Oberverwaltungsgericht NRW, 5. Senat — 5 E 698/26
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG auch ohne anwaltliche Vertretung zulässige Beschwerde des Klägers, mit der er sinngemäß eine Herabsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Klageverfahren von 5.500,00 Euro auf 500,00 Euro erstrebt, ist unbegründet.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro, der sog. Auffangwert, anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Bei der Ausübung des Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers an. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser gerade für ihn hat. Der Umfang der Sache, der Arbeitsaufwand des Gerichts sowie die wirtschaftliche Situation des Klägers können bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2026 - 10 E 332/26 -, juris, Rn. 11 f. m. w. N.
Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen. Eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten insbesondere mit Hilfe des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zulässig und geboten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2015 - 15 E 762/15 -, juris, Rn. 2 f. m. w. N.
Ausgehend davon, dass sich der Kläger mit seiner Klage sowohl gegen das Rückkehrverbot des Beklagten vom 1. Juni 2026 als auch gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 8. Juni 2026 gewandt hat, hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht auf 5.500,00 Euro festgesetzt.
Hinsichtlich des Streitwerts für das Rückkehrverbot hat das Verwaltungsgericht ermessensgerecht den Auffangwert herangezogen. Dabei hat es sich an der Empfehlung in Nr. 35.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der am 1. Juli 2025 bekanntgemachten Fassung orientiert. Danach wird empfohlen, für eine „Wohnungsverweisung“ den Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen. Der Senat ist in seiner ständigen Spruchpraxis,
vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2022 - 5 E 976/21 -, vom 10. Juli 2017 - 5 E 423/17 -, und vom 19. März 2014 - 5 B 242/14 -, jeweils n. v.,
für Klagen gegen eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot der Empfehlung des Streitwertkatalogs gefolgt. Es erscheint nicht geboten, den Streitwert herabzusetzen, wenn - wie hier - nur das Rückkehrverbot und nicht auch die Wohnungsverweisung streitgegenständlich ist. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt sind entsprechend der gesetzlichen Konzeption des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW zwar zwei unterschiedliche Maßnahmen mit jeweils eigenständigem Regelungscharakter.
Vgl. Ogorek, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht NRW, 35. Edition, Stand: 15. Juli 2026, § 34a PolG NRW Rn. 32 f.
Die Bedeutung der Sache für den Kläger vermindert sich aber nicht, wenn er lediglich das Rückkehrverbot angreift. Das Ziel der Klage ist stets darauf gerichtet, in die Wohnung zurückkehren zu dürfen.
Der gemäß § 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.1, 1.7.1 des Streitwertkatalogs zu addierende Streitwert für die Zwangsgeldfestsetzung entspricht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds von 500 Euro.
Soweit der Kläger ferner geltend macht, die Gerichtskosten aus wirtschaftlichen Gründen nicht bezahlen zu können, wird auf § 123 Abs. 4 JustG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 JustG NRW vom 24. August 2012 und § 1 der Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Zahlstelle Justiz zur Vollstreckungsbehörde vom 20. April 2018 hingewiesen, wonach für Anträge auf Stundung und Niederschlagung von Gerichtskosten die Zentrale Zahlstelle Justiz zuständig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).