, und im Übrigen die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung eingetreten ist (z. B. OLG Köln, Beschl. v. 27.03.2026 - 11 O 46/25; Werner/Pastor, a. a. O. IV der Umfang des Honoraranspruchs, Rn. 829).
Die Klägerin hat - diese Maßstäbe vorausgeschickt - eine diesbezügliche Anspruchsgrundlage bzw. das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen weder substantiiert dazulegen noch nachzuweisen vermocht. Dies gilt namentlich für die Beauftragung des vorbezeichneten Nachtragsangebots Nr. 17. (Bl.128ff. d.A.).
Es fehlt diesbezüglich an einer schlüssig dargelegten und nachgewiesenen Annahmeerklärung der Beklagten.
Insoweit kann die als Anlage K12 (Bl. 189ff. d.A.) vorgelegte E-Mail der A. vom 28.11.2022 ersichtlich schon deshalb nicht als Annahmeerklärung angesehen werden, weil sie zeitlich vor dem Angebot der Klägerin mit E-Mail vom 19.01.2023 (Bl. 128ff. d.A.) erfolgt ist.
Die als Anlage K12 vorgelegte E-Mail vom 28.11.2022 vermag eine bereits mündlich erfolgte Beauftragung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nachzuweisen. Es handelt sich hierbei lediglich um die Zusammenfassung eines Termins durch den zuständigen Bauingenieur. Es wird in der E-Mail ausdrücklich auf den Entwurf einer Zusatzvereinbarung („ZV X-Entwurf“) Bezug genommen, in dem ein möglicher Nachtrag Nr. 17 geregelt werden sollte. Hieraus und aus den Ausführungen im letzten Absatz der E-Mail (Anlage K12), in dem ein Vertragsentwurf zu den geklärten Punkten angekündigt wird, ergibt sich zwanglos, dass mit der E-Mail gerade keine Beauftragung erfolgen sollte.
So erfolgte bezüglich mehrerer avisierter Beauftragungspunkte ausdrücklich keine Freigabe (vgl. Ziff. 02, 03, 05 und 06.1), bezüglich anderer wurde ein weiterer Abstimmungsbedarf insbesondere im Hinblick auf eine erforderliche, detaillierte Aufschlüsselung der notwendigen Leistungen inkl. Aufwand ausdrücklich festgehalten (Ziff. 01, 04, 06, 07, 08, 09). Soweit die Klägerin sich hierzu darauf beruft, eine Beauftragung sei - wie aus der E-Mail ersichtlich - dem Grunde nach erfolgt, bleibt unklar, welche genaue rechtliche Folge sich daraus ableiten soll, solange eine Einigung über den maßgeblichen Leistungsumfang gerade unstreitig noch nicht erfolgt war.
Dass eine - augenscheinlich nicht erfolgte - Annahmeerklärung auf die zeitlich deutlich später erfolgte E-Mail vom 19.01.2023, welche zwanglos als Vertragsangebot gewertet werden kann, gemäß § 151 BGB entbehrlich gewesen wäre, liegt angesichts der diesbezüglichen Vorkorrespondenz ebenfalls eher fern. Ersichtlich sind im Hinblick auf die vorgenannte E-Mail auch die Grundsätze des sog. kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht einschlägig. Berücksichtigt man das wechselseitige Vorbringen zum weiteren Vertragsverlauf und den zwischenzeitlich offenbar eingetretenen Differenzen liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass hierin der Grund liegt, weshalb es - anders als bei den übrigen Nachträgen - insoweit schlussendlich nicht mehr zu einem (schriftlichen) Vertragsschluss kam. Auch für eine stillschweigende Vertragsannahme bleibt die Klägerseite substantiiertes Vorbringen schuldig, ebenso für das Vorliegen diesbezüglicher Ansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen, einschließlich solcher aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
(3) Soweit die Beklagte bezüglich einzelner Anlagengruppen den behaupteten Leistungsstand in Streit gestellt und die Kammer hierzu ursprünglich einen Beweisbeschluss erlassen hat (Bl. 369ff. d.A.) bedurfte es dessen Ausführung schlussendlich nicht mehr. Vielmehr ist diesbezüglich die Beweisbedürftigkeit der Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfallen. Denn die Klägerin kann auch hinsichtlich der etwaig in einem größeren Umfang als von ihr vorgetragen nicht erbrachten Leistungen die Mehrwertsteuer ersetzt verlangen, § 649 S. 2 BGB a.F.
Die Kammer schließt sich insoweit - entsprechend ihrem bereits erteilten Hinweis - der in der Rechtsprechung bereits vertretenen Rechtsauffassung an, wonach in Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28.11.2024 (EuGH, Urt. v. 28.11.2024 - C-622/23; ZfBR 2025, 30, beck-online) auch im deutschen Recht in den Fällen des § 648 S. 2 BGB n.F. (entsprechend § 649 S. 2 BGB a.F.) die Mehrwertsteuer durch den Unternehmer auch für die nicht erbrachten Leistungen verlangt werden kann.
Hiernach ist davon auszugehen, dass im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung auch für die nicht erbrachten Leistungen grundsätzlich die Bruttovergütung geschuldet ist.
Unter Bezugnahme auf seine Entscheidung zur Zahlung einer Entschädigung im Fall der Nichteinhaltung der vertraglichen Mindestbindungsfrist durch die Kunden von u.a. Mobilfunkverträgen (Vodafone Portugal) hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sei, dass der Betrag, der vertraglich geschuldet wird, weil der Empfänger einer Dienstleistung [nach österreichischem Recht] einen wirksam geschlossenen Vertrag über die Erbringung dieser mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistung - deren Ausführung der Dienstleistungserbringer begonnen hatte und zu deren Fertigstellung er bereit war -, beendigt hat, als Entgelt für eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie anzusehen ist (EuGH ZfBR 2025, 30 Rn. 18, beck-online).
Der Gerichtshof sieht die Kündigungsvergütung mithin auch als Gegenleistung für die nicht ausgeführte Leistung an. Der Dienstleister erbringt - so der EuGH - seine Leistung bereits, „sobald er den Kunden in die Lage versetzt, diese Leistung in Anspruch zu nehmen, so dass das Bestehen des erwähnten unmittelbaren Zusammenhangs nicht durch den Umstand beeinträchtigt wird, dass der Kunde dieses Recht nicht wahrnimmt“ (Manteufel, ZfBR 2025, 113 Rn. 37, beck-online).
Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer unter Aufgabe ihrer der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, VU v. 22.11.2007 - VII ZR 83/05, ZfBR 2008, 264 Rn. 19, ZfBR 2025, 113, beck-online) folgenden, vormals abweichenden Sichtweise an, obgleich sie nicht verkennt, dass ihr keine unmittelbare Wirkung für das deutsche Recht zukommt. Indes ist der Vorrang des Unionsrechts u.a. auch von den hiesigen Gerichten unmittelbar zu beachten, worauf auch der Vorsitzende Richter am OLG a.D. Manteufel in einem jüngeren Aufsatz ausdrücklich hinweist:
Die Entscheidung des EuGH hat Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage. Die Entscheidung wirkt nicht unmittelbar auf das deutsche Recht. Den Richtlinien der EU kommt keine unmittelbare Wirkung zu. Sie richten sich an die Mitgliedstaaten und bedürfen der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, Art. 288 Abs. 3 AEUV. Allerdings gilt der Vorrang des Unionsrechts. Dieser Grundsatz richtet sich nicht nur an den Gesetzgeber, sondern an alle staatlichen Organe, also auch die Gerichte und die Verwaltung. Da sich die Besteuerung der Vergütung für die nicht erbrachte Leistung nicht unmittelbar aus dem Umsatzsteuergesetz ergibt, bedarf es keiner Gesetzesänderung, sondern lediglich einer Änderung der Erlasslage und der Rechtsprechung (Manteufel, ZfBR 2025, 113 Rn. 38, beck-online).
Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, wegen der unterschiedlichen Regelungsinhalte seien die Ausführungen des EuGH lediglich für die österreichische Regelung von Bedeutung, nicht jedoch für die anders gefasste Regelung des § 648 BGB (bzw. diejenige des hier einschlägigen, wortgleichen § 649 BGB a.F.), verfängt ihre Rechtsverteidigung nicht. Denn auch in dem Ausgangsrechtsstreit vor einem österreichischen Gericht, welcher zu der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof führte, stritten die Parteien, ob nach unberechtigter Kündigung eines Bauvertrages der Besteller an den Unternehmer auf den für die nicht erbrachte Leistung entfallenden Betrag auch Umsatzsteuer zahlen muss. Auch gibt die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ein weitgehend einheitliches Mehrwertsteuersystem in der Europäischen Union vor, weshalb auch der BGH bereits in früherer Zeit diesbezüglich eine Vorlage an den EuGH erwogen, dann aber die Rechtslage - im Anschluss an eine Entscheidung des EuGH zur fehlenden Mehrwertsteuerpflichtigkeit einer Reservierungsgebühr im Hotelgewerbe (sog. Angeld) - als für geklärt erachtet hatte (zum Ganzen Manteufel ZfBR 2025, 113 Rn. 35, beck-online m.w.N.). Der BGH sah seinerzeit - in der auch von der Beklagtenseite ausdrücklich zitierten Entscheidung - nach diesen Kriterien in der Kündigungsvergütung keine Gegenleistung für die erbrachte Leistung. Der Anspruch aus § 648 S. 2 BGB bestehe auch dann, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine Leistungen erbracht hat. Das zeige, dass die Vergütung nicht insgesamt, also in voller Höhe, eine Gegenleistung für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung sein könne (BGH, VU v. 22.11.2007 - VII ZR 83/05, ZfBR 2008, 264 Rn. 19).
Gegen eine Übertragbarkeit der von dem Europäischen Gerichtshof zum österreichischen Recht aufgestellten Auslegungsgrundsätze auf die deutsche Regelung kann der fehlende Charakter der Kündigungsvergütung (Entschädigung) als Gegenleistung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nicht angeführt werden. Denn der Begründungsansatz des EuGH ist ein anderer: Er sieht die Kündigungsvergütung nach österreichischem Recht nicht als Gegenleistung für die erbrachte Leistung an, sondern auch als Gegenleistung für die nicht ausgeführte Leistung. Der Dienstleister erbringt - so der EuGH - seine Leistung bereits, „sobald er den Kunden in die Lage versetzt, diese Leistung in Anspruch zu nehmen, so dass das Bestehen des erwähnten unmittelbaren Zusammenhangs nicht durch den Umstand beeinträchtigt wird, dass der Kunde dieses Recht nicht wahrnimmt.“ Der EuGH stellt damit nicht - wie offenbar die Beklagte meint - den Rechtscharakter der Vergütung für die nicht erbrachte Leistung in den Vordergrund, sondern den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Kündigungsvergütung und der Dienstleistung bzw. Werkleistung (Manteufel, a.a.O., Rn. 37, beck-online).
Der hier vertretenen Rechtsansicht hat sich jüngst auch das Kammergericht Berlin in einem Hinweisbeschluss angeschlossen und die Entscheidung der Vorinstanz bekräftigt (KG, Hinweisbeschluss v. 13.05.2025 - 21 U 8/25, BeckRS 2025, 10140, beck-online). Konkret hat das Kammergericht hierzu Folgendes ausgeführt:
Entgegen der Ansicht der Bekl. unterfallen auch nicht erbrachte Leistungen der Umsatzsteuer. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH, wonach für den auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenen Vergütungsanteil keine Umsatzsteuer anfällt, ist durch die Entscheidung des EuGH inzwischen überholt. Danach ist ein im Vorhinein festgelegter Betrag, den ein Leistungserbringer im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer bestimmten Laufzeit durch seinen Kunden oder aus einem diesem zurechnenden Grund bezieht und der dem Betrag entspricht, den der Leistungserbringer ohne die vorzeitige Beendigung während der Laufzeit erhalten hätte, als Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung anzusehen und unterliegt der Mehrwertsteuer, selbst wenn die Beendigung u.a die Deaktivierung der vertragsgegenständlichen Dienste vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zur Folge hatte (NJW 2025, 3438 Rn. 8, beck-online).
cc) Darüber hinaus kann die Klägerin von der Beklagten auch die geltend gemachten nicht erbrachten Leistungen grundsätzlich in der geltend gemachten Höhe verlangen. Sie muss sich indes im Rahmen der nicht erbrachten Leistungen die vereinbarungsgemäß abgerechnete Nebenkostenpauschale in Höhe von 4 % als ersparte Aufwendungen in Abzug bringen lassen, so dass sich der diesbezüglich erstattungsfähige Betrag auf eine Höhe von 499.768,37 € brutto reduziert.
