Oberlandesgericht Düsseldorf, 20. Zivilsenat — 20 U 114/17
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird die Beschlussverfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 29.11.2016 zu Nr. 1) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 27.06.2017 aufgehoben und wird der auf ihren Erlass gerichtete Antrag bzgl. des Begehrens zu Nr. 1) zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Antragstellerin zu 78 % und der Antragsgegnerin zu 22 % auferlegt.
Die Kosten der Berufung hat die Antragstellerin zu tragen.
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genom-men, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Durch dieses hat das Landgericht auf den Teilwiderspruch der Antragsgegnerin Nr. 1) seiner Beschlussverfügung vom 29.11.2016, durch die es der Antragsgegnerin untersagt hatte, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Whirlpools mit der Bezeichnung „Made in Germany“ zu werben, wenn wesentliche Bestandteile wie die Steuereinheiten (KeyPads), Whirlpoolwannen, Regler oder Düsen der beworbenen Whirlpools nicht in Deutschland hergestellt wurden, insbesondere wenn das geschieht wie in der Anlage CF 1 wiedergegeben, unter teilweiser Abänderung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Whirlpools mit der Bezeichnung „Made in Germany“ zu werben, wenn wesentliche Bestandteile wie die Steuereinheiten (KeyPads), Regler oder Düsen der beworbe-nen Whirlpools nicht in Deutschland hergestellt wurden, insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anlage CF 1 wiedergegeben.
Zur Begründung der modifizierten Aufrechterhaltung hat das Landgericht ausge-führt, aus dem insbesondere-Teil sei zwar das Wort „Whirlpoolwannen“ zu strei-chen, da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass insoweit eine un-lautere Werbung vorliege. Diese Streichung stelle aber, da der Obersatz unberührt bleibe, keine teilweise Antragszurückweisung dar. Im Übrigen sei das Begehren der Antragstellerin zulässig und begründet, weshalb die Beschlussverfügung insoweit aufrecht zu erhalten sei. Der Begriff „wesentliche Bestandteile“ möge zwar für sich genommen nicht hinreichend bestimmt erscheinen. Er werde jedoch durch die an-schließende Benennung der Whirlpool-Bestandteile hinreichend konkretisiert, bei denen es sich nach der zutreffenden Auffassung der Antragstellerin um solche we-sentlichen Bestandteile handele. In der Sache stehe der Antragstellerin ein An-spruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UWG zu, da die Werbung mit der beanstandeten Herkunftsangabe irreführend sei. Bei einem In-dustrieprodukt beziehe der Verkehr eine Herkunftsangabe grundsätzlich auf denje-nigen Ort der Herstellung der Ware, an dem das Industrieerzeugnis seine für die Verkehrsvorstellung maßgebenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentli-chen produktspezifischen Eigenschaften erhalte. Für die Qualität der von der An-tragsgegnerin beworbenen Whirlpools komme aus der Sicht des Verkehrs auch den verbauten Reglern und Düsen besondere Bedeutung zu. Denn die Funktion, das Wasser in der Wanne zum Zwecke eines Massageeffekts in Bewegung zu bringen und halten, die den Whirlpool von der reinen Badewanne unterscheide, bestimme die Qualitätserwartung des Verkehrs ganz erheblich. Die von der Antragsgegnerin verbauten Regler und Düsen seien nicht in Deutschland produziert.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung und macht geltend, das Begehren der Antragstellerin sei bereits zu unbestimmt. Sie sieht sowohl die Verwendung des „wenn“ als auch die der „wesentlichen Bestandteile“ und der Be-zugnahme im „insbesondere“-Teil als problematisch an. In der Sache vertritt sie die Auffassung, das Landgericht habe bei der Prüfung der wesentlichen Bestandteile fälschlicherweise nicht auf die konkreten Produkte der Antragsgegnerin und deren Besonderheiten im Vergleich zu den Produkten der Konkurrenz abgestellt. Zudem werde durch die streitgegenständliche Werbung zwar auch der Endverbraucher angesprochen. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass das Landgericht ohne entsprechendes Grundwissen über die Marktgegebenheiten sowie nähere Kenntnisse darüber, welche Komponenten bei Whirlpools den aktuellen Stand der Technik darstellen und an welchen Punkten sich die Produkte voneinander abgrenzen, das Verkehrsverständnis nicht rechtsverbindlich aus eigener Sachkunde werde ermitteln können. So sei der Kammer offenbar entgangen, dass die Düsen bereits unter 10,- € pro Stück erhältlich seien, weshalb sie dem Whirlpool keine produktspezifische Eigenschaft verleihen könnten. Gleiches gelte für die Regler und die Steuereinheiten. Die in Deutschland erfolgenden Produktionsschritte habe das Landgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt. Für den Kunden sei die endgültige Montage der Whirlpools, die hohe Präzision und entsprechendes Know-How erfordere, wesentlich. Diese erfolge bei ihr - der Antragsgegnerin - in Deutschland. Dort produziere sie inzwischen auch später in den Whirlpools verbaute Steuerungen.
