Oberverwaltungsgericht NRW, 4. Senat — 4 A 3501/25
Die Vorschriften über die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b Abs. 2 und 3 Satz 1 UWG i. V. m. § 4 Abs. 3 UKlaG sind nicht drittschützend. Nach ihrem Regelungsgehalt und dem in ihnen enthaltenen Entscheidungsprogramm verleihen sie anderen als eintragungswilligen Verbänden, die geltend machen, die Eintragungsvoraussetzungen zu erfüllen, nicht die Rechtsmacht, eine Verletzung der Norm insbesondere vor Gericht geltend zu machen.
2. Der Gesetzgeber hat in § 8b Abs. 3 UWG i. V. m. § 4a UKlaG Vorgaben für turnusmäßige und anlassbezogene nachträgliche Überprüfungen erfolgter Eintragungen in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände geregelt, ohne dabei einem individualisierbaren Kreis von Dritten die Rechtsmacht einzuräumen, solche Prüfungen über das (Fort-)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen aus eigenem Recht anzustoßen oder das Ergebnis durchgeführter nachträglicher Prüfungen verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen.
Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6.11.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Aufhebung der Eintragung des Beigeladenen in der beim Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Bundesamt) geführten Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG.
Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das private Haushalte und Gewerbekunden bundesweit mit Strom und Gas beliefert. Der Beigeladene ist ein 2016 gegründeter eingetragener Verein, dem im Dezember 2025 80 Mitglieder angehörten. In der Vergangenheit war er mehrfach vor den Zivilgerichten in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten gegen die Klägerin vorgegangen, führt aktuell aber kein Verfahren gegen sie. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung des Beigeladenen wird zwischen Kern- und Basismitgliedern unterschieden: Danach sind Kernmitglieder solche, die auf den satzungsgemäßen Tätigkeitsfeldern im Energie- und Telekommunikationssektor aktiv tätig und dabei insbesondere vertrieblichem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt sind. Basismitglieder sind solche, bei denen dies nicht unmittelbar zutrifft und die ggf. mit einem oder mehreren Kernmitgliedern gesellschaftsrechtlich verbunden sind. Sämtliche Mitglieder haben den in der Gebührenordnung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen und haben gleiches Stimmrecht.
Der Beigeladene wurde vom Bundesamt am 16.11.2021 antragsgemäß in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Im Januar 2022 legte die Klägerin gegen diese Eintragung des Beigeladenen Widerspruch ein und beantragte, seine Aufnahme in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände wieder rückgängig zu machen. Zur Begründung führte sie aus, die Eintragung verstoße gegen § 8b Abs. 2 Nr. 1 UWG. Die Kernmitglieder seien gesellschaftsrechtlich zum Teil eng miteinander verflochten, wobei die W. AG (im Folgenden: W.), die allein an 17 der 33 Kernmitglieder beteiligt sei, eine besonders große Rolle spiele. Die Basismitglieder seien nur Scheinmitglieder und aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Verflechtung mit den Kernmitgliedern dazu animiert worden, dem Verband beizutreten, damit die Schwelle von 75 Mitgliedern nach § 8b Abs. 2 Nr. 1 UWG überschritten werde. Der Beigeladene erfülle darüber hinaus weder die Voraussetzung der mindestens einjährigen Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben noch erscheine seine Aufgabenwahrnehmung aufgrund seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert [§ 8b Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 lit. a) UWG].
Daraufhin überprüfte das Bundesamt unter Berücksichtigung der von der Klägerin eingereichten Unterlagen die Eintragung des Beigeladenen in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und kam mit Vermerk vom 7.11.2022 zu dem Ergebnis, dass der Beigeladene weiterhin sämtliche Eintragungsvoraussetzungen des § 8b Abs. 2 UWG erfülle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2022 wies das Bundesamt den Widerspruch der Klägerin gegen die Eintragung des Beigeladenen zurück und führte zur Begründung aus: Der Widerspruch sei unzulässig, weil die Klägerin nicht widerspruchsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO sei. Da die Klägerin selbst nicht Adressatin der Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG sei, müsse sie geltend machen, durch die Verletzung einer auch sie schützenden Norm in ihren Rechten beeinträchtigt zu sein (sog. Schutznormtheorie). Als drittschützende Norm komme allein § 8b Abs. 2 UWG in Betracht. Ein über die Aufzählung der Eintragungsvoraussetzungen hinausgehender drittschützender Charakter lasse sich der Norm nicht entnehmen. Ein solcher Drittschutz sei auch nicht erforderlich, weil § 8b Abs. 3 UWG i. V. m. § 4a Abs. 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) ein Überprüfungsverfahren der Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände vorsehe. Dieses Verfahren solle einen Missbrauch der aufgrund der Eintragung bestehenden Anspruchsbefugnis durch die qualifizierten Wirtschaftsverbände vermeiden. Es stehe in engem Zusammenhang mit dem Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, nicht nur Allgemeininteressen, sondern auch die Individualinteressen von Mitbewerbern, Verbrauchern sowie sonstigen Marktteilnehmern zu schützen (vgl. § 1 UWG). Durch die Möglichkeit des Hinweises an das Bundesamt seien die Interessen Dritter bereits umfassend geschützt. Darüber hinaus könnten auch Gerichte bei begründeten Zweifeln in einem Rechtsstreit gemäß § 8b Abs. 3 UWG i. V. m. § 4a Abs. 2 UKIaG das Bundesamt zur Überprüfung der Eintragung auffordern.
