Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11. Kammer — 11 K 5267/18
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Entscheidung zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in N.. Er betreibt seit dem Jahr 1986 eine Direktvermarktung von (unter anderem) auf seinem Hof erzeugten Lebensmitteln. An den Hofladen schließt sich in südwestlicher Richtung eine Fläche mit 69 PKW-Stellplätzen an. Nördlich vom Hofladen - getrennt durch die Bundesstraße B00 - liegen Anbauflächen des Klägers und seiner Familie.
Im südlichen Bereich dieser Anbauflächen, unmittelbar an die Bundesstraße B00 angrenzend, brachte der Kläger im Jahr 2017 auf dem Grundstück G01, Flur 0, Flurstück 000 auf einer Fläche von 1.900 m² sowie auf einer Zufahrt zur Bundesstraße B00 Kalkmergel aus. Der Beklagte stellte dies erstmals bei einer Ortsbesichtigung am 6. Dezember 2017 fest. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 hörte der Beklagte den Kläger zum Erlass einer Beseitigungsverfügung an. Der Kläger führte gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 2. Januar 2018 aus, dass er bereits seit über 20 Jahren einen sommerlichen Bauern- und Blumengarten betreibe. Durch den gemahlenen Kalkstein solle ermöglicht werden, Pflanzen anzulegen, die eine alkalische Umgebung benötigten. Bei einer Ortsbegehung am 16. März 2018 stellte eine Mitarbeiterin des Beklagten fest, dass die Fläche als Parkplatz verwendet wurde und das aufgebrachte Material aufgrund der hohen Verdichtung eine befestigte Schottertragschicht für befahrbare Flächen darstellte. Bei weiteren Ortsbesichtigungen am 27. April 2018 und am 11. Mai 2018 stellten Mitarbeiter des Beklagten erneut fest, dass Fahrzeuge auf der Fläche parkten. Zu diesem Zeitpunkt wuchsen keine Blumen auf der Fläche.
Mit Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2018, dem Kläger am 8. Juni 2018 zugestellt, forderte der Beklagte den Kläger auf, den auf dem Grundstück G01, Flur 0, Flurstück 000 errichteten und ca. 1.900 m² großen PKW-Stellplatz einschließlich der zur Bundesstraße B00 geschaffenen Zufahrt innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung vollständig zu beseitigen und die als Untergrund eingebrachte Schottertragschicht ebenfalls innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung vollständig von dem Grundstück zu entfernen. Für den Fall, dass der Kläger der Ordnungsverfügung nicht nachkomme, drohte der Beklagte ihm die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro an. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Bei mehreren örtlichen Kontrollen sei festgestellt worden, dass auf dem Grundstück ein ca. 1.900 m² großer Stellplatz für PKW nebst einer Zufahrt zur Bundesstraße errichtet worden sei. Der Stellplatz werde regelmäßig zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt. Stellplätze stellten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW 2000) bauliche Anlagen dar und seien genehmigungspflichtig. Das aufgebrachte Material sei inzwischen so stark verdichtet, dass es für eine gärtnerische Nutzung der Fläche zum Heranziehen von standortspezifischen Arten nicht geeignet sei. Der Stellplatz und die Zufahrt seien nicht baurechtlich genehmigt worden. Das Vorhaben liege im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Es bestehe kein Hinweis auf eine mögliche Privilegierung des Vorhabens. Eine Zulassung komme auch als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der die Fläche als eine solche für die Landwirtschaft ausweise. Bei Zulassung des Vorhabens werde eine Entwicklung eingeleitet, die nur schwer aufzuhalten sei. Die Bebauung im freien, nur der landwirtschaftlichen oder ähnlichen bevorrechtigten Nutzungen vorbehaltenen Außenbereich würde hierdurch verstärkt und könne in der Folge zur Entstehung einer unerwünschten Splittersiedlung führen. Auch aus straßenrechtlicher Sicht bestünden erhebliche Bedenken gegen das Vorhaben. Durch die Nutzung als Stellfläche für PKW nehme sowohl der Abbiegeverkehr als auch der Querverkehr auf der Bundesstraße zu. Dies führe zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Das Zwangsgeld sei der Höhe nach ausreichend, aber auch erforderlich, um der Vollziehung der Ordnungsverfügung Nachdruck zu verleihen.