Mit einem am Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Schriftsatz macht die Antragsgegnerin zudem geltend, die Dringlichkeit sei verloren gegangen, da die Antragstellerin ohne einleuchtenden Grund auf die Vollziehung der in erster Instanz erlassenen einstweiligen Verfügung verzichtet habe. Erst am 12.01.2018 habe sie einen Ordnungsmittelantrag wegen Umständen gestellt, von denen sie bereits spätestens am 04.08.2017 Kenntnis gehabt habe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
wie erkannt.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung, sofern sie nicht schon als unzulässig zu verwerfen ist, zurück-zuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und macht Zweifel an der rechtzeitigen Begründung der Berufung geltend. Was den Einwand der fehlenden Dringlichkeit anbelangt, beruft sich die Antragstellerin im Wesentlichen darauf, die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Kenntnisse seien anlässlich ihres Vorgehens gegen die Komplementärin der Antragsgegnerin, die A.-GmbH, erlangt worden. Das dortige Verfahren sei nicht von dem sie vorliegend vertretenenden Rechtsanwalt, sondern einem anderen Rechtsanwalt derselben Rechtsanwaltskanzlei geführt worden. Daher habe der sie im hiesigen Verfahren vertretende Rechtsanwalt zunächst keine Kenntnis von diesen Umständen gehabt. Eine solche Kenntnis sei erst ein bis zwei Wochen vor Stellung des Ordnungsmittelantrags gegen die hiesige Antragsgegnerin eingetreten. Auch sie selber habe zunächst keine Kenntnis von den durch die Screenshots der „Outlet-Sache“ belegten Verstößen der Antragsgegnerin gehabt. Aufgrund bestimmter Äußerungen auf Antragsgegnerseite sei sie zudem zunächst von falschen Vertretungsverhältnissen ausgegangen. Da die im hiesigen Verfahren beanstandeten Verstöße von der Antragsgegnerin unverzüglich beseitigt worden seien, habe es keine Veranlassung für weitere Recherchen gegeben.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II.
1.)
Die Berufung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig, d.h. innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden. Diese Frist begann mit Zustellung des vollständigen Urteils am 03.07.2017 und endete, da der 03.09.2017 auf einen Sonntag fiel, gemäß § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 04.09.2017. An diesem Tag ist die Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen.
2.)
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
a) Zwar besteht der vom Landgericht bejahte Verfügungsanspruch, was die konkret benannten Teile „Steuereinheiten, Regler und Düsen“ anbelangt.
Das darüber hinausgehende Begehren der Antragstellerin, die Bewerbung „wesentlicher Bestandteile wie ...“ zu untersagen, ist unzulässig. Die „wesentlichen Bestandteile“ erschöpfen sich nicht in den aufgezählten Bestandteilen. Vielmehr stellen die aufgezählten Bestandteile nur Beispiele für „wesentliche Bestandteile“ dar. Welche weiteren Bestandteile unter das Verbot fallen sollen, ist weder bestimmt noch bestimmbar. Die Beschränkung auf die konkret benannten wesentlichen Bestandteile ist vom Begehren der Antragstellerin als „Minus“ umfasst.