Das Bundesamt teilte der Klägerin mit weiterem Schreiben vom 23.11.2022 den Abschluss des auf ihr Schreiben eingeleiteten Überprüfungsverfahrens mit. Das Verfahren habe sich insbesondere auf die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8b Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 lit. a) UWG erstreckt. Der Beigeladene erfülle danach weiterhin die Eintragungsvoraussetzungen des § 8b Abs. 2 UWG. Die vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen, in denen festgestellt worden sei, dass der Beigeladene die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a. F. nicht erfülle, beträfen Sachverhalte, die zeitlich deutlich vor dem gemäß § 8b Abs. 2 UWG relevanten Zeitraum lägen. Auf ein Widerspruchsschreiben der Klägerin gegen die Abschlussmitteilung teilte das Bundesamt mit, ein Widerspruch hiergegen sei nicht statthaft, weil es sich um eine Auskunft mit rein informatorischem Charakter und nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage ausgeführt: § 8b UWG sei eine drittschützende Norm. Ob dies der Fall sei, hänge in erster Linie davon ab, ob die Norm einem horizontalen Interessenausgleich zwischen verschiedenen Rechtssubjekten diene. Zwar sei vom Gesetzgeber grundsätzlich erwünscht, dass seriöse und objektive Wettbewerbsverbände ein wettbewerbswidriges Verhalten angriffen. Gleichzeitig sehe der Gesetzgeber aber auch eine große Missbrauchsgefahr und ein Schutzbedürfnis der Unternehmen vor nicht seriösen und nicht objektiven Wettbewerbsverbänden, die aus sachfremden Erwägungen tätig seien. Ein solches Motiv liege auch vor, wenn ein Verband nur als „Kampfverband“ einiger Unternehmen gegründet worden sei, die nicht selbst wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen und zudem die rechtliche Privilegierung von Wettbewerbsverbänden nutzen wollten. Durch die Einführung des § 8b UWG habe das Schutzniveau zugunsten der Unternehmen erhöht werden sollen. Diese hätten davor geschützt werden sollen, bei einem rechtsmissbräuchlich tätigen Verband in jedem Verfahren wie vor der Gesetzesnovelle die Aktivlegitimation bestreiten zu müssen, was häufig einer aufwändigen Recherche bedurft hätte. Deswegen habe eine „Vorabselektion“ stattfinden sollen. § 8b UWG sei gerade zum Schutz der Marktteilnehmer vor missbräuchlichen Abmahnungen eingeführt worden. Zu diesem Zweck hätten die Anforderungen für Abmahnvereine noch gegenüber der früheren Rechtslage erhöht werden sollen. Mit diesem Schutzzweck wäre es nicht vereinbar, wenn im Ergebnis durch die Registereintragung die Verteidigungsmöglichkeiten von abgemahnten Unternehmen eingeschränkt würden und die Unternehmen sich zukünftig nicht mehr wehren könnten, wenn sie von einem rechtsmissbräuchlich agierenden Verband angegriffen würden, sofern dieser nur in der Liste eingetragen sei. Die Annahme fehlenden Drittschutzes liefe darauf hinaus, dass die Aufnahme in die Liste nicht mehr gerichtlich kontrollierbar wäre. Dies wäre schon deswegen nicht hinnehmbar, weil das Bundesamt im Zulassungsverfahren gar nicht über alle Informationen verfüge, die für die Zulassungsentscheidung notwendig seien, sondern nur einseitig von dem antragstellenden Verband mit Informationen versorgt werde. Ein betroffenes Unternehmen könne auch nicht über den Umweg des § 8b Abs. 3 UWG i. V. m. § 4a Abs. 2 UKlaG eine Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen erreichen. Zunächst sei diese Norm nur eine Ermessenvorschrift; vor allem aber könne eine derartige Aussetzung in sich kurzfristig erledigenden Eilverfahren, die im Wettbewerbsrecht am häufigsten vorkämen, nicht greifen. Die Norm zeige, dass der Gesetzgeber die unmittelbare Auswirkung der Eintragung auf Zivilgerichtsverfahren gesehen habe. Dies verdeutliche, dass § 8b UWG nicht nur eine allgemeine Norm mit Ordnungscharakter sei, sondern dass diese Norm konkret die betroffenen Wettbewerber betreffe. Von den Überprüfungen der Beklagten sei nicht viel zu erwarten, was das vorliegende Überprüfungsverfahren gezeigt habe, welches mit einem formlosen Schreiben ohne Begründung geendet habe. Wenn die Entscheidung über die Aktivlegitimation von Wettbewerbsverbänden allein in den Händen einer intransparent agierenden Behörde liege, die ihr fast willkürlich anmutendes „Geheimverfahren“ nicht erkläre und deren Entscheidungen dann auch nicht gerichtlich überprüfbar seien, liege eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz vor. Damit wäre im Ergebnis die Position von missbräuchlich agierenden Verbänden, die die Hürde der Eintragung einmal überschritten hätten, sogar gestärkt, womit das Gegenteil der gesetzgeberischen Absicht erreicht sei. Sie wären in einem Großteil der Verfahren nicht mehr zu stoppen. Auch § 4c Abs. 4 UKlaG zeige, dass der Gesetzgeber ein besonderes Interesse der Marktteilnehmer am Schutz vor unseriös agierenden Verbänden erkannt habe. Solange die Eintragung noch nicht aufgehoben sei oder ruhe, müsse eine Widerspruchs- oder Klagebefugnis bestehen. Der Gesetzgeber habe eine Klagebefugnis von Marktteilnehmern gewollt, weil er diese ansonsten (wie auch die aufschiebende Wirkung in § 4c Abs. 3 UKlaG) gesetzlich ausgeschlossen hätte. Der Umstand, dass jeder Verfahrensbeteiligte in wettbewerbsrechtlichen Verfahren die Berechtigung der Eintragung in die Liste qualifizierter Verbände in Frage stellen könnte, rechtfertige noch keinen Rechtsschutzausschluss. Zudem sei es fernliegend, dass in Zukunft alle Unternehmen die Eintragung eines Verbands in die Liste angreifen würden. Die Entlastung der Gerichte sei nicht Zweck des Gesetzes gewesen. In der Gesetzesbegründung sei hiervon nicht die Rede. Die Annahme einer Klagebefugnis liefe nicht auf eine Popularklage hinaus. Der klagebefugte Personenkreis sei hinreichend individualisierbar. Der Beigeladene befasse sich mit dem Energiemarkt. Die Anzahl der Unternehmen, die in diesem Markt tätig seien bzw. die tatsächlich angegriffen würden, sei begrenzt. Die Überprüfungsmöglichkeit gemäß § 8b Abs. 3 UWG i. V. m. § 4a Abs. 1 UKlaG sei lediglich ein zusätzliches Kontrollsystem. Würden begründete Zweifel i. S. d. § 4a Abs. 2 UKlaG entsprechend der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg in seinem Beschluss vom 23.7.2024 - 9 W 47/23 - dann nicht angenommen, wenn das Bundesamt in einem zeitlich nahen Zusammenhang die Voraussetzungen geprüft und bejaht habe, gäbe es im Falle einer falschen Entscheidung des Bundesamts keinerlei Rechtsmittel.