Mit Bescheid vom selben Tag erhob der Beklagte eine Verwaltungsgebühr von 650,00 Euro für den Erlass der Beseitigungsverfügung.
Mit Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2018 forderte der Beklagte den Kläger auf, die ungenehmigte Nutzung des Grundstücks als Parkfläche innerhalb von einem Tag nach Zustellung der Ordnungsverfügung einzustellen und die ungenehmigte Zufahrt zu dem vorgenannten Grundstück durch eine entsprechende Vorrichtung (Bsp. Flatterband) innerhalb von einem Tag nach Zustellung der Ordnungsverfügung zur Vermeidung der Nutzung der Parkfläche durch Dritte abzusperren. Für den Fall, dass der Kläger den Forderungen der Ordnungsverfügung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkomme, drohte der Beklagten dem Kläger je Ziffer ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Nutzung der Fläche formell baurechtswidrig sei. Es sei auch keine materielle Genehmigungsfähigkeit festzustellen. Von der rechtswidrigen Handlungsweise sowie dem illegalen Zustand gehe die Gefahr einer Breitenwirkung aus. Als Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt sei der Kläger als Ordnungspflichtiger in Anspruch zu nehmen.
Der Kläger hat am 18. Juni 2018 Klage gegen die Ordnungsverfügung sowie den Gebührenbescheid vom 6. Juni 2018 erhoben und die Klage mit Schriftsatz vom 18. Juli 2018 auf die Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2018 erweitert.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die streitgegenständliche Fläche sei ehemals als Garten und Parkplatz für die Gaststätte „L.“ genutzt worden. Der von ihm geführte Hof sei durch den Bau der Bundesstraße B00 neu strukturiert worden. Er habe gemeinsam mit seiner Ehefrau auf der Fläche seit dem Jahr 2000 einen Blumengarten angelegt, auf dem Kunden im Sommer selbst Blumen hätten pflücken können. Auf der Fläche habe bis zum Jahr 2017 auch ein Holzhaus mit Ziegeldach und eine Kasse gestanden. Kunden, die sich einen Blumenstrauß schneiden wollten, oder einen Sack Kartoffeln aus dem Hofladen kaufen wollten, hätten ihr Fahrzeug hier abgestellt. Er habe den Kalkmergel aufgebracht, um pH-neutrale Pflanzen zu züchten. Zudem sei es auch glücklicher, wenn ein Kunde, der Blumen schneiden wolle, sein Auto angemessen abstellen könne. Für ihn sei auch wichtig, dass seine Mitarbeiter hier parken dürften. Er sei auf die Zufahrt angewiesen, um die nördlich gelegenen Felder zu bewirtschaften. Es liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. In der näheren Umgebung gebe es eine Vielzahl vergleichbarer Stellplätze, gegen die der Beklagte nicht vorgehe. Bezüglich der vom Kläger einzeln benannten 31 Referenznutzungen sei das Vorbringen des Beklagten systemlos und willkürlich. Ein primäres Vorgehen gegen den Kläger sei auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil mit der Nutzung der Parkfläche zwingend eine Überquerung der Bundesstraße und damit eine mögliche Gefahr für Leib und Leben gegeben sei. Es sei nicht zwangsläufig so, dass Kunden des Bauernmarktes auf der anderen Straßenseite auch immer auf dem streitgegenständlichen Blumenfeld Blumen pflücken und dort erwerben wollen und deshalb die Straße überqueren müssten. Es sei auch nicht umgekehrt zwangