Landgericht Krefeld, 7. Zivilkammer — 7 T 56/23
Die Beschwerde des Betroffenen vom 00.00.0000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 00.00.0000, Az. 29 XIV(B) 18/23, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000,00 EUR
Gr ünde:
I. Der Betroffene H. Staatsangehöriger. Er ist am 00.00.0000 in das Bundesgebiet eingereist. Am 00.00.0000 meldete die F. den Fortzug nach Unbekannt. Am 00.00.0000 stellte der Betroffene einen Asylantrag. Zum 00.00.0000 wurde ihm die Abschiebung angedroht. Der Betroffene wurde erkennungsdienstlich behandelt. Die gefertigten Fingerabdrücke wurden dem Bundeskriminalamt in E. zur Auswertung zugeteilt. Eine zeitgleich durchgeführte Eurodac-Überprüfung ergab, dass der Betroffene im Bundesgebiet erfasst ist unter der Eurodac-Nummer N01. Er brachte am 00.00.0000 ein Asylbegehren vor.
Am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr wurde der Betroffene als Reisender im Flixbus (Q. - S.) mit M. Kennzeichen auf der I. 00, Ausfahrt D., angetroffen und kontrolliert. Zuvor konnte die Einreise aus den P. beobachtet werden. Er reiste mit einer G. Identitätskarte ein, die sich als Totalfälschung herausstellte. Weiterhin wurden im Rahmen seiner Durchsuchung 1 VT Haschisch, 1 VT Heroin und 1 Joint vorgefunden und beschlagnahmt.
Der Betroffene wurde den P. Behörden zwecks Zurückschiebung in die P. angeboten. Die Übernahme wurde durch die P. Behörden mit dem Hinweis auf den bestehenden Eurodac-Treffer im Bundesgebiet am 00.00.0000 abgelehnt. Eine durchgeführte aktuelle EMA Überprüfung in C. verlief negativ. Der Betroffene war dort letztmalig im Jahr 0000 gemeldet. Eine telefonische Rücksprache der Antragstellerin mit der J. C. ergab, dass der Betroffene seinen Asylantrag von sich aus zurückgezogen hatte und im Bundesgebiet untergetaucht war. Im Rahmen der Vernehmung im Januar 0000 gab der Betroffene an, dass er in U. lebe und dorthin zurückkehren möchte. Nach seinen Angaben habe er in U. einen Aufenthaltstitel beantragt. Nach H. wolle er auf keinen Fall zurück, da seine ganzen Bekannten in U. leben. Eine Überprüfung in U. wurde durchgeführt. Nach Auskunft der G. Behörden hat der Betroffene in U. nicht nach einem Aufenthaltstitel angefragt. Im Ausländerzentralregister ist er bekannt, verfügt jedoch über keinen Aufenthaltstitel. Der Betroffene wurde den G. Behörden zu Übernahme angeboten. Die Übernahme wurde am 00.00.0000 durch die G. Behörden abgelehnt.
Zwischenzeitlich wurde durch die K. ein Antrag auf vorläufige Freiheitsentziehung am AG Krefeld gestellt. Diesem Antrag wurde durch das AG Krefeld mit Beschluss unter dem Az.: 29 XIV (B) 7/23 mit einer Frist bis zum 00.00.0000 entsprochen.
Im Anschluss wurde der Betroffene in die T. eingeliefert. Bereits zuvor wurde die Passersatzbeschaffung für H. eingeleitet.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 00.00.0000 wurde auf Antrag der beteiligten Behörde sodann die Abschiebehaft des Betroffenen bis zu 00.00.0000 angeordnet.
Am 00.00.0000 stellte der Betroffene einen Asylfolgeantrag. Ein beim Verwaltungsgericht O. gestellter Eilantrag wurde mit Bescheid vom 00.00.0000 als unzulässig abgelehnt.