Die Klage sei auch begründet. Ein Großteil der Mitglieder des von der W. dominierten Beigeladenen seien lediglich Zählmitglieder, die aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen dazu gebracht worden seien, Basismitglieder zu werden. Die Beitragspflicht sei viel niedriger als bei den Kernmitgliedern, die Aufnahmegebühr entfalle. Dadurch werde der Sinn der 75-Mitglieder-Schwelle ausgehebelt, eine Unabhängigkeit von einigen Trägerunternehmen sicherzustellen. Dem Beigeladenen mangele es zudem an einer ausreichenden personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung. Er erfülle über eine Feigenblatt-Tätigkeit hinaus auch nicht seine Satzungszwecke. Dass dem Beigeladenen innerhalb von drei Jahren Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder nicht bekannt geworden seien, werde bestritten und sei extrem unglaubwürdig.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2022 der Beklagten die Eintragung des Beigeladenen in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b Abs. 1 UWG vom 16.11.2021 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Sie mache weder geltend, in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein, noch seien betroffene eigene Rechte ersichtlich. Die Regelung der Eintragungsvoraussetzungen in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände in § 8b Abs. 2 UWG sei nicht drittschützend. Es bestünden unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte dafür, dass § 8b Abs. 2 UWG einen Drittbezug aufweise, der einer bestimmbaren Gruppe eine Rechtsposition zuweise. Wenn die Klägerin allgemein auf Wettbewerberinteressen abstelle, könne dies nicht der geforderte Drittbezug sein. Der Gesetzgeber habe darauf verzichtet, Unternehmen und sonstigen Dritten die Möglichkeit einer Klage gegen die Eintragung eines Verbands in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b Abs. 2 UWG einzuräumen. Die Annahme eines drittschützenden Charakters des § 8b Abs. 2 UWG würde dazu führen, dass sich jedes Unternehmen, das von einem Wirtschaftsverband abgemahnt werde, unmittelbar gegen die Eintragung dieses Verbands wenden könnte, was faktisch eine Popularklage zuließe. Es fänden sich auch keinerlei verfahrensrechtliche Vorschriften zur Regelung einer Drittbeteiligung. Eine Bejahung einer drittschützenden Wirkung wäre mit erheblichen Rechtsunsicherheiten - etwa im Hinblick auf die Bekanntmachung des Eintragungsbescheids und den Fristbeginn des Drittwiderspruchs - verbunden. Schließlich führte ein so verstandener Drittschutz dazu, dass de facto im Regelfall erneut die Gerichte über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen entscheiden würden, was dem aus der Gesetzesbegründung erkennbaren Zweck des Gesetzes, die Gerichte zu entlasten, widerspräche. Der Gesetzgeber habe die Problematik missbräuchlicher Abmahnungen gesehen und daher erhöhte Anforderungen an die Anspruchsberechtigung durch die in § 8b UWG geregelten Eintragungsvoraussetzungen sowie in § 8b Abs. 3 UWG i. V. m. § 4a UKlaG Möglichkeiten der Überprüfung einer Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände normiert. Diese seien zum Schutz der Unternehmen ausreichend. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei den Verfahren vor dem Bundesamt auch nicht um „Geheimverfahren“. Die Wirtschaftsverbände hätten im Rahmen des Eintragungs- und ggf. Überprüfungsverfahrens gegenüber dem Bundesamt umfassende Angaben zu machen, zu denen personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse gehörten. In den relevanten Normen zur Eintragung von qualifizierten Wirtschaftsverbänden würden Dritte nur in § 8b Abs. 3 UWG i. V. m. § 4c Abs. 4 UKlaG erwähnt. Danach bescheinige das Bundesamt auf Antrag einem Dritten, der ein rechtliches Interesse daran habe, dass die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste ruhe oder aufgehoben worden sei. Der Begriff des „rechtlichen Interesses“ im Sinne dieser Norm sei im Gegensatz zur Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO weit zu verstehen, sodass nicht von einem solchen auf eine Klagebefugnis bezogen auf die Eintragung geschlossen werden könne. Über das Ergebnis der auf Antrag der Klägerin von Amts wegen durchgeführten Überprüfung sei sie bereits informiert worden. Wenn sich in einem Zivilrechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen ergäben, könne zudem das Gericht nach § 8b Abs. 3 UWG i. V. m. § 4a Abs. 2 UKlaG das Bundesamt zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen. Die Ausführungen der Klägerin, dass dieses Verfahren im Rahmen des Eilrechtschutzes nicht anwendbar sei, könne sich nicht auf die Frage des drittschützenden Charakters der Norm auswirken, in der die Eintragungsvoraussetzungen geregelt seien. Sofern die Klägerin ausführe, eine rechtliche Prüfung werde ausgeschlossen, wenn einem Gericht die Überprüfung untersagt werde, nur weil es bereits eine aktuelle Sachentscheidung des Bundesamts gäbe, treffe dies nicht zu. Die Prüfung der begründeten Zweifel i. S. d. § 4a Abs. 2 UKlaG nehme das Gericht vor, nicht das Bundesamt.
Der Beigeladene hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch er hält die Klage wegen fehlender Klagebefugnis der Klägerin bereits für unzulässig und teilt im Wesentlichen die Einschätzung der Beklagten. Der bloßen Aufzählung der Eintragungsvoraussetzungen in § 8b UWG sei kein besonderer personaler Schutzzweck zu entnehmen, der einen für die Annahme eines drittschützenden Charakters erforderlichen abgrenzbaren Personenkreis hervorhebe. Es sei nicht Sinn und Zweck der Regelung, zu Recht angestrengte UWG-Verfahren zu torpedieren. Ein solcher Drittschutz sei wegen anderweitig ausdrücklich normierter Überprüfungsverfahren auch nicht erforderlich. Hierdurch und durch die drittbezogene nur bei Aufhebung oder Ruhen einer Eintragung einschlägige Regelung in § 4c UKlaG seien die Interessen Dritter bereits umfassend geschützt, so dass kein rechtsstaatlicher Bedarf für einen auch in der Kommentarliteratur an keiner Stelle erwähnten Drittschutz des § 8b UWG bestehe. Eine abweichende Annahme liefe dem gesetzgeberischen Interesse an der Entlastung der Gerichte zuwider und würde das zuständige Verwaltungsgericht Köln erheblich belasten. Eine Anfechtungsmöglichkeit Dritter führte zu einem massiven Eingriff in (auch grundrechtlich über Art. 12 Abs.1 GG geschützte) Rechtspositionen betroffener Wirtschaftsverbände, was ebenfalls für eine restriktivere Handhabung der (Dritt-)Anfechtungsmöglichkeiten durch (sämtliche) Wettbewerber spreche. Unabhängig davon, ob § 8b UWG drittschützend sei, habe die Klägerin selbst keine individualisierte und qualifizierte Betroffenheit durch die angegriffene Eintragung dargelegt. Die Rechtsweggarantie sei nicht verletzt. Dafür fehle es an einer hierfür vorausgesetzten Verletzung in eigenen subjektiven Rechten. Die hohen Anforderungen für die Feststellung begründeter Zweifel i. S. d. § 4a Abs. 2 UKlaG seien erforderlich, um redliche Verbände vor haltlosen Behauptungen zu schützen.
