Oberlandesgericht Köln, 7. Zivilsenat — 7 U 311/19
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 153/19) vom 12.09.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.679,00 EUR festgesetzt.
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I.
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- Ohne tatsächliche Feststellungen gemäß §§ 522 Abs. 2 S.4, 544 Abs. 2 ZPO -
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II.
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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 14.01.2020 Bezug genommen.
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Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.