Eine Rückmeldung der H. Behörden im Passersatzpapierverfahren lag bis zum 00.00.0000 nicht vor.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 beantragte die beteiligte Behörde beim Amtsgericht B. die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 00.00.0000 unter sofortiger Wirksamkeitsanordnung zu verlängern. Unter dem 00.00.0000 erteilte das Amtsgericht B. der Behörde den Hinweis, dass Bedenken hinsichtlich der beantragten Haftdauer bestünden und beraumte einen Anhörungstermin für den 00.00.0000 an. In dem Anhörungstermin beantragte die beteiligte Behörde sodann nur noch eine Haftfortdauer bis zum 00.00.0000. Mit Beschluss vom 00.00.0000 lehnte das Amtsgericht B. die beantragte Haftverlängerung ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht B. mit Beschluss vom 17.04.2023 ab. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass es an einem zulässigen Haftantrag fehle, da dieser Haftantrag vom 00.00.0000 in Verbindung mit der Beschwerdeschrift keine ausreichenden Angaben zur Haftdauer enthalte. Der Betroffene wurde daraufhin am 00.00.0000 aus der T. entlassen.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 bestellte sich der Beteiligte zu 2. als Person des Vertrauens beim Amtsgericht Krefeld und beantragte, die Haft nach § 426 Abs. 2 FamFG aufzuheben und festzustellen, dass diese ab Eingang dieses Schreibens (per Fax am 00.00.0000) rechtswidrig gewesen sei. Ferner werde beantragt, das Verfahren als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG fortzusetzen, sollte der Betroffene aus der Haft entlassen werden. Eine Begründung sollte nach erfolgter Akteneinsicht erfolgen. Die Akte wurde daraufhin an den Beteiligten zu 2. versandt. Sie ging am 00.00.0000 bei dem Amtsgericht ein, erreichte die Geschäftsstelle jedoch erst etwa 2 Wochen später, nachdem der Betroffene bereits aus der Haft entlassen worden war.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 hat der Beteiligte zur Begründung ausgeführt, es fehle an einem wirksamen Antrag der Behörde, weil dieser nicht nach § 14 b FamFG als elektronisches Dokument übermittelt worden sei. Im Haftantrag fehlten Angaben zur Abschiebungsandrohung. Zudem mangele es an Ausführungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung. Die Dauer der Haft sei nicht kürzest möglich bestimmt worden. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Krefeld sei nicht gegeben gewesen, sondern stattdessen sei das Amtsgericht V. zuständig gewesen. Zudem hätte das Amtsgericht die Haftfähigkeit des Betroffenen prüfen müssen. Schließlich habe sich das Amtsgericht nur "floskelhaft" mit der Prognose der Abschiebung auseinandergesetzt.
Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat das Amtsgericht Krefeld den Antrag des Beteiligten zu 2. vom 00.00.0000, festzustellen, dass die Haft gegen den Betroffenen ab dem 00.00.0000 (Eingang des Schreibens vom 00.00.0000) rechtswidrig war, als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 2. unter dem 00.00.0000, am selben Tag bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen, Beschwerde eingelegt, ohne diese näher zu begründen.
Das Amtsgericht Krefeld hat der Beschwerde mit Beschluss vom 00.00.0000 nicht abgeholfen.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 hat der Beteiligte zu 2. beantragt, Akteneinsicht in die Ausländerakte zu erhalten, sodann werde eine weitere Begründung der Beschwerde erfolgen.
Nach der erfolgten Einsicht hat er mit Schriftsatz vom 00.00.0000 auf die Begründung vom 00.00.0000 sowie die Entscheidungen des Amtsgerichts B. vom 00.00.0000 und des Landgerichts B. vom 00.00.0000 verwiesen.
II. Die Beschwerde ist zulässig und hat jedoch in der Sache Erfolg keinen.
1. Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig. Sie ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt. Der Beteiligte ist auch beschwerdebefugt, weil der Betroffene ihn als Vertrauensperson benannt hat (§ 429 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG). Er war, wie nach § 429 Abs. 2 FamFG erforderlich, bereits im ersten Rechtszug beteiligt, weil er, was trotz der noch laufenden Beschwerdefrist möglich und von dem Beteiligten als Vertrauensperson auch so beabsichtigt war, den Haftaufhebungsantrag vor dem Amtsgericht gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - XIII ZB 86/19 -, Rn. 6, juris).
Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses kann entgegen dem insoweit zu engen Wortlaut des § 62 Abs. 1 FamFG nicht nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gestellt werden. Wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag - wie hier - nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen. Denn unter dem Blickwinkel effektiven Rechtsschutzes ist es unerheblich, in welchem Stadium des Verfahrens sich die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache erledigt (BGH, Beschluss vom 24.09.2015 - V ZB 3/15 -, Rn. 8, juris).
Wenn die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, geht es nicht mehr um die Aufhebung der Haftanordnung, sondern allein um die Frage, ob durch sie und ihre Aufrechterhaltung die Rechte des Betroffenen verletzt worden sind.
2. Die Haftanordnung des Amtsgerichts Krefeld vom 00.00.0000 hat den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebehaft gegenüber dem Betroffenen lagen vor.
1. Der schriftliche Antrag der Bundespolizei als örtlich und sachlich zuständiger Behörde genügte den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG.
Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Danach hat die Begründung des Antrages folgende Tatsachen zu enthalten: Identität des Betroffenen, gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen, Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie die Verlassenspflicht des Betroffenen und die Voraussetzungen und Durchführbarkeit der Abschiebung.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Behörde den Antrag per Fax und nicht elektronisch dem Amtsgericht, übermittelt hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdebegründung steht der Wirksamkeit des Antrags die Formvorschrift des § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG nicht entgegen. Nach Ansicht der Kammer findet bei Abschiebungshaftanträgen nicht § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG, sondern § 14b Abs. 2 S. 1 FamFG Anwendung (vgl. LG Mainz, Beschluss vom 3. März 2022 - 8 T 31/22 -, Rn. 26, juris).
Der Antrag der Bundespolizei vom 00.00.0000, enthält Angaben zu den vorgenannten Tatsachen. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang gemäß § 417 Abs. 2 FamFG liegt nicht vor. Im Einzelnen:
a) Die antragstellende Behörde war gemäß § 58 Abs. 2 BPolG i.V.m. §§ 1 und 2 BPolZV, § 1 Abs. 2 BPolG i.V.m. § 71 Abs. 3 1e AufentG sachlich und örtlich zuständig. Das Amtsgericht hat auch nicht willkürlich seine Zuständigkeit angenommen. Nach § 65 Abs. 4 FamFG kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Die Regelungen der §§ 65 Abs. 4, 72 Abs. 2 FamFG finden auch in Freiheitsentziehungssachen Anwendung (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 44/19, InfAuslR 2020, 444 Rn. 10 ff.). Eine einschränkende Auslegung der §§ 65 Abs. 4, 72 Abs. 2 FamFG ist verfassungsrechtlich allerdings dann geboten, wenn das Haftgericht seine Zuständigkeit willkürlich bejaht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10, FGPrax 2011, 101 Rn. 19 unter Bezug auf BVerfGE 42, 237, 241 mwN; vgl. auch BGH, InfAuslR 2020, 444 Rn. 14). Findet die Annahme der Zuständigkeit im Verfahrensrecht keine Stütze mehr, wird der Betroffene seinem gesetzlichen Richter entzogen (BGH, Beschluss vom 4. April 2023 - XIII ZB 3/21 -, Rn. 10 - 11, juris). Vorliegend wurde der Betroffene in R. in Gewahrsam genommen, was sich auch aus dem Antrag ergibt, wo es heißt "Gewahrsnahme Datum 00.00.0000 Uhrzeit 00:00 in BPOLR R.".
b) Die Identität des Betroffenen war hinreichend bezeichnet. Anhand der Fast ID-Recherche konnten seine Personalien ermittelt werden.
c) Der Haftantrag enthielt auch Angaben zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung. Die Antragstellerin legte dar, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig und eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gewährleistet sei, sondern mit einem Untertauchen des Betroffenen gerechnet werden müsse.
Mit Bescheid des N. vom 00.00.0000 (Az.: N02) wurde das Erstverfahren eingestellt und dem Antragsteller die Abschiebung nach H. angedroht. Der Antragsteller galt seit dem 00.00.0000 als untergetaucht. Am 00.00.0000 wurde der Bescheid des Bundesamtes bestandskräftig.
d) Die Antragstellerin machte zudem hinreichende Angaben zur erforderlichen Dauer der Abschiebungshaft gemäß § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG.
Die einzelnen notwendigen Schritte bis zur Abschiebung nach H. sowie deren voraussichtliche Dauer wurden hierbei detailliert und schlüssig dargetan sowie anhand von Prognosehilfen erläutert. Es wurde auf das deutsch-H. Rückübernahmeprotokoll vom 00.00.0000 und die Erfahrungswerte der vergangenen Jahre abgestellt. Dabei wurde herausgestellt, dass aufgrund des Vorliegens des H. Führerscheins die H. Staatsangehörigkeit feststehen dürfte und daher mit der Ausstellung von Passersatzpapieren innerhalb von 12 Wochen gerechnet werde.
Dem stehen auch nicht die Entscheidungen des Amtsgericht B. vom 00.00.0000 und des Landgerichts B. vom 00.00.0000 entgegen. Diese verhalten sich nicht zu den ursprünglich beantragten 12 Wochen, sondern zu der Zeit darüber hinaus. Sie stellen gerade den Widerspruch heraus, dass ursprünglich 12 Wochen hiernach aber 22 Wochen für erforderlich gehalten wurden.
e) Der Haftantrag enthielt ferner hinreichende Angaben zur Verlassenspflicht des Betroffenen und zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung, § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG.