Die Klage sei auch unbegründet. Er, der Beigeladene, habe inzwischen 80 ordentliche Vereinsmitglieder und keine Scheinmitglieder. Sämtliche Kern- und Basismitglieder seien ordentliche Vereinsmitglieder, die mit gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet und ohne Zwang beigetreten seien. Nach der Gesetzesbegründung könnten die Mitgliedsunternehmen aus verschiedenen Branchen stammen. Er habe zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrgenommen. Die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung sei in hinreichendem Maße gegeben. Falsch seien die Behauptungen der Klägerin, er sei ein „Kampfverband“, die Basismitglieder würden keinen Mitgliedsbeitrag zahlen und er gehe selektiv nur gegen Wettbewerber seiner Mitglieder vor. Bislang seien keine Wettbewerbsverstöße der Mitglieder bekannt geworden, die eine gerichtliche Verfolgung geboten hätten. Etwaige Ungereimtheiten hätten stets einer bilateralen Klärung und Erledigung zugeführt werden können.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin verfüge nicht über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Da sie nicht Adressatin des angefochtenen Eintragungsbescheids sei, müsse sie nach der Schutznormtheorie die Verletzung einer Vorschrift behaupten, die sie als Dritte zu schützen bestimmt sei. § 8b Abs. 2 UWG sei nicht drittschützend. Dem Wortlaut der Vorschrift lasse sich nicht entnehmen, dass die Klägerin die Eintragung des Beigeladenen beanstanden könne. Keines der Kriterien, die zur Eintragungsfähigkeit eines Wirtschaftsverbands führten, habe einen erkennbaren Bezug zu den Rechten der Marktteilnehmer wie der Klägerin. Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte zu § 8b UWG lasse sich ein subjektives Recht der Klägerin als Marktteilnehmerin auf Anfechtung der Eintragung des Beigeladenen nicht entnehmen. Der Gesetzgeber habe bei dem Erlass des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs mit der Schaffung des § 8b UWG hauptsächlich öffentliche Interessen an einem fairen Wettbewerb und an der Entlastung der Zivilgerichte im Blick gehabt. Zwar diene der Gesetzeszweck der Stärkung des fairen Wettbewerbs auch den Interessen der Verbraucher und der weiteren Marktteilnehmer, weil das Erfordernis der Eintragung die Wettbewerber vor missbräuchlicher Inanspruchnahme schützen, den Markt ordnen und die Zivilgerichte entlasten solle. Dieser schützende Effekt gebe dem einzelnen Wettbewerber jedoch kein subjektives Recht auf Anfechtung der Eintragung eines Wirtschaftsverbands. Auch systematische Überlegungen führten zu keinem anderen Ergebnis. Behördliche Zulassungsentscheidungen könnten in der Regel nicht von Dritten angegriffen werden. Etwas anderes könne nur gelten, wenn unmittelbar durch die Zulassungsentscheidung rechtlich geschützte Interessen Dritter beeinträchtigt würden. Durch die Eintragung des Beigeladenen in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände sei unmittelbar kein berufsbezogenes Recht der Klägerin berührt. Es bedürfe noch notwendiger weiterer Schritte, nämlich der Behauptung von Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht, damit der Beigeladene und die Klägerin überhaupt in eine rechtliche Beziehung träten. Darüber hinaus könne eine missbräuchliche Inanspruchnahme gemäß § 8c Abs. 1 UWG abgewendet werden, der ein Missbrauchsverbot in Bezug auf alle Anspruchsberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 UWG regele. Die Argumentation der Klägerin, dass ihre Rechtsposition durch die Gesetzesreform geschwächt worden sei, weil sie - anders als früher - nicht mehr die Möglichkeit habe, im Zivilprozess die Aktivlegitimation des Beigeladenen anzugreifen, die sich nun aus der Eintragung in die Liste nach § 8b UWG ergebe, führe selbst für den Fall, dass diese Analyse zutreffend sei, nicht dazu, dass ihr kompensatorisch eine subjektive Klagebefugnis im Eintragungsverfahren zu gewähren wäre. Die gesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung der fortbestehenden Eintragungsvoraussetzungen schützten die Rechte der Klägerin hinreichend. In der von der Klägerin beanstandeten restriktiven zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu § 4a Abs. 2 UKlaG könne jedenfalls in diesem konkreten Fall kein verengendes Verständnis gesehen werden, in dem die Klägerin zeitlich nach dem Vermerk vom 7.11.2022 keine neuen Tatsachen vorgelegt habe, die einen Zweifel an der fortbestehenden Eintragungsfähigkeit des Beigeladenen begründen könnten. Auch aus § 4c Abs. 4 UKlaG i. V. m § 8b Abs. 3 UWG folgten keine weiteren Rechte. Diese Norm diene allein dazu, Klarheit über die Aktivlegitimation in einem zivilgerichtlichen Verfahren herbeizuführen. Eine Klagebefugnis der Klägerin folge nicht daraus, dass der Drittwiderspruch bzw. die Drittanfechtungsklage nicht ausdrücklich durch § 4c Abs. 3 UKlaG i. V. m § 8b Abs. 3 UWG ausgeschlossen worden sei. Ein expliziter Ausschluss entspreche nicht der gesetzlichen Regelungssystematik nach der Schutznormtheorie.
Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Das Verwaltungsgericht gehe bei seiner Auslegung nicht ausreichend darauf ein, dass der Gesetzgeber einen erhöhten Schutz von Unternehmen habe erreichen wollen und die Einschränkung der Schutzmöglichkeiten genau das Gegenteil zur Folge hätte. Es sei gerade eine Besonderheit des deutschen Wettbewerbsrechts, dass bei vermeintlichen Rechtsverstößen von Unternehmen im Rechtsverkehr weitgehend keine Behörde einschreite, wie dies in vielen anderen europäischen Ländern der Fall sei, sondern der Gesetzgeber die Lauterkeitskontrolle den Wettbewerbern, den Verbraucherschutz- und den Wirtschaftsverbänden übertragen habe. Diese Systementscheidung begründe aber auch eine besondere Schutzbedürftigkeit von Unternehmen vor unlauter agierenden Verbänden. Sie, die Klägerin, sei nicht erst dann unmittelbar betroffen, wenn der Beigeladene die mit der Eintragung eingeräumte Rechtsmacht durch die Behauptung eines Rechtsverstoßes auch ausnutze, sondern bereits durch die Eintragung als solche und der dadurch begründeten erhöhten Gefahr einer rechtsmissbräuchlichen und geschäftsschädigenden Inanspruchnahme. Dem Wortlaut des § 8b Abs. 2 UWG lasse sich nicht entnehmen, dass keine Klagebefugnis bestehe. Zudem werde darin auch geregelt, wie Unternehmen vor einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme durch Wettbewerbsverbände geschützt werden könnten. Deswegen gehöre sie, die Klägerin, nach der Schutznormtheorie genau zu der Gruppe, die durch § 8b Abs. 2 UWG geschützt werden solle. Dabei gehe es nicht nur um einen reflexhaften Schutz. Der Einwand des Missbrauchsverbots helfe ihr nicht, weil dieser nicht mit der Rechtswidrigkeit der Eintragung in die Liste begründet werden könne. Anhand der Nachprüfung vom 7.11.2022 sei nicht erkennbar, dass die Beklagte bereit gewesen sei, die Einwände aus diesem Verfahren überhaupt zu prüfen. Zu den eigentlichen Problemen des Falls enthalte der Vermerk keine oder nur „alibimäßige“ Ausführungen. Auf die Rügen der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und der Rechtsweggarantie sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen.
Die Klägerin beantragt,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln abzuändern und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2022 des Bundesamts für Justiz die Eintragung des Beigeladenen in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b Abs. 1 UWG vom 16.11.2021 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag vertiefend aus: Keines der Kriterien, die zur Eintragungsfähigkeit eines Wirtschaftsverbands führten, habe einen erkennbaren Bezug zu den Rechten der Marktteilnehmer wie der Klägerin. Ein Drittbezug des § 8b Abs. 2 UWG ergebe sich nicht aus ihren Wettbewerbsinteressen. Zwar diene der Gesetzeszweck der Stärkung des fairen Wettbewerbs auch den Interessen der Verbraucher und der weiteren Marktteilnehmer. Das Erfordernis der Eintragung in eine staatlich geführte Liste solle die Wettbewerber vor missbräuchlicher Inanspruchnahme schützen, den Markt ordnen und die Zivilgerichte entlasten. Dieser schützende Effekt gebe dem einzelnen Wettbewerber jedoch kein subjektives Recht auf Anfechtung der Eintragung eines Wirtschaftsverbands.