Keinen Bedenken begegnen die von der Antragsgegnerin darüber hinaus als prob-lematisch angesehenen Antragsbestandteile. Dies gilt zunächst einmal für die „wenn“-Verknüpfung, durch die allein klargestellt ist, dass sich das Verbot nicht auf die Bewerbung aller Steuereinheiten, Regler und Düsen, sondern nur auf die Be-werbung solcher bezieht, die nicht in Deutschland hergestellt worden sind. Durch die hier von der Antragstellerin vorgenommene „oder“-Verknüpfung („Steuereinheiten, Regler oder Düsen“) ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch klargestellt, dass es zum Verstoß gegen das Verbot ausreicht, wenn eines der genannten Bestandteile nicht in Deutschland hergestellt worden ist. Der „insbesondere“-Halbsatz beschreibt zulässigerweise einen Beispielsfall der beanstandeten Handlung. Ob die darin in Bezug genommene konkrete Verletzungsform „verfehlt“ ist, wie die Antragsgegnerin meint, ist eine Frage der Begründetheit.
In dem auf die Steuereinheiten, Regler und Düsen beschränkten Umfang ist das Begehren der Antragstellerin aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, begründet. Die Berufungsbegründung führt zu keiner anderen Beurteilung. Insoweit ist zu sagen:
Die Prämisse des Landgerichts, bei der Prüfung der wesentlichen Bestandteile auf die Besonderheit von Whirlpools in ihrer Allgemeinheit und nicht die Besonderheit der von der Antragsgegnerin angebotenen Whirlpools im Verhältnis zu denen der Konkurrenz abzustellen, ist zutreffend. Sie entspricht nicht nur den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH, sondern ist auch zwingend. Den von der Antragsgegnerin angesprochenen Vergleich der einzelnen auf dem Markt befindlichen Produkte derselben Gattung kann der Verkehr erst anstellen, wenn er sich Klarheit über die Eigenschaften der einzelnen Produkte verschafft hat. Hierzu ge-hört, wenn ein Produkt mit „Made in Germany“ beworben wird, die Klärung der Fra-ge, worauf sich diese Herkunftsbezeichnung bezieht. Dies sind nach der Recht-sprechung die nach der Verkehrsvorstellung maßgeblichen qualitätsrelevanten Be-standteile und wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften.
Aus dem Gesagten folgt zwangsläufig auch, dass es auf „Grundwissen über die Marktgegebenheiten“ sowie nähere Kenntnisse darüber, welche Komponenten bei Whirlpools den aktuellen Stand der Technik darstellen und an welchen Punkten sich die Produkte voneinander abgrenzen sowie das Wissen von den Einkaufspreisen einzelner Bestandteile nicht ankommt. Dieses prägt nicht die Verkehrsvorstellung, sondern stellt Wissen des Fachmanns dar.
Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die den Whirlpool betreffen-den Qualitätserwartungen der angesprochenen Verbraucher neben der Verarbei-tung in wesentlicher Weise auch die dort verbauten Steuereinheiten, Regler und Düsen umfassen. Zum einen handelt es sich - wie vom Landgericht ausgeführt - um die Teile, die notwendig sind, um den Whirlpool anders als als Badewanne und damit seinem Zweck entsprechend nutzen zu können. Hinzu kommt, dass es sich bei Steuereinheiten, Reglern und Düsen um Verschleißteile handelt, die dem ständigen Gebrauch unterliegen. Deren Qualität ist existenziell, will der Verkehr den Whirlpool wie von ihm vorausgesetzt dauerhaft nutzen, ohne immer wieder Reparaturen durchführen lassen zu müssen.
Das erstmals in der Berufungsbegründung enthaltene Vorbringen der Antragsgeg-nerin, sie produziere inzwischen auch später in den Whirlpools verbaute Steuerun-gen, ist materiell-rechtlich unerheblich. Die Bewerbung in Deutschland hergestellter und verbauter Steuerungseinheiten mit „Made in Germany“ ist der Antragsgegnerin nicht untersagt. Dass die Antrags-gegnerin rechtmäßig handeln kann, lässt die Wiederholungsgefahr für ein rechtswidriges Verhalten nicht entfallen. Diese ist durch die Erstbegehung indiziert und wird in der Regel nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung des Schuldners beseitigt (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 8 Rdnr. 1.48 m.w.N.).
b) Die für das Vorliegen des weiterhin notwendigen Verfügungsgrundes erforderliche, nach § 12 Abs. 2 UWG vermutete Eilbedürftigkeit ist jedoch nachträglich durch das Verhalten der Antragstellerin widerlegt worden.
Dass die Antragsgegnerin die entsprechenden Tatsachen erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz in das Verfahren eingeführt hat, obwohl sie so rechtzeitig von ihnen Kenntnis hatte, dass sie zumindest unter Einhaltung der Wochenfrist des § 132 Abs. 1 ZPO hätte entsprechend vortragen können, steht einer Zugrundelegung dieser Tatsachen bei der Beurteilung des Falles nicht entgegen. Denn einer Zurückweisung aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben, § 242 BGB, unterliegen nur solche „Last-Minute-Überfälle“ auf die der Gegner im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht im Termin reagieren kann. Letzteres war vorliegend nicht der Fall, wie die Einlassung ihres Prozessbevollmächtigten in der Sitzung am 06.03.2018 zeigt.
In der Sache hat die Einwendung der fehlenden Dringlichkeit Erfolg. Es ist in Rechtsprechung und Literatur nicht erst seit der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des OLG Köln vom 07.04.2017, Az. 6 U 135/16 (GRUR-RR 2018, 95) ganz überwiegend anerkannt, dass es auch dringlichkeitsschädlich ist, wenn der Antragsteller zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt, von dieser dann aber trotz fortgesetzter Verstöße des Antragsgegners keinen Gebrauch macht (vgl. KG GRUR-RR 2015, 181 Rdnr. 31; BeckRS 2011, 09414; BeckRS 2010, 13662; OLG Köln GRUR-RR 2010, 448; OLG Frankfurt BeckRS 2010, 16885; Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl, § 12 Rdnr. 86; Schlingloff in: MüKo-UWG, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 399; Feddersen in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., 54. Kapitel Rdnr. 24a; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rdnr. 211). Das OLG Frankfurt (a.a.O.) hat dazu ausgeführt:
„ Zeigt ein Unterlassungsgläubiger durch sein Verhalten, unabhängig von einer formal rechtzeitigen Vollziehung der einstweiligen Verfügung, dass es ihm auf die zügige Unterbindung des beanstandeten Verhaltens in Wahrheit nicht ankommt, so kann er das für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche Eilbedürfnis nicht für sich in Anspruch nehmen. Die nach § 12 Abs. 2 UWG bestehende Dringlichkeitsvermutung ist dann widerlegt.“
Dem ist zuzustimmen. Sieht der Gläubiger seine Interessen als so gewichtig und so gefährdet an, dass es ihm unzumutbar ist, die mit der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens einhergehende Verzögerung in Kauf zu nehmen, muss er in dem Fall, dass sich der Schuldner nicht an die gegen ihn erlassene und ihm gegenüber vollzogene einstweilige Verfügung hält, zur Wahrung eben dieser Interessen alles in seiner Macht Stehende tun, den Schuldner von seinem titel- und interessenverletzenden Handeln abzubringen. Das vom Gesetz für diesen Fall vorgesehene Instrument ist die Beantragung eines Ordnungsmittels, mag auch das Ordnungsmittelverfahren angesichts des dort zu gewährenden rechtlichen Gehörs für den Schuldner und der diesem eröffneten Beschwerdemöglichkeit nicht unverzüglich zu dem gewünschten Erfolg der rechtskräftigen Verhängung eines Ordnungsmittels führen. Letzterem trägt die Entscheidung des OLG Düsseldorf (6. ZS, GRUR-RR 2014, 273 (276)) Rechnung, in der es als nicht dringlichkeitsschädlich wurde, dass der Gläubiger im Ordnungsmittelverfahren angesichts umfangreich erhobener Einwendungen des Schuldners angeregt hat, die (alsbald anstehende und dann rechtskräftige) Entscheidung des Senats (über die einstweilige Verfügung) abzuwarten. In einem solchen Fall hat der Gläubiger durch den Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels versucht, seine Interessen zu schützen. Tritt dann die der zuletzt genannten Entscheidung zugrundeliegende Fallkonstellation auf (umfangreiche Einwendungen und alsbaldige Bescheidung dieser Einwendungen in der Entscheidung über die einstweilige Verfügung), haushaltet er vernünftig mit seinen Ressourcen und denen des Gerichts, wenn er anregt, eben diese Entscheidung abzuwarten, zumal er ohnehin keinen Einfluss darauf hat, welche Zeit sich das Gericht bei der Entscheidung im Ordnungsmittelverfahren nimmt.
Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten worden ist, bei der „zögerlichen“ Einleitung des Ordnungsmittelverfahrens sollte die Dringlichkeit nicht entfallen (Isele, Das Betreiben von Ordnungsmittelverfahren und seine Auswirkung auf die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG, WRP 2017, 1050 (1052/1053)), stehen die vorgebrachten Argumente der Auffassung, dass dies doch der Fall sein muss, mit Erfolg entgegen. Zum einen geht der Autor schon in der Annahme fehl, die von ihm zitierten Obergerichte Köln, Berlin (KG) und Hamburg hätten die Dringlichkeit in den Entscheidungen GRUR-RR 2010, 448, GRUR-RR 2010, 358, WRP 2011, 932, WRP 1996, 1047 und GRUR 2015, 181 (182) nur deshalb verneint, weil ausdrücklich erklärt worden sei, auf die Vollstreckung zu verzichten, und ankündigungsgemäß keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden. So heißt es in der Entscheidung des OLG Köln (GRUR-RR 2010, 448):
„ ... Es ist allgemein anerkannt, dass eine ursprünglich bestehende Dringlichkeit durch zögerliches Verhalten des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren wieder entfallen kann (...). In der Literatur wird darüber hinaus als dringlichkeitsschädlich auch die Fallgestaltung angesehen, dass der Antragsteller zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt, von dieser dann aber trotz fortgesetzter Verstöße des Antragsgegners keinen Gebrauch macht (...). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an, auf ihrer Grundlage ist die Dringlichkeit im vorliegenden Verfahren entfallen. ...“
In der Entscheidungen des KG in GRUR-RR 2015, 181, GRUR-RR 2010, 358 und WRP 2011, 932 wird das OLG Frankfurt a.a.O. wie folgt zitiert
„ Nach obergerichtlicher Rechtsprechung steht es der Annahme einer Dringlichkeit entgegen, wenn der eine Untersagung begehrende Antragsteller nach Erlass der Beschlussverfügung und deren Vollziehung in Kenntnis der Fortsetzung des untersagten Verhaltens keinen Vollstreckungsantrag stellt, um das sich aus § 945 ZPO ergebende Kostenrisiko zu vermeiden.“
und sodann ausgeführt (GRUR-RR 2015, 181 und GRUR-RR 2010, 358)
„ Entsprechendes gilt auch im vorliegenden Fall.“
bzw. (WRP 2011, 932)
„ Vorstehendem vergleichbar verhält es sich im Streitfall.“
Die genannten Oberlandesgerichte haben den ausdrücklichen Verzicht also nicht gegenüber einem schlichten Unterlassen der Vollstreckung oder deren zögerlichen Einleitung abgegrenzt, sondern ihn als Unterfall der unterlassenen Vollstreckung angesehen, für die wie bei der zögerlichen Einleitung die genannten Grundsätze gelten. Aber auch argumentativ überzeugt die genannte Literaturstelle nicht. Die dortige Feststellung, der Gläubiger, der einen Ordnungsmittelantrag nur „zögerlich“, sprich nicht ohne schuldhaftes Zögern stellt, sorge dafür, dass das untersagte Verhalten alsbald abgestellt und widrigenfalls vollumfänglich bestraft wird, ist widersprüchlich („zögerlich“ - „alsbald“) und geht nicht darauf ein, dass ein „Zögern“ in der Umsetzung der einstweiligen Verfügung der im Rahmen ihrer Erlangung geltend gemachten Eilbedürftigkeit in Anbetracht der zu wahrenden Interessen entgegen steht. Ob der Schuldner von der Kenntnis des Gläubigers von weiteren Verstößen weiß oder nicht, ist für die Frage, ob die Eilbedürftigkeit als Verfahrensvoraussetzung objektiv vorliegt, ohne Bedeutung.