Die Beklagte war nicht berechtigt, das Vertragsverhältnis gemäß ihrer ausdrücklichen Erklärung im Schreiben vom 02.06.2023 (Bl. 64f. d.A.) aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Kündigung war vielmehr als jederzeit mögliche freie Kündigung zu verstehen, § 649 S. 1 BGB a.F..
(1) Es mangelt an einem durchgreifenden Kündigungsgrund gemäß dem auf das vorliegende Vertragsverhältnis zur Anwendung gelangenden § 314 BGB.
Soweit die Beklagte ursprünglich der Meinung war, wegen der Vereinbarung der AVB der Gebäudewirtschaft der Stadt U. (Anlage K5, Bl. 67ff d.A.) könne sie jederzeit aus wichtigem Grund kündigen, ist dies rechtlich nicht zutreffend. Wie aus der Aufzählung denkbarer wichtiger Kündigungsgründe in Ziffer 9.2 AVB ersichtlich, ist auch hiernach ein wichtiger Kündigungsgrund erforderlich.
Ein Werkvertrag über Arbeiten an einem Bauwerk ist typischerweise auf eine längere Zusammenarbeit der Parteien angelegt und deshalb von wechselseitigen Kooperationspflichten geprägt. Daher hat auch ein solcher Vertrag vor Inkrafttreten des § 648a BGB in entsprechender Anwendung von § 314 BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden können, wenn das Vertrauensverhältnis derart empfindlich gestört war, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wurde, weil dann dem Besteller ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Es handelte sich insoweit um ein richterrechtlich anerkanntes Kündigungsrecht, das sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 314 BGB ergibt (BGH NJW 2016, 1945, 1949; OLG Brandenburg, NJW-RR 2017, 850, 852). Die Kündigung entsprechend § 314 BGB stellt einen der dem Besteller schon vor der Abnahme zustehenden Rechtsbehelfe dar (BGH NZBau 2017, 211, 214; NZBau 2017, 216, 219). Das gilt auch für Architektenverträge. An das Vorliegen eines vom Architekten zu vertretenden wichtigen Grundes sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Nötig ist eine Situation, die eine weitere Zusammenarbeit für den Auftraggeber absolut unzumutbar macht (OLG Hamm, Beschl. v. 26.08.2020 - I-21 U 92/19, juris Rn. 9; Kniffka/Koeble/Koeble/Koeble, a. a. O., 11. Teil Rn. 195 ff. und 183 ff.). Es ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich, bei der es u. a. eine erhebliche Rolle spielt, ob vor der Kündigung eine Abmahnung des beanstandeten Verhaltens erfolgt ist und ob die Kündigung alsbald nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes erklärt wird (OLG Hamm, Beschl. v. 26.08.2020, a. a. O. m. w. N.). Ein vom Architekten zu vertretender wichtiger Grund kann u. a. anzunehmen sein bei einer fehlerhaften, erheblichen Kostenüberschreitung. Weitere wichtige Gründe für die Kündigung können beispielsweise sein: Leistungsverweigerung des Architekten trotz mehrfacher Aufforderung, die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Planung, die Weigerung des Architekten, trotz Fristsetzung mit Kündigungsandrohung die von ihm gefertigte Leistungsbeschreibung und den erstellten Preisspiegel herauszugeben oder erhebliche Abweichungen in der Ausführungsplanung von der Genehmigungsplanung (vgl. Kniffka/Koeble/Koeble/Koeble, a. a. O.). Unzumutbar ist eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses regelmäßig bei Vorliegen eines groben Vertrauensbruchs, wenn dadurch der Vertragszweck erheblich und auf Dauer gefährdet wird (MüKo/Busche, BGB, 8. Aufl., § 648a Rn. 3 bis 4). Die Beweislast für den Kündigungsgrund liegt beim Kündigungsberechtigten (OLG Hamm Hinweisbeschluss v. 26.8.2020 - I-21 U 92/19, BeckRS 2020, 53383, beck-online).
Kündigungsgründe können nachgeschoben werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Kündigung schon vorgelegen haben (BGH NJW-RR 2008, 1155; Joussen/Vygen, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Aufl. 2020, § 8 VOB/B Rn. 5; OLG Köln, Urt. v. 17.03.2021 - 11 U 281/19, NJW-RR 2021, 877 Rn. 27, beck-online).
Diese Maßstäbe vorausgeschickt hat die Beklagte das Vorliegen eines bzw. mehrerer Kündigungsrechte im Sinne des § 314 BGB hier schon nicht dazulegen vermocht, so dass es auf eine diesbezügliche Beweisaufnahme über die im Einzelnen streitigen Punkte schon nicht mehr entscheidungserheblich ankam.
Soweit die außerordentliche Kündigung auf eine nicht ausreichende Besetzung der Baustelle bis Februar 2023 gestützt wird, ist die außerordentliche Kündigung bereits gemäß § 314 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da die Kündigung erst ca. vier Monate nach Kenntnis der Kündigungsgründe erfolgte.
Gemäß § 314 Abs. 3 BGB kann der Kündigende die Kündigung nur innerhalb einer angemessenen Frist aussprechen, nachdem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Dieses Fristerfordernis hat - dies vorab - einen doppelten Grund: Zum einen soll die andere Vertragspartei nicht unangemessen lange in der Unsicherheit bleiben, ob das Vertragsverhältnis aufgelöst wird. Und zum anderen spricht mit größerem Zeitablauf immer mehr dafür, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem eigentlich Kündigungsberechtigten doch zumutbar ist und es somit an einem wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung fehlt (vgl. Martens, Beck-Online Großkommentar, § 314 Rn. 74 m.w.N.).
Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es naturgemäß keine starre Frist gibt, bei deren Überschreiten von einer Verwirkung auszugehen ist, sondern es sich vielmehr jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Die hier in Rede stehenden Aufforderungs- und Abmahnungsschreiben der Beklagten stammen sämtlich aus dem Sommer 2022 (13.07.2022) und vom Jahresanfang 2023 (31.01.2023, 06.02.2023), mithin ein Jahr bzw. mehrere Monate vor dem Kündigungsschreiben, welches nun - nachschiebend - damit begründet werden soll. Ein „angemessener“ zeitlicher Zusammenhang zwischen der Kenntniserlangung der Beklagten sowie der Kündigungserklärung lässt sich hier demnach nicht ohne Weiteres erkennen. In den Monaten vor der erklärten Kündigung war die angeblich nicht ausreichende Baustellenbesetzung augenscheinlich nicht mehr das beherrschende Thema. Entsprechendes lässt sich jedenfalls aus dem weiteren Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.11.2024 (Bl. 362ff. d.A.) nicht entnehmen. Dies streitet dafür, dass die Beklagte selbst die behauptete unzureichende Präsenz der Bauleitung auf der Baustelle bis März 2023 offenbar noch nicht als groben Vertrauensbruchs erachtete, welcher geeignet war, den Vertragszweck erheblich und auf Dauer zu gefährden. Jedenfalls durfte die Klägerin auch aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit annehmen, dass der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gerade nicht unzumutbar war. So führt die Beklagte in dem bezeichneten Schriftsatz konkret aus: „Die Erkenntnis, dass eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin insgesamt schlechterdings nicht mehr möglich ist, trat bei der Beklagten erst im Nachgang zu der Besprechung vom 01.03.2023 deutlich zu Tage.“ Hierbei ging es indes nicht um die streitige Frage der Baustellenbesetzung, sondern nach dem Beklagtenvorbringen vielmehr um einen (neu aufgekommenen) Streit über die Fortsetzung der Tätigkeit seitens der Klägerin nur gegen Freigabe „signifikanter“ Zahlungen und einer verlangten Vergütung für eine Projektlaufzeitverlängerung.
Soweit die Beklagte mit ihrem weiteren Vorbringen als Kündigungsgrund den Ausgang eines gemeinsamen Besprechungstermins vom 01.03.2023 in den Vordergrund rückt, nachdem die einzelnen Gründe, die zu einer Belastung des Vertrauensverhältnisses geführt hatten, kulminierten und den Auslöser für die Kündigung aus wichtigem Grund darstellten, überzeugt dies im Ergebnis ebenfalls nicht, und zwar selbst bei Zugrundelegung des einschlägigen Beklagtenvorbringens. Denn gerade dann wäre zu erwarten gewesen, dass eine Kündigung postwendend bzw. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem gemeinsamen Besprechungstermin ausgesprochen wird, was aber wiederum unstreitig nicht der Fall gewesen ist. Vielmehr vergingen weitere drei Monate bis die Beklagte schlussendlich die streitgegenständliche Kündigung aus wichtigem Grund aussprach. Wenn sich indes die einzelnen Pflichtverletzungen bzw. Verfehlungen der Klägerseite nach dem Beklagtenvorbringen bereits in derartiger Weise wechselseitig verstärkt hätten, dass insgesamt einer vertrauensvollen und zielgerechten weiteren Zusammenarbeit im Sinne des Vertragszwecks die Grundlage entzogen worden wäre, erklärt sich die Einhaltung einer weiteren Karenzzeit sogar noch weniger.
Nichts anderes ergibt sich jedenfalls im Ergebnis in Zusammenschau mit dem weiteren maßgeblich als Kündigungsgrund herangezogenen Umstand von - streitig behauptet - mangelhaften Planungsleistungen seitens der Klägerin, ohne dass es auch diesbezüglich einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurfte. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass solche (streitigen) mangelhaften Planungsleistungen, soweit sie sich bereits im Bauvorhaben verkörpert haben und nicht mehr nachbesserungsfähig gewesen sein sollten durchaus Anlass für eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB geben können.
So steht einer Kündigung aus wichtigem Grund auch nicht entgegen, dass vor Ausspruch der Kündigung die Fehler einer Architektenleistung nicht gerügt bzw. angemahnt worden sind. Dies gilt jedenfalls wenn und soweit es sich um Fehler der Ausführungsplanung handelt, die im Bauwerk bereits verkörpert und nicht mehr (im Wege der Nachbesserung) wiedergutgemacht werden können. Dasselbe gilt in Bezug auf die in Folge fehlerhafter Bauüberwachung bereits baugenehmigungswidrige Bauausführung (OLG Brandenburg, Urt. v. 05.04.2017 - 4 U 112/14, NJW-RR 2017, 850 Rn. 50, beck-online).
Indes hat die Beklagte gestützt auf behauptete Mängel der Ausführungsplanung bei mehreren Anlagengruppen (sog. ELT-Gewerke) unstreitig mit Schreiben vom 14.12.2022 (Bl. 257 d.A.) bereits eine Teilkündigung betreffend mehrerer Anlagengruppen (4, 5 und 8) und dort jeweils im Hinblick auf behauptete Mängel im Rahmen der Leistungsphase 5 ausgesprochen und die weitere Ausführung der ELT-Gewerke nachfolgend fremdvergeben. Hierdurch war ein etwaiges hieraus erwachsendes Kündigungsrecht zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen umfassenden Kündigung der Vertragsbeziehungen bereits verbraucht.
Jedenfalls verbleibt es auch insoweit dabei, dass eine weitere auf die inhaltsgleichen Mängelbehauptungen gestützte (nochmalige) Kündigung (aus wichtigem Grund), welche mehr als ein Jahr nach dieser Teilkündigung erklärt wird unter Berücksichtigung der hier in Rede stehenden Einzelfallumstände als verfristet im Sinne des § 314 Abs. 3 BGB anzusehen ist. Denn insoweit durfte sich die Klägerin verständiger- und redlicherweise darauf verlassen, dass die Beklagte die in Rede stehenden Mängelbehauptungen jedenfalls nicht - wie gleichwohl geschehen - nachfolgend zum Anlass für eine umfassende Vertragsbeendigung nehmen würde.