Der Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt zur Begründung ergänzend aus: Die Klägerin unterliege einem Zirkelschluss, wenn sie anführe, dem Wortlaut des § 8b Abs. 2 UWG lasse sich nicht entnehmen, dass keine Klagebefugnis bestehe. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 8b UWG eine „Vorabselektion“ bezweckt habe, durch die zumindest einige missbräuchliche Verbände abgefangen werden sollten. Die Klägerin verdrehe die Erwägungen des Gesetzgebers zur Schaffung von § 8b UWG zu ihren Gunsten. Allein durch die Eintragung in die Liste sei kein unmittelbar berufsbezogenes Recht der Klägerin berührt. Die Klägerin könne in einem zivilgerichtlichen Verfahren klären lassen, ob die Voraussetzungen für die von ihm, dem Beigeladenen, dort geltend gemachte Beseitigung oder Unterlassung vorlägen. Die Eintragung verleihe ihm, dem Beigeladenen, keine Befugnis, unmittelbar auf die Rechtssphäre der Klägerin einzuwirken. Er erhalte dadurch allein eine der mehreren Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung. Die übrigen überprüfe das Zivilgericht im Einzelfall weiterhin voll. Die Klägerin mache keine Rechtsposition geltend, sondern ein wirtschaftliches, auf ein zukünftiges, hypothetisches Verhalten bezogenes Risiko. Die von der Klägerin vorgenommene Konstruktion eines auf Energieunternehmen begrenzten Schutzkreises sei mit Blick auf § 8c UWG nicht notwendig, weil die Situation eines rechtsmissbräuchlichen Angriffs über die Unzulässigkeit der Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG gesetzlich gelöst werde. Die „Rechtsmacht“ werde also nicht durch die Eintragung, sondern erst durch die konkrete Anspruchsgeltendmachung relevant und sei in diesem Rahmen voll gerichtlich kontrollierbar. Demgegenüber seien durch das Merkmal „begründete Zweifel“ aus Gründen der Rechtssicherheit zu Recht hohe Anforderungen an eine Überprüfung der Voraussetzungen für eine Eintragung aus Anlass eines Zivilprozesses zu stellen. Verbände, die sich für die Förderung eines fairen Wettbewerbs einsetzten, sollten nicht der Befürchtung ausgesetzt werden, dass ihre redliche und wichtige Arbeit durch haltlose Behauptungen torpediert werde. Dass das Bundesamt nicht der Rechtsauffassung der Klägerin gefolgt sei, sei kein Mangel des behördlichen Prüfungsverfahrens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakten dieses Verfahrens aus beiden Instanzen sowie des unter dem Aktenzeichen 4 E 588/25 geführten Beschwerdeverfahrens auf Beiladung eines Beiladungspetenten und der in elektronischer Form beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei geschwärzte Bände) Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit verletzt die angegriffene Eintragung des Beigeladenen in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG die Klägerin nicht in eigenen subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie ist auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Eintragung nicht nachträglich aufgehoben wird, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
I. Da die Klägerin nicht Adressatin des von ihr angegriffenen Verwaltungsakts - der Eintragung des Beigeladenen in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände - ist, kommt es darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die sie als Dritte schützt. Drittschutz in diesem Sinne vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde (zumindest auch) der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d. h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.9.2018 - 6 C 50.16 -, BVerwGE 163, 136 = juris, Rn. 12, und vom 3.8.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 = juris, Rn. 18, m. w. N.
Eine Verletzung in subjektiven Rechten liegt deshalb nur vor, wenn der Verstoß gegen eine Schutznorm, d. h. eine Vorschrift geltend gemacht wird, die den von ihrem Regelungsgehalt Betroffenen nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm zu schützen bestimmt ist und ihm die Rechtsmacht verleiht, eine Verletzung der Norm insbesondere vor Gericht geltend zu machen. Fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung, setzt dies, soweit es um ein subjektiv-öffentliches Recht im Verhältnis Bürger-Staat geht, bei dem die Klagbarkeit durch Art. 19 Abs. 4 GG sichergestellt wird, zum einen voraus, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit hinreichend unterscheidet. Aus dem Schutzzweck der Norm muss sich zum anderen ergeben, dass sie unmittelbar (auch) dem rechtlichen Interesse dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.9.2018 - 7 C 23.16 -, juris, Rn. 14, m. w. N.
Die Anspruchsberechtigung eines Wirtschaftsverbands setzt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG voraus, dass er in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen ist. § 8b Abs. 2 UWG enthält die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände. Die Voraussetzungen der Eintragung und deren weitere Erfüllung werden vom Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Bundesamt) überprüft.
Die in diesen gesetzlichen Kontext gestellten Vorschriften über die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b Abs. 2 und 3 Satz 1 UWG i. V. m. § 4 Abs. 3 UKlaG sind nicht drittschützend. Nach ihrem Regelungsgehalt und dem in ihnen enthaltenen Entscheidungsprogramm verleihen sie anderen als eintragungswilligen Verbänden, die geltend machen, die Eintragungsvoraussetzungen zu erfüllen, nicht die Rechtsmacht, eine Verletzung der Normen insbesondere vor Gericht geltend zu machen (hierzu unter 1.).
Der Gesetzgeber hat auch die Verfahren zur nachträglichen Überprüfung der Eintragung in § 8b Abs. 3 UWG i. V. m. § 4a UKlaG abschließend geregelt, ohne einem individualisierbaren Kreis von Dritten die Rechtsmacht einzuräumen, solche Prüfungen über das (Fort-)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen aus eigenem Recht anzustoßen oder das Ergebnis erfolgter nachträglicher Prüfungen verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen (hierzu unter 2.). Ein Anspruch Dritter auf Aufhebung einer Eintragung lässt sich schließlich weder auf das Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 3 GG) noch auf die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) stützen (hierzu unter 3.).
1. Die Vorschriften über die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b Abs. 2 und 3 Satz 1 UWG i. V. m. § 4 Abs. 3 UKlaG richten sich unmittelbar nur an die darin aufgeführten rechtsfähigen Verbände und ermöglichen ihnen, unter den in § 8b UWG genannten gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag in die Liste eingetragen zu werden. Zu dem für die Eintragung maßgeblichen behördlichen Entscheidungsprogramm gehört ausschließlich die Überprüfung der Einhaltung der in § 8b Abs. 2 UWG im Einzelnen normierten Eintragungsvoraussetzungen. Nach § 8b Abs. 2 UWG wird ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, auf seinen Antrag in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen, wenn 1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat, 2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, 3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, 4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden. Diese normierten Eintragungsvoraussetzungen begründen kein gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einklagbares subjektiv-öffentliches Recht im Verhältnis zwischen der staatlichen Behörde, die über die Eintragung zu entscheiden hat, und einzelnen Unternehmen, gegenüber denen in der Liste eingetragenen Verbänden gemäß § 8 UWG Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zustehen. Die Bestimmungen über die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände enthalten keine individualisierenden Tatbestandsmerkmale, denen sich ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit hinreichend unterscheidet. Sie sollen im Interesse eines rechtsneutralen Wettbewerbs eine gewisse Größe, Kontinuität und Ernsthaftigkeit sichern und gewährleisten, dass qualifizierte Wirtschaftsverbände ideelle Zwecke verfolgen.
Vgl. BT-Drs. 19/12084, S. 19 f., 28 f.
Insbesondere die von der Klägerin hervorgehobene Festlegung der für eine Eintragung erforderlichen Mindestmitgliederzahl hat keinen erkennbaren Bezug zu einem bestimmten Personenkreis, der hiervon unmittelbar geschützt sein könnte.
Die Entscheidung über den Eintragungsantrag ist nach § 8b Abs. 2 und 3 Satz 1 UWG i. V. m. § 4 Abs. 3 UKlaG (nur) dem jeweiligen Antragsteller zuzustellen. Auf der Grundlage einer wirksamen dem Antrag stattgebenden Entscheidung ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
Eine Regelung, die über die ohne Drittbezug erfolgte Normierung der Eintragungsvoraussetzungen für das Rechtsverhältnis zwischen dem eintragungswilligen Verband und der die Liste führenden Behörde hinausgeht, lässt sich § 8b UWG nicht entnehmen. Die Bestimmungen über die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände enthalten insbesondere gerade keine Regelungen, um bestimmte individualisierbare Unternehmen unmittelbar vor einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme durch eingetragene Wettbewerbsverbände zu schützen. Aus dem Wortlaut des § 8b Abs. 2 UWG ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung der Eintragungsvoraussetzungen jedenfalls diejenigen Unternehmen, die im Geschäftsbereich des qualifizierten Wirtschaftsverbands tätig sind oder bereits konkret von einem gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigten qualifizierten Wirtschaftsverband in Anspruch genommen worden sind, in individualisierter sowie von der Allgemeinheit abgrenzbarer Weise habe schützen und ihnen eine subjektive Rechtsposition zur Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen habe einräumen wollen.