Vorliegend hat die Antragstellerin von der vom Landgericht im November 2016 erlassenen und Ende Juni 2017 im Wesentlichen aufrecht erhaltenen einstweiligen Verfügung monatelang keinen Gebrauch gemacht, obwohl sie von den Umständen wusste, die nach Erlass der einstweiligen Verfügung begangene Wettbewerbswidrigkeiten der Antragsgegnerin begründeten. In dem erst am 18.01.2018 gegenüber der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels (Anlage LHR 6), in dem die Antragstellerin im Übrigen nichts zum Zeitpunkt ihrer Kenntniserlangung von den relevanten Umständen vorträgt, stellt sie zur Darlegung der geltend gemachten Verstöße auf Tatsachen ab, die ausweislich der in ihrem Namen unter dem 04.08.2017 verfassten Abmahnung der Komplementärin der Antragstellerin (Anlage LHR 4) bereits Mitte 2017 bekannt waren. Die entsprechende Kenntnis bestand zum einen bei Rechtsanwalt B., dem anwaltlichen Verfasser der Abmahnung vom 04.08.2017, die der Antragstellerin gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog zuzurechnen ist. Das Wissen außen stehender Dritter ist nicht nur relevant, wenn sie ausdrücklich zum Wissensvertreter bestellt wurden, sondern auch dann, wenn sie dazu berufen sind, im Rechtsverkehr als Repräsentant des Geschäftsherrn bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und dabei die angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzuleiten (vgl. BGH DNotZ 1993, 166 (167)). Letzteres wird unter anderem in Bezug auf einen Rechtsanwalt angenommen, der mit der Abwehr wettbewerblicher Ansprüche betraut ist und im Zuge der Bearbeitung des Mandats von einem Wettbewerbsverstoß des Abmahnenden Kenntnis erlangt (vgl. OLG Frankfurt WRP 2013, 1068 (1069); Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG 36. Aufl., § 12 Rdnr. 3.15a). Ein dem entsprechender Fall liegt auch hier vor. Lediglich ergänzend sei gesagt, dass Rechtsanwalt B. entgegen der Behauptung der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 06.03.2018 (dieser lag im Termin nicht körperlich vor, sein Inhalt wurde im Wesentlichen vom hiesigen Antragstellervertreter referiert) sehr wohl den Auftrag hatte, die der Abmahnung vom 04.08.2017 zugrunde liegenden Screenshots in Bezug auf das Vorliegen der Aussage „Made in Germany“ zu prüfen. Ein die Aussage „Made in Germany“ enthaltendes Logo wird auf Seite 1 dieser Abmahnung eingeblendet. Ihre Seite 2 enthält die Einblendung eines Ausschnitts eines Screenshots, der dieses Logo zeigt. Auf Seite 4 wird sodann ausgeführt, dass näher benannte Bestandteile der beanstandeten Whirlpools nicht in Deutschland gefertigt werden. Weiter heißt es: „Wir verweisen auf das Ihnen, sehr geehrte Frau C., bekannte Verfahren vor dem LG Düsseldorf, Az. 37 O 96/16 zwischen unserer Mandantschaft und der D.-GmbH & Co. KG, welche gesetzlich durch die A.-GmbH vertreten wird.“ Letzteres widerlegt auch die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgestellte Behauptung, Rechtsanwalt B. habe vom vorliegenden Verfahren keine Kenntnis gehabt. Darüber hinaus stimmt es nicht, wenn die Antragstellerin behauptet, selber Mitte 2017 keine Kenntnis von den relevanten Umständen gehabt zu haben. Sie bestreitet lediglich, zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den der Abmahnung zugrunde liegenden Screenshots gehabt zu haben. Sie behauptet aber nicht, keine Kenntnis von der in ihrem Namen ausgesprochenen Abmahnung vom 04.08.2017 erhalten zu haben. Dies wäre auch ausgesprochen ungewöhnlich. In dieser Abmahnung sind die tatsächlichen Umstände ausführlich und bebildert dargelegt. Außerdem wird - wie schon gesagt - das hiesige Verfahren erwähnt und werden die Vertretungsverhältnisse (korrekt) angegeben. Dies widerlegt die weitere Behauptung der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, sie sei über die Vertretungsverhältnisse bei der Antragsgegnerin und der A.-GmbH im Unklaren gewesen. Die Kenntnis hiervon wird im Übrigen schon durch die Antragsschrift im hiesigen Verfahren belegt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der ersten Instanz auf § 92 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der Berufung auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da dieses Urteil kraft Gesetzes nicht anfechtbar ist, § 542 Abs. 2 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 25.000,- €