Dem diesbezüglich bereits erteilten Hinweis der Kammer hat auch die Beklagte nichts mehr mit Substanz entgegengesetzt, was eine anderweitige Beurteilung rechtfertigen würde.
Nach alldem besteht hier ungeachtet der ausgesprochenen Kündigung ein Vergütungsanspruch der Klägerin für nicht erbrachte Leistungen dem Grunde nach. Die unberechtigte außerordentliche Kündigung der Beklagten stellte einen Grund dar, der wiederum die Klägerin zur außerordentlichen Kündigung berechtigte (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 26.06.2023 - 29 U 210/21).
(2) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin auch zu den von ihr (nicht) ersparten Aufwendungen sowie zu einem nicht eingetretenen anderweitigen Erwerb im Rahmen der kündigungsbedingt nicht mehr ausgeführten Grund- und besonderen Leistungen jedenfalls in ihrem Schriftsatz vom 30.01.2025 (Bl. 391ff. d.A.) hinreichenden Vortrag gehalten.
Verlangt der Architekt das Honorar für nicht erbrachte Leistungen, so muss er den Anspruch aus § 649 S. 2 BGB a.F. ebenfalls gem. § 8 Abs. 1 HOAI prüffähig abrechnen. Welche ersparten Aufwendungen und welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen lässt, hat der Architekt darzulegen und zu beziffern (BGH, NJW 2000, 653, beck-online).
Die Beweislast für die ersparten Aufwendungen und den anderweitigen Erwerb liegt beim Besteller, da es sich bei der Anrechnung um eine für den Besteller günstige Norm handelt. Da der Besteller keinen Einblick in die Kalkulation und die internen Verhältnisse beim Unternehmer hat, trägt dieser allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Denn in der Regel ist nur er in der Lage, hierzu vorzutragen (Manteufel, ZfBR 2025, 113 Rn. 14, beck-online).
Als erspart sind diejenigen Aufwendungen abzuziehen, die durch die Nichtausführung des konkreten Vertrags entfallen sind. Das ergibt sich aus dem Gesetz und gilt nicht nur für die Abrechnung des Bauvertrags, sondern auch des Architekten- oder Ingenieurvertrags (BGH, NJW 2000, 653, beck-online.).
Dabei ist auf die Aufwendungen abzustellen, die durch Nichtausführung des konkreten Vertrages entfallen sind. Maßgebend sind die Aufwendungen, die sich nach den Vertragsunterlagen unter Berücksichtigung der Kalkulation ergeben. Da der Anspruch aus § 649 S. 2 BGB a.F. von vornherein nur die um ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb verkürzte Vergütungsforderung ausmacht, gehört zu seiner Schlüssigkeit eine auf den Einzelfall bezogene Abrechnung. Diesen Vortrag hat der Unternehmer gegebenenfalls nach allgemeinen Grundsätzen näher zu substantiieren, wenn er aufgrund der Stellungnahme der Gegenseite relevant unklar und deshalb ergänzungsbedürftig wird (OLG Köln Teilurteil v. 14.12.2018 - 19 U 27/18, BeckRS 2018, 35098 Rn. 54, beck-online).
Der Architekt bietet nicht bestimmte Leistungen für variable Prozentsätze an. Seine Darlegungen zur Ersparnis und zum anderweitigen Erwerb müssen deshalb anders aussehen. Im Einzelnen wird der Architekt folgendes darlegen müssen: Zunächst muss er darlegen, wie der voraussichtliche Projektablauf gewesen wäre, wenn er das Objekt vollends zu betreuen gehabt hätte. Er muss Angaben dazu machen, wie lange sein Büro mit welchen Leistungen bei dem Projekt befasst gewesen wäre. Des Weiteren muss er zur Ersparnis vortragen. Hier muss differenziert werden in Sachkosten einerseits und Personalkosten andererseits. Soweit nach dem oben Gesagten im Rahmen der Ersparnis die Sachkosten eine Rolle spielen, ist zu unterscheiden in allgemeine Sachkosten, die normalerweise nicht abgezogen werden müssen und projektbezogene Sachkosten, die regelmäßig zu Einsparungen führen. Bei den projektbezogenen Sachkosten ist die Situation vom Ausgangspunkt her umgekehrt. Die hier erheblichen Pauskosten, Fahrtkosten und andere Nebenkosten iSd § 7 HOAI spielen allerdings keine Rolle, wenn sie auf Einzelnachweis hätten abgerechnet werden dürfen. Anderes gilt, wenn eine Pauschale für die Nebenkosten vereinbart ist und diese nicht auskömmlich gewesen wäre. Fahrtkosten bei Entfernungen unter 15 km und die Kosten für die Herstellung von Plänen und Leistungsverzeichnissen sind dagegen projektbezogene Sachkosten, weil sie nicht zusätzlich erstattungsfähig gewesen wären. Sie sind als Ersparnis zu berücksichtigen (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Koeble, a. a. O. Rn. 173 bis 175).
Diese Maßstäbe vorausgeschickt wird das Vorbringen der Klägerin diesen Anforderungen im Wesentlichen gerecht. Jedenfalls hat die Beklagte von dem klägerischen Vorbringen abweichend höhere ersparte Aufwendungen im Ergebnis nicht nachzuweisen vermocht. Lediglich bezogen auf die für die nicht erbrachten Leistungen ebenfalls geltend gemachte Nebenkostenpauschale kann der Rechtsansicht der Klägerin nicht gefolgt werden. Diese war vielmehr als ersparte Aufwendung von dem Honorar in Abzug zu bringen.
Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen ausgeführt, die Abwicklung des Auftrages habe vollständig durch das eigene Personal der Klägerin erfolgen sollen. Es seien keine fremdeingekauften Leistungen geplant gewesen. Durch den Wegfall der streitigen Leistungen seien Kapazitäten frei geworden, die weder in bereits laufenden und kapazitiv bereits ausgestatteten Projekten eingesetzt hätten werden können, noch seien ungeplante zusätzliche Projekte durch den Wegfall entstanden, auf die die Kapazitäten hätten allokiert werden können. Sie hat hierzu als Anlage K14 (Bl. 399 d.A.) eine Übersicht der an dem Projekt beteiligten Mitarbeiter vorgelegt, ausweislich derer es sich bei dem für das streitgegenständliche Projekt eingesetzten Personal um 12 festangestellte Mitarbeiter sowie zwei externe Mitarbeiter handelt. Weiterhin hat die Klägerin vorgebracht, dass das fest beschäftigte Personal vor und nach der Kündigung dasselbe gewesen sei. Erspart habe man grundsätzlich lediglich Teilkosten der Bauleitung im Hinblick auf die nach der Kündigung nicht mehr weiterbeschäftigten Herren R. und F.. Indes sei bereits vor und unabhängig von der Kündigung seitens der Beklagten beabsichtigt gewesen, die Bauleitung nach und nach wieder vollständig selbst zu übernehmen und die aufgeführten externen Mitarbeiter nicht mehr in Anspruch zu nehmen. So habe das Bauprojekt bereits vor der streitgegenständlichen Kündigung, was die Beklagte nicht in Abrede stellt, stagniert und es sei nur noch wenig Bauleitung notwendig gewesen.
Insgesamt ist es hiernach unter Zugrundelegung des gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestandenen Klägervorbringens nicht zu - kündigungsbedingt - ersparten Personalkosten gekommen.
Auch zu einem nicht eingetretenen anderweitigen Erwerb hat sich die Klägerin hinreichend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erklärt. Einen konkreten Füllauftrag hat die Beklagte weder vorgebracht, noch liegt es nicht zuletzt angesichts der Firmierung der Klägerin als J. nahe, dass das Personal hier anderweitig eingesetzt werden konnte.
Neben den ersparten Aufwendungen muss sich der Unternehmer den anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Hierzu zählt nur derjenige Erwerb, den der Unternehmer aufgrund der durch die Kündigung freiwerdenden Kapazitäten erzielt (sog. echter Füllauftrag) oder böswillig zu erzielen unterlässt. Die Anforderungen an den Vortrag des Unternehmers entsprechen nicht den Anforderungen an die prüffähige, vertragsbezogene Abrechnung ersparter Aufwendungen. Beim anderweitigen Erwerb kommt es lediglich darauf an, inwieweit ein Füllauftrag erlangt worden ist oder der Unternehmer es böswillig unterlassen hat, einen solchen zu erlangen. Es reicht daher zunächst aus, dass sich der Unternehmer hierzu erklärt (zusammenfassend Manteufel, ZfBR 2025, 113 Rn. 18, beck-online).
Sinn und Zweck des Anspruchs nach § 648 S. 2 BGB ist es, den Architekten schadlos zu stellen, die Kündigung für ihn gleichsam wirtschaftlich zu neutralisieren und dafür zu sorgen, dass ihm aus ihr weder Vorteile noch Nachteile erwachsen. Es ist daher nicht jeder Erwerb anzurechnen, der durch die frei gewordenen Kapazitäten erzielt wird. Vielmehr muss der Erwerb zweifelsfrei durch die Kündigung des Bestellers verursacht sein. Es muss also ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung und einem Ersatzauftrag bestehen, mithin müsste ohne die Kündigung die anderweitige Vergütung ausgeblieben sein.
Dies ist nicht der Fall, wenn der Unternehmer seine Leistungskapazität auf andere bereits vorhandene Werkverträge konzentriert. Ist der Betrieb des Unternehmers in der Lage gewesen, zur gleichen Zeit neben dem gekündigten Werkvertrag auch noch andere Aufträge auszuführen, die ihm unabhängig von der Kündigung von Dritten erteilt wurden, wovon in der Regel auszugehen ist, sind die Erträge aus diesen Aufträgen nicht anzurechnen (OLG Naumburg, Urt. v. 24.11.2022 - 2 U 180/21, BeckRS 2022, 47375, Rn. 67).
So liegt der Fall nach dem Klägervorbringen auch hier. Die Klägerin hat hierzu unwidersprochen und insoweit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden vorgebracht, keine Füllaufträge angenommen zu haben, die hier in Abzug zu bringen wären. Vielmehr habe sie ihre Kapazitäten nach erfolgter Kündigung auf andere Projekte konzentriert, die in keinerlei (kausalem) Zusammenhang zu dem hier streitgegenständlichen Projekt und deren Kündigung stünden.
Auch bewerbe sie sich oftmals auf Projekte, wobei zwischen Ausschreibung und Projektstart nicht selten mindestens sechs Monate vergingen.
Nicht gefolgt werden kann der Klägerin indes darin, projektbezogene Sachkosten habe sie sich hier schon deshalb nicht anrechnen lassen müssen, weil sie in der maßgeblichen Schlussrechnung keinerlei Nebenkosten berechnet habe. Denn ausweislich der nunmehr streitgegenständlichen aktualisierten Schlussrechnung, datierend wiederum auf den 26.06.2023 (Anlage K15, Bl. 460ff. d.A.) wurde sehr wohl und vereinbarungsgemäß eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 4 % in Ansatz gebracht, und dies eben gerade auch betreffend die nicht erbrachten Leistungen. Ausweislich Bl. 3 der genannten Schlussrechnung (Bl. 465 d.A.) belaufen sich die geltend gemachten Nebenkosten auf einen pauschalen Betrag in Höhe von 16.798,93 €, welchen die Klägerin hier im Ergebnis kündigungsbedingt erspart hat und der mithin von der Klagesumme anspruchsmindernd abzuziehen war.
Die tatsächlichen angefallenen Nebenkosten für Papier, Stifte, Minen, Tusche und andere Schreib- und Zeichenmittel, Telefon-, Fax- und Fotokopierkosten, nicht mehr benötigtes, gekündigtes Projektbüro, entfallene Projektversicherungen und Fahrten zur Baustelle (vgl. hierzu Werner/Pastor, a. A. O. IV. Der Umfang des Honoraranspruchs, Rn. 1044) hätte die Klägerin hier indes nicht auf die Beklagte abwälzen können, gerade wegen der vertraglich geregelten Pauschalabgeltung (§ 8 Ziff. 8 des Fachplanervertrags (Bl. 37 d.A.)). Insoweit stellt sich die Nebenkostenpauschale ohne Weiteres als ersparte Aufwendung der Klägerin dar, welche sie sich von ihrem Vergütungsanspruch in Abzug bringen lassen muss.