Auch aus dem Schutzzweck der Vorschriften über die Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände lässt sich nicht ableiten, dass sie unmittelbar zumindest (auch) dem rechtlichen Interesse eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises von am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen zu dienen bestimmt sind und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, deren Rechte berühren. Der generelle Zweck des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, auch dem Schutz von Verbrauchern, Wettbewerbern und weiteren Marktteilnehmern vor missbräuchlichen Abmahnungen zu dienen, ist hinsichtlich dieser nur in der Gesetzesbegründung bezeichneten sehr weit gefassten Gruppe im Zeitpunkt der Eintragung nicht ausreichend von der Allgemeinheit unterscheidbar individualisierend gefasst. Der angestrebte verbesserte Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen sollte durch ein Bündel von Neuregelungen erreicht werden, die nur teilweise unmittelbar dem Schutz potentieller Anspruchsgegner eingetragener Wettbewerbsverbände dienen, insoweit aber gerade nicht für die hier streitgegenständliche Eintragung relevant sind. Normativ unmittelbar an die missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen und den Schutz der davon Betroffenen knüpfen in erster Linie nur die neu geschaffenen Erleichterungen an, im Zivilprozess Gegenansprüche geltend machen zu können. So wird nun etwa in bestimmten Fällen eine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen durch den Abmahnenden vermutet und ist ein Aufwendungsersatzanspruch bei der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen geschaffen worden (vgl. § 8c UWG). Diese Bestimmungen begünstigen unmittelbar diejenigen, die von klageberechtigten Verbänden auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden. Insbesondere ermöglichen sie diesen, vor dem Zivilgericht den Einwand rechtsmissbräuchlichen Vorgehens zu erheben und seine Berechtigung im gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Durch die gleichfalls neu geschaffenen, die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände betreffenden Regelungen, die in § 8b UWG erhöhte Anforderungen an die Anspruchsberechtigung von Wirtschaftsverbänden eingeführt und deren Anspruchsberechtigung durch § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zusätzlich neben der schon vor der Neuregelung für die zivilprozessuale Geltendmachung erforderlichen Verbindung zu „demselben Markt“ von ihrer formalen Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände abhängig gemacht haben, werden Wettbewerber nicht in einer von der Allgemeinheit unterscheidbaren individualisierbaren Weise, sondern lediglich mittelbar geschützt. Die erforderliche Individualisierung kann nicht daraus abgeleitet werden, dass nach altem Recht in zivilgerichtlichen Wettbewerbsprozessen von Wirtschaftsverbänden noch im Rahmen der Klagebefugnis einzelne Tatbestandsmerkmale zu prüfen waren, die nun stattdessen für die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände relevant sind. Denn diese erfolgt gerade unabhängig von einem konkreten Zivilprozess.
2. Der Gesetzgeber hat in § 8b Abs. 3 UWG i. V. m. § 4a UKlaG auch Vorgaben für turnusmäßige und anlassbezogene nachträgliche Überprüfungen erfolgter Eintragungen in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände von Amts wegen geregelt, ohne dabei einem individualisierbaren Kreis von Dritten die Rechtsmacht einzuräumen, solche Prüfungen über das (Fort-)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen aus eigenem Recht anzustoßen oder das Ergebnis durchgeführter nachträglicher Prüfungen verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Die Pflicht zur behördlichen Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen ist nicht in einer Weise ausgestaltet, dass sie (zumindest auch) der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d. h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dient. Selbst wenn sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel daran ergeben, ob ein qualifizierter Wirtschaftsverband die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, soll nach dem normativen Entscheidungsprogramm gerade nicht die konkret betroffene Gegenpartei auch in ihrem subjektiven Interesse am Wegfall der Klageberechtigung des sie verklagenden Verbands einen Anspruch auf behördliche Überprüfung der Eintragung erhalten. Lediglich eine Überprüfung „von Amts wegen“ soll nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 UKlaG turnusmäßig sowie anlassbezogen dann stattfinden, wenn für das Bundesamt selbst begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestehen (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 UKlaG). Im Übrigen ist eine von außen angestoßene Überprüfung gesetzlich nur vorgesehen, wenn sich solche Zweifel in einem Rechtsstreit ergeben und deswegen das Gericht das Bundesamt zur Überprüfung der Eintragung auffordert (§ 4a Abs. 2 UKlaG). Nach der bis heute sinngemäß maßgeblichen Begründung zur nahezu wortgleichen Vorläuferregelung des § 22a AGBG a. F. soll das Gericht Bedenken gegen die Richtigkeit der Eintragung in die Liste, die im Verfahren vorgetragen und von dem Gericht als begründet angesehen werden, dem Bundesamt zur Entscheidung vorlegen und bis dahin sein Verfahren aussetzen können.
Vgl. BT-Drs. 19/12084, S. 38, mit Bezugnahme auf den bisherigen § 4 Abs. 4 UKlaG, BT-Drs. 14/6040, S. 275, zur Einführung von § 4 UKlaG a. F. (2001), der in Funktion und Wortlaut dem bisherigen § 22a AGBG a. F. entsprechen sollte, sowie BT-Drs. 14/2658, S. 55, zur Einführung des entsprechenden § 22a Abs. 4 AGBG a. F.
Durch die Übertragung der zentralen Prüfung der Voraussetzungen der Klagebefugnis eines Wirtschaftsverbands auf das Bundesamt sollte der Abmahnmissbrauch eingedämmt werden, ohne die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern. Zugleich sollten die für die Verfahren zuständigen Gerichte entlastet werden.
Vgl. BT-Drs. 19/12084, S. 1, 19 f., 27, 46.
Der Schutz der seriösen Akteure sowie die Entlastung der Gerichte sollte nach der bei der Neuregelung bereits aus dem Unterlassungsklagengesetz bekannten Regelungstechnik auch für die Ansprüche nach § 8 UWG unter anderem gerade dadurch erfolgen, dass die Eintragung in der Liste, die turnusmäßig oder bei begründeten Zweifeln von Amts wegen sowie auf Aufforderung eines Gerichts zu überprüfen ist, für die Klagebefugnis konstitutive Wirkung hat und die höchstrichterliche Rechtsprechung an das Vorliegen begründeter Zweifel im Sinne des § 4a Abs. 2 UKlaG strenge Anforderungen stellt, um die effektive Durchsetzung der Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG nicht zu gefährden.
Vgl. BGH, Urteile vom 4.7.2019 - I ZR 149/18 -, juris, Rn. 20, und vom 4.2.2010 - I ZR 66/09 -, Rn. 11, juris, jeweils zum früheren § 4 Abs. 4 UKlaG.
