Landgericht Mönchengladbach, 12. Zivilkammer — 12 O 77/21
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt.
2
Der Kläger macht jedenfalls in erster Linie Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 1004 BGB geltend. Schon deswegen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Ob daneben Ansprüche aus einer Verletzung der Pflichten gemäß § 10 des Arbeitsvertrages in Betracht kommen, kann im Hinblick auf §17 Abs. 2 GVG dahin stehen.