2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB. Dieser beträgt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, da kein Verbraucher an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist. Der Verzug beginnt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Schlussrechnung (§ 286 Abs. 3 BGB), mithin am 27.07.2023 und im Übrigen ab Rechtshängigkeit der Klageerhöhungsschrift.
3. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten befand sie sich mit der Zahlung des Schlussrechnungsbetrags - in der nunmehr als berechtigt erachteten, reduzierten Höhe - zum Zeitpunkt des außergerichtlichen Tätigwerdens der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 07.08.2023 (Bl. 135ff. d.A.) bereits in Verzug, was sich unter Rückgriff auf die Regelung des § 286 Abs. 3 BGB ergibt. Dies unterstreichend fand sich in der (ursprünglichen) Schlussrechnung vom 26.06.2023, welche der Beklagten unstreitig noch am gleichen Tag vorab per E-Mail zugegangen ist, folgender ausdrücklicher Hinweis: „Die Zahlung ist 30 Kalendertage nach Rechnungseingang fällig“ (Bl. 87 d.A.).
Hierbei hat die Kammer entsprechend dem als berechtigt erachteten restlichen Fachplanerhonorar in der Hauptsache den einschlägigen Gegenstandswert auf den Bereich bis 410.000,00 € reduziert, woraus sich die Differenz des zugesprochenen von dem diesbezüglich begehrten Betrag errechnet.
II.
1. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich die Unbegründetheit der insoweit bedenkenlos zulässigen Widerklage hinsichtlich des darin enthaltenen Widerklageantrags zu Ziffer 1 auf Rückzahlung angeblich überzahlten Fachplanerhonorars, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziffer I verwiesen werden kann.
2. Die Widerklage ist auch mit ihren erweiterten Anträgen zu Ziffern 2 und 3 ebenfalls unbegründet, weshalb sie der Abweisung unterliegt.
a) Die Widerklage ist auch insoweit gemäß § 33 ZPO zulässig, insbesondere besteht die hiernach erforderliche Konnexität zwischen Widerklage- und Klageforderungen. Klage und Widerklage beruhen auf demselben Planervertrag respektive dessen Zusatzvereinbarungen und demselben Projekt. Die Ansprüche sind wirtschaftlich und tatsächlich als ein Ganzes zu beurteilen. In beiden Klagen ist über denselben Lebenssachverhalt zu entscheiden.
b) Der Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Fördermittel von 398.082,00 € weder gemäß §§ 631, 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Die Beklagte hält schon keinen näheren Vortrag dazu, inwiefern die Klägerin hier eine vertragliche Rücksichtnahme- bzw. Schutzpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verletzt haben soll. Das Vorbringen der Beklagten zu einer von Anfang an nicht gegebenen Fördermöglichkeit des Projekts insoweit einmal als zutreffend unterstellt, käme unter Umständen ein Schadensersatzanspruch aus §§ 650p, 280 Abs. 1, Abs. 3, 311a BGB wegen anfänglicher Unmöglichkeit in Betracht. Im Ergebnis kann die rechtliche Einstufung des geltend gemachten Schadensersatzbegehrens als Schadensersatz neben bzw. statt der Leistung seitens der Kammer hier unentschieden bleiben.
Denn die Beklagte trägt ebenso wenig schlüssig und mit Substanz zu einer konkreten (schuldhaften) Pflichtverletzung der Klägerin vor, welche kausal zu einem Schaden bei der Beklagten in der geltend gemachten Höhe geführt haben soll. Ursprünglich hat die Beklagte angeführt, die Pflichtverletzung der Klägerin liege darin begründet, dass sie die Fördermöglichkeit der TGA-Planung bereits im Rahmen der Antragstellung fehlerhaft beurteilt und sie damit falsch beraten habe. In Konsequenz sei der geforderte Abschlussbericht nicht fristgerecht eingereicht und die bewilligte Förderung widerrufen worden. Nach Anforderung des genannten Rückforderungsbescheids der DBU durch die Kammer hat sie an diesem Vorbringen selbst zum Teil nicht mehr festgehalten und unstreitig gestellt, dass es einen Rückforderungsbescheid der DBU nie gegeben habe. Vielmehr habe sie (eigeninitiativ) entschieden, die Fördersumme an die DBU zurückzuzahlen, nachdem sich im Laufe des Projekts herausgestellt hätte, dass die förderfähigen Leistungen vor dem maßgeblichen Bewilligungszeitraum erbracht und abgerechnet worden und demnach nicht berücksichtigungsfähig gewesen seien.
Zunächst steht dieses Vorbringen in gewissem Widerspruch zu dem als Anlage B15 zu den Akten gereichten Schreiben der DBU vom 06.12.2018 (Bl. 549ff. d.A.), in dem der Antrag ausdrücklich als positiv bewertet wurde.
Selbst ihr (streitiges) korrigiertes Vorbringen als zutreffend unterstellt, könnte die Beklagte jedenfalls nicht - wie geschehen - das gesamte positive Erfüllungsinteresse der entgangenen Fördermittelsumme erstattet verlangen.
Soweit die Beklagte meint, die Klägerin hätte die Förderfähigkeit der TGA-Planung bereits im Rahmen der Antragstellung falsch beurteilt, geht sie erkennbar davon aus, dass eine Förderung trotz Bewilligung von vornherein nicht hätte gewährt werden können. Einen etwaigen Vertrauensschaden, welcher der Beklagten im Hinblick auf das Vertrauen des Erhalts der Fördermittelsumme entstanden sein soll, legt die Beklagte aber weder im Einzelnen dar noch macht sie ihn mit der erweiterten Widerklage geltend.
Wenngleich die Beklagte selbst ihren Anspruch hierauf ausweislich des weiteren Vorbringens mit Schriftsatz vom 18.03.2026 (Bl. 616ff. d.A.) nicht mehr weiter stützt, vermag auch das ursprüngliche Vorbringen der Beklagten ihr geltend gemachtes Schadensersatzbegehren nicht zu tragen.