Die mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs angestrebte Erhöhung des Schutzniveaus stand deutlich unter diesen Vorbehalten, weshalb aus ihr allein auch systematisch nicht abgeleitet werden kann, der Gesetzgeber habe Unternehmen jedenfalls die Möglichkeit erhalten wollen, die Einhaltung von solchen Eintragungsvoraussetzungen unmittelbar gerichtlich prüfen zu lassen, die nach altem Recht noch im Rahmen der Klagebefugnis von Zivilgerichten zu prüfen waren. Durch die bewusst und in Kenntnis der zu § 4 Abs. 4 UKlaG a. F. ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung für Ansprüche nach § 8 UWG gewählte Rechtskonstruktion werden nämlich Anreize für (abgemahnte) Unternehmen verringert, die Geltendmachung berechtigter Ansprüche sowie die zeitgerechte und effiziente Durchführung von Zivilprozessen dadurch zu erschweren, dass sie entweder im Zivilprozess selbst oder flankierend in Eingaben an das Bundesamt und anschließenden Verwaltungsprozessen mit umfassendem oder sogar ausuferndem Vortrag, der in keinem rechten Verhältnis zu geltend gemachten Rechtsverletzungen mehr steht, das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen in Abrede stellen, selbst wenn hieran keine begründeten Zweifel bestehen.
Indem der Gesetzgeber erfahrungsgestützt aus diesen Gründen sogar einem von einem qualifizierten Wirtschaftsverband verklagten Wettbewerber selbst gerade nicht die Rechtsmacht zur Überprüfung der Eintragung zubilligt, sondern ihm lediglich die Möglichkeit zum Vortrag etwaiger Bedenken im Prozess einräumt, die vom Gericht noch als begründet angesehen werden müssen, hat er unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erst recht nicht zumindest auch dem Schutz potentiell von Verbandsklagen betroffener Unternehmen dienen soll. Allein dem Gericht hat das Gesetz als einziger außenstehender Stelle eine rechtlich verankerte Vorlageberechtigung zur Überprüfung durch das Bundesamt eingeräumt. Im Interesse einer wirksamen behördlichen Überprüfung auch ohne unmittelbare Drittbegünstigung verpflichtet § 8b Abs. 3 UWG i. V. m. § 4b Abs. 3 UKlaG die Gerichte, dem Bundesamt Entscheidungen mitzuteilen, in denen festgestellt wird, dass ein qualifizierter Wirtschaftsverband, der in der Liste eingetragen ist, einen Anspruch missbräuchlich geltend gemacht hat. Eine derartige Mitteilung wird regelmäßig begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen im Sinne von § 4a Abs. 1 Nr. 2 UKlaG hervorrufen und eine Überprüfung durch das Bundesamt „von Amts wegen“ auslösen, gleichfalls also ohne den missbräuchlich in Anspruch Genommenen in individualisierter Weise unmittelbar in die Schutzwirkung der Überprüfungspflicht einzubinden. Selbst er profitiert davon nur reflexartig mittelbar. Dies geschieht in erster Linie wegen des neu eingefügten § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG, wonach die Eintragung eines Verbands in die Liste ohne jegliche Bezugnahme auf einen bestimmbaren Kreis Dritter unter anderem auch voraussetzt, dass er über eine personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügt, die gesichert erscheinen lässt, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen und Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Nach dem Wortlaut der Regelung verlangt sie dem Bundesamt eine Prognose ab und bestimmt die bisherige Verbandstätigkeit als deren Grundlage. Die Formulierung, auf dieser Grundlage müsse eine ebensolche künftige Tätigkeit „gesichert“ erscheinen, gibt für die amtswegige Prüfung den Prognosemaßstab vor. Er wird unter anderem verfehlt, wenn nach der bisherigen Verbandspraxis, über die das Bundesamt aus den in der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV) festgelegten Antragsangaben sowie aus Berichten und Mitteilungen nach § 8b Abs. 3 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 4b UKlaG Kenntnisse nicht nur aus der subjektiven Darstellung der Verbandsvertreter erhält, Zweifel daran bestehen, dass der Verband seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.5.2026 - 4 A 3451/25 -, juris, Rn. 42 f., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 3.4.2019 - 8 C 4.18 -, juris, Rn. 11, und BT-Drs. 19/12084, S. 28, 37.
Nimmt das Bundesamt dies etwa infolge einer gerichtlichen Mitteilung nach § 8b Abs. 3 UWG i. V. m. § 4b Abs. 3 UKlaG an und hebt es nach § 4c UKlaG die Eintragung auf bzw. ordnet ihr Ruhen an, so profitieren davon ebenfalls in nicht individualisierter Weise und damit nur im Sinne eines Rechtsreflexes mittelbar alle potentiell anspruchsverpflichteten Unternehmen. Nach der Senatsrechtsprechung erscheint die Erfüllung dieser Eintragungsvoraussetzung insbesondere dann nicht mehr gesichert, wenn nicht nur vereinzelte Obergerichte unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Vorgaben nach umfassender sorgfältiger Prüfung angenommen haben, der betreffende Verband habe bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen vorwiegend zu wettbewerbsfremden Zwecken und daher rechtsmissbräuchlich gehandelt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.5.2026 - 4 A 3451/25 -, juris, Rn. 57.
Eine individualisierte Schutzrichtung der Überprüfung der Eintragung lässt sich nicht aus § 8b Abs. 3 Satz 1 UWG i. V. m. § 4c Abs. 3 UKlaG folgern. Diese Bestimmungen, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über die Aufhebung oder das Ruhen der Eintragung keine aufschiebende Wirkung haben, betreffen die unmittelbar von der Entscheidung betroffenen Verbände. Sie beziehen keinen weiteren von der Allgemeinheit unterscheidbaren und von der Vorschrift angesprochenen Personenkreis in ihre Schutzwirkung ein. Lediglich § 8b Abs. 3 Satz 1 UWG i. V. m. § 4c Abs. 4 UKlaG begünstigt Dritte, die ein rechtliches Interesse daran haben, dass die Eintragung eines qualifizierten Wirtschaftsverbands in der Liste nach § 8b UWG ruht oder aufgehoben worden ist, indem ihnen das Bundesamt auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Die Entscheidung über ein Ruhen oder die Aufhebung der Eintragung selbst erfolgt wie ausgeführt aber nicht zumindest auch in ihrem Interesse.
Der Gesetzgeber hat diese und keine weiteren Überprüfungsmöglichkeiten im Einklang mit seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nach den Art. 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2020/1828 sowie Art. 11 der Richtlinie 2005/29/EG zur Benennung und Überprüfung der für die Erhebung von Verbandsklagen qualifizierter Einrichtungen zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen auch für qualifizierte Wirtschaftsverbände vorgesehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2025 - 4 E 588/25 -, juris, Rn. 12 f.; BT-Drs. 19/12084, S. 8, 13, 27, 38; BT-Drs. 14/6040, S. 38 sowie 275 i. V. m. BT-Drs. 14/2658, S. 9, 54 f., zur Umsetzung der seinerzeitigen Unterlassungsklagenrichtlinie 98/27/EG.
Der Gesetzgeber hatte und hat auch nach seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 2005/29/EG keine Drittbegünstigung individualisierter Einzelner auf Überprüfung der Einräumung von Verbandsklagerechten an Wirtschaftsverbände nach nationalem Recht zu schaffen. Danach stellen die Mitgliedstaaten im Interesse der Verbraucher sicher, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorhanden sind, um die Einhaltung dieser Richtlinie durchzusetzen. Diese Mittel umfassen nach Satz 2 Rechtsvorschriften, die es Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken haben, einschließlich Mitbewerbern, gestatten, a) gerichtlich gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken vorzugehen und/oder b) gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken ein Verfahren bei einer Verwaltungsbehörde einzuleiten, die für die Entscheidung über Beschwerden oder für die Einleitung eines geeigneten gerichtlichen Verfahrens zuständig ist. Einzelheiten über die Anerkennung klageberechtigter Wirtschaftsverbände schreibt die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber nicht vor.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.5.2026 - 4 A 3451/25 -, juris, Rn. 59 f., m. w. N.
Auch die Beweislast wird nach dem 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29/EG vom nationalen Recht bestimmt. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sollen nach den dort genannten Erwägungen aber in die Lage versetzt werden, von Gewerbetreibenden zu verlangen, dass sie den Beweis für die Richtigkeit der von ihnen behaupteten Tatsachen erbringen. In richtlinienkonformer Umsetzung dieser Vorgaben hat der Gesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, Mitbewerbern sowie Wirtschaftsverbänden, die ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken haben, zu ermöglichen, gerichtlich und nicht im Wege eines Verfahrens bei einer Verwaltungsbehörde gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken vorzugehen. Nach dem maßgeblichen nationalen Recht, das den unionsrechtlichen Vorgaben zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen folgt, ist für die unionsrechtliche Anerkennung des berechtigten Interesses eines Wirtschaftsverbands an der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken unter anderem seine Eintragung in die vom Bundesamt geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände erforderlich.
Dabei erfolgt die Überprüfung der durch Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände vermittelten Verbandsklagebefugnis im Zeitpunkt der Eintragung und auch nachträglich - wie ausgeführt - nach nationalem Recht nicht zumindest auch im subjektiven Interesse potentieller Anspruchsgegner. Dies entspricht der gesetzlichen Entscheidung, dass auch die Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder nicht der Wahrung individueller Belange derer dient, gegenüber denen Rechtsanwälte Ansprüche geltend machen, sondern dem öffentlichen Interesse.
Vgl. BGH, Beschluss vom 7.7.2021 - AnwZ 1/21 -, juris, Rn. 15, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 20.10.1992 - 1 B 23.92 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 19.1.2022 - 4 E 30/22 -, juris Rn. 7 f.
Eigene Rechte gegenüber der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann jeder von einem klageberechtigten Verband in Anspruch genommene Wirtschaftsteilnehmer im jeweiligen Wettbewerbsprozess durch eine Verteidigung in der Sache wahren. Dort ist unter Einhaltung prozessualer Garantien nach § 8c UWG zuständigkeitshalber jedenfalls zu prüfen, ob der Betreffende zu Unrecht wegen eines unlauteren Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2025 - 4 E 588/25 -, juris, Rn. 14.
3. Die gesetzgeberische Entscheidung, § 8b UWG nicht als drittschützende Norm zu gestalten, die subjektiv-rechtliche Ansprüche auf eine Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen begründet, sondern stattdessen dem Bundesamt die Durchführung von Überprüfungsverfahren von Amts wegen oder auf Aufforderung eines Gerichts gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 UWG i. V. m. § 4a Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 UKlaG aufzugeben, verstößt nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) oder die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG).
Das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3 GG) ist im jeweiligen Wettbewerbsprozess zu beachten, in dem sich jede beklagte Partei im Rahmen von § 8c UWG gegen eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Rechten durch klageberechtigte Wirtschaftsverbände unter Nutzung sämtlicher rechtsstaatlicher Garantien zur Wehr setzen kann. Es ist nicht dadurch berührt, dass die Rechtsordnung einem Unternehmen nicht die Rechtsmacht einräumt, die Einhaltung aller nicht unmittelbar drittschützenden Voraussetzungen für die Anerkennung einer Verbandsklageberechtigung gerichtlich überprüfen zu lassen, auch wenn einzelne davon nach früherer Rechtslage in einer anderen gesetzlichen Ausgestaltung unmittelbar im Zivilprozess zu prüfen waren.
Auch die Rechtsweggarantie ist nicht verletzt. Die Anwendbarkeit des Art. 19 Abs. 4 GG setzt ebenfalls voraus, dass die Verletzung eines subjektiven Rechts in Rede steht. Die materiell geschützte Rechtsposition ergibt sich nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG selbst, sondern wird darin vorausgesetzt. Soweit sich, wie hier, aus dem Grundgesetz oder Vorgaben des Unionsrechts nichts anderes ergibt, befindet der Gesetzgeber darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen er dem Einzelnen ein subjektives öffentliches Recht zuweist und welchen Inhalt dieses haben soll. Das Grundgesetz garantiert umfassenden Rechtsschutz nur zu dem Zweck des Schutzes subjektiver Rechte und daher auch nur unter der Voraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, die die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt. Hingegen genügt weder die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, die lediglich Reflexwirkungen haben, weil in ihnen der Einzelne allein aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird.
St. Rspr., vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.9.2021 - 2 BvR 1144/21 -, juris, Rn. 19, vom 8.12.2011 - 1 BvR 1932/08 -, juris, Rn. 21, und vom 23.5.2006 - 1 BvR 2530/04 -, BVerfGE 116, 1 = juris, Rn. 29, m. w. N.
II. Eine subjektive materielle Rechtsposition der Klägerin ist nicht verletzt, weil nach den obigen Ausführungen bereits keine drittschützende Norm besteht, auf die sie ihr Klagebegehren stützen kann, die Eintragung des Beigeladenen in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände aufzuheben.
Die Klägerin ist hierdurch nicht rechtsschutzlos gestellt. Ihr bleibt es unbenommen, ihre Rechte in vom Beigeladenen gegen sie möglicherweise künftig angestrengten Wettbewerbsprozessen zu verfolgen und dort, gerade wenn eine Inanspruchnahme nach Einschätzung der Klägerin wiederholt unberechtigt erfolgen sollte, auch etwaige Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen geltend zu machen. Dies kann nicht nur zur Abwehr einzelner Ansprüche erfolgen, sondern auch mit dem Ziel, das jeweilige Gericht mit neuem Tatsachenvortrag vom Bestehen begründeter Zweifel an der Eintragung des Beigeladenen nach den strengen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu überzeugen und es zur Aufforderung des Bundesamts zu bewegen, die Eintragung erneut zu überprüfen. Daneben kann sie, auch ohne sich insoweit auf eigene Rechte berufen zu können, vom Bundesamt noch nicht geprüfte neue Einwände gegen die Eintragung des Beigeladenen in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände unmittelbar dem Bundesamt mitteilen und anregen, gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 UWG i. V. m. § 4a Abs. 1 Nr. 2 UKlaG von Amts wegen zu überprüfen, ob nunmehr begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestehen. Schon diese von der Rechtsordnung ausdrücklich eröffneten Rechtspositionen und ergänzenden nicht subjektiv-rechtlich geschützten Möglichkeiten, behördliche Überprüfungen anzuregen, bieten nach der Wertung des Gesetzes genügend Anreize für den Beigeladenen, sich zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs auf die nicht rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von solchen Ansprüchen zu beschränken, die er für begründet hält. Denn er würde zumindest dann riskieren, dass seine Eintragung in der Liste durch das Bundesamt aufgehoben wird, wenn nach dortiger objektiver Prüfung Zweifel daran aufkämen, dass er seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend macht, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.