Die antragstellende Behörde hat dargestellt, dass die Abschiebung nach H. möglich sei und keine pandemiebedingten Einschränkungen mehr zu berücksichtigen seien.
2. Das Amtsgericht Krefeld hat den Betroffenen vor Erlass des Beschlusses vom 00.00.0000 gemäß § 420 Abs. 1 S. 1 FamFG mündlich angehört.
3. Der Haftantrag vom 00.00.0000 ist dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung übergeben und übersetzt worden.
4. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen der Abschiebung zu Recht bejaht.
Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Der Betroffene war gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig.
Gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Für die Einreise und für den Aufenthalt im Bundesgebiet ist ein Aufenthaltstitel erforderlich, sofern nicht u.a. durch das Recht der Europäischen Union etwas anderes bestimmt ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
Da er bereits unerlaubt nach Deutschland einreiste, war seine Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch vollziehbar.
Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht war vorliegend nicht gesichert. Der Betroffene hat noch in seiner gerichtlichen Anhörung im Rahmen der einstweiligen Anordnung am 00.00.0000 angegeben, nicht nach H. zurückgeschickt werden zu wollen. Dort so der Betroffene, sei er schlecht behandelt worden. Er wolle in Europa verbleiben.
Die Abschiebung ist dem Betroffenen durch Verfügung mitgeteilt und durch einen Sprachmittler übersetzt worden. Ein Mehrstück ist ihm ausgehändigt worden.
5. Die Abschiebung nach H. war auch tatsächlich und rechtlich möglich. Die Voraussetzungen des § 60 a AufenthaltsG waren nicht erfüllt.
Die Prüfung von und die Entscheidung über Abschiebungshindernisse sind nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht Gegenstand eines Verfahrens über die Anordnung von Sicherungshaft, sondern den Verwaltungsgerichten vorbehalten. Der Haftrichter und folglich auch das Beschwerdegericht in der Beschwerdeinstanz haben sich aber nach dem Stand und dem voraussichtlichen Fortgang der Prüfung der Ausländerbehörde und eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend solche Abschiebungshindernisse zu erkundigen und zu prüfen, ob sich hieraus Zweifel an der Durchführbarkeit der Abschiebung oder der Verhältnismäßigkeit der Haft ergeben (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14 - in juris Rn. 16, zur Frage zur Bewertung familiärer Bindungen; BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - V ZB 163/15 - in juris Rn 8, zur Frage einer fehlenden oder eingeschränkten Reisefreiheit). Laufende Verwaltungsverfahren oder verwaltungsgerichtliche Verfahren, welche zu beachten gewesen, waren weder ersichtlich noch vom Betroffenen geltend gemacht.
Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft V. lag vor.
6. Es bestand auch Fluchtgefahr.
Es liegt der Haftgrund gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG
Wie bereits unter Ziffer 4. festgestellt, war der Betroffene im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Amtsgericht aufgrund seiner unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet vollziehbar ausreisepflichtig.
Ob daneben die weiteren angeführten Haftgründe vorliegen, kann daher dahinstehen.
Der Betroffene verfügt darüber hinaus über keine familiären oder sozialen Bindungen in Deutschland, ist hier arbeits- und wohnsitzlos.
7. Die angeordnete Haft entsprach zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, § 62 Abs. 1 AufenthG.
Weniger einschneidende, gleich geeignete Mittel oder Maßnahmen waren nicht ersichtlich. Dem Betroffenen war es ohne weiteres möglich, unterzutauchen. Sonstige Umstände, die geeignet wären, die Haft zu vermeiden, waren nicht ersichtlich und werden auch durch den Betroffenen nicht einmal behauptet.
Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist nicht gegeben.
8. Die Rechtmäßigkeit des Betreibens der Abschiebung durch die Behörde ist nicht zu prüfen, die Ausreisepflicht aus einem Bescheid ist hinzunehmen (BGH, Beschluss v. 6. 5. 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361).
9. Zu Recht hat das Amtsgericht Krefeld auch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet, da andernfalls zu befürchten gewesen wäre, dass sich der Betroffene der Abschiebung bzw. der Inhaftierung entziehen würde.
Die Beschwerde des Betroffenen war aus den dargestellten Gründen zurückzuweisen. Im Übrigen wird auf die Begründung im angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 84 FamFG i.V.m. §§ 23 Nr. 15, 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG.
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .
Gegen die Entscheidung wurde beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen lautet: XIII ZB 54/23)