So kann die Kammer eine vertragliche Vereinbarung zur Sicherstellung der Fördermittelgewährung zwischen den Parteien aus den in Bezug genommenen Vertragsdokumenten schon nicht herleiten.
Im Ausgangspunkt ist dem Zusatzvertrag III gemäß Anlage K1a zu entnehmen, dass die Planung der Anlagengruppe 1.1.8 zusätzlich erforderlich wurde. Die weitergehende Fachplanung hat die Klägerin entsprechend übernommen. Des Weiteren wurde die Möglichkeit gesehen, Fördermittel der DBU für die Umsetzung der genannten Konzeption zu erhalten. Dementsprechend vereinbarten die Parteien die Unterstützung durch Mitwirkung bei der Beschaffung entsprechender Fördermittel gemäß Ziffer 2 des Vertrages (Bl. 49 d.A.). Dass Inhalt des Zusatzvertrages III darüber hinaus eine Zusicherung oder Garantie gewesen sein soll, dass Fördermittel dem Grunde nach oder in bestimmter Höhe gewährt würden, kann dem Wortlaut, der insoweit zwar zunächst nur den Ausgangspunkt aber eben auch die Grenze der Auslegung darstellt, in keiner Weise entnommen werden.
Nach Erhalt der Bewilligung der DBU vom 06.12.2018 vereinbarten die Parteien ergänzend die zusätzlichen Leistungen gemäß lit. A Ziff. 1-3 des Zusatzvertrages VIII gemäß Anlage B17 (Bl. 565ff. d.A.). Hiernach schuldete die Klägerin ergänzend folgende Leistungen:
Sammlung, Prüfung und Zusammenstellung der Beiträge der Planungsbeteiligten zur Weiterleitung und Verwendung durch die Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU)
Koordinationsleistungen im gesamten Planungsteam in Bezug auf den Fördermittelbescheid der DBU
erhöhter Koordinations- und Planungsaufwand innerhalb der Fachplanung TGA in Bezug auf die Förderziele der DBU.
Die Beklagte trägt ferner auch nichts mit Substanz dazu vor, welche Beiträge die Klägerin nicht beigebracht haben soll, wodurch die Beklagte nicht in der Lage gewesen sein soll, den Abschlussbericht vorlegen zu können. Auch zu einer Fristsetzung zur Vorlage von im Einzelnen näher bezeichneten Unterlagen hält sie keinerlei Vortrag. Ebenso wenig trägt die Beklagte dazu vor, ob und inwieweit sie selbst die Fördervoraussetzung und Bewilligungsauflagen einhielt. So hatte sich die Beklagte mit dem Abruf der ersten Fördermittelrate schriftlich zu verpflichten, den festgesetzten Eigenanteil zu übernehmen (Anlage B15, Bl. 550 oben d.A.). Unter Berücksichtigung der Förderquote von 50% und den Gesamtkosten in Höhe von 796.164,00 € gemäß Finanz- und Kostenplan der Beklagten betrug dieser 398.082,00 €.
Auch die von der Beklagten angeführte Höhe der Fördersumme und die Honorarvereinbarungen sind nach Auffassung der Kammer schon nicht geeignet, einen über die eindeutig und abschließend geregelten Mitwirkungs- und Koordinationspflichten in den vorgenannten Verträgen hinausgehenden Rechtsbindungswillen im Sinne einer Gesamtverantwortung zur Einhaltung von Fördermittelkonditionen zu konstruieren.
c) Der Beklagten steht gegen die Klägerin ein mit dem Widerklageantrag zu Ziffer 3 geltend gemachter Anspruch auf Rückzahlung von überzahltem Fachplanerhonorar in Höhe von 68.742,50 € unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere vermochte der Beklagtenvortrag einen Anspruch auf Honorarrückzahlung nach erklärter Honorarminderung (auf null) gemäß §§ 634 Nr. 3, 638 Abs. 1, 4 BGB schon nicht schlüssig darzulegen.
Wegen des Werkmangels kann der Besteller die Vergütung gemäß § 638 Abs. 1 BGB mindern „statt zurückzutreten“. Daraus folgt, dass das Minderungsrecht nur dann besteht, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts vorliegen (MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB, § 638 Rn. 4 bis 7).
Neben der Mangelhaftigkeit des Werkes kommt es nach § 323 Abs. 1 BGB für das Recht des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten, maßgeblich darauf an, dass der Besteller dem Unternehmer zuvor erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung setzt. Durch das grundsätzliche Erfordernis der Fristsetzung soll der Unternehmer bei Werkmängeln davor geschützt werden, dass er bei behebbaren Mängeln mit einschneidenden Mängelansprüchen überzogen wird. Vielmehr soll ihm zunächst Gelegenheit gegeben werden, das versprochene Werk „im zweiten Anlauf“ doch noch vertragsgerecht herzustellen. Durch die Fristsetzung soll der Unternehmer insoweit gewarnt werden (MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB, § 636 Rn. 4).
Die Klägerin hat unstreitig zu keinem Zeitpunkt Monierungen vom Fördermittelgeber erhalten. Ebenso wenig hat die Klägerin Mängelanzeigen und Aufforderungen zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung unter Fristsetzung hinsichtlich der aufgrund der Zusatzverträge tatsächlich geschuldeten Leistungen von der Beklagten erhalten. Abweichendes trägt die Beklagte selbst nicht vor.
3. Die als Nebenforderungen geltend gemachten Zinsansprüche teilen jeweils das Schicksal der unbegründeten Hauptsachen.
III.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 04.05.2026 lag bei Urteilsabsetzung vor, bot indes keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, was die Kammer geprüft hat, § 156 ZPO.
IV.
Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und S. 2, 711 ZPO.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
1. ursprünglich auf 496.066,54 €
2. ab dem 22.10.2024 auf: 836.981,36 €
3. ab dem 19.05.2026 auf 936.767,04 €
4. ab dem 02.03.2026 auf 1.403.591,54 €
Er setzt sich gemäß § 45 Abs. 1 GKG wie folgt zusammen:
1. Klage: ursprünglich 496.066,04 €, sodann 595.852,22 €.
2. Widerklage: ursprünglich 340.914,82 €, sodann 807.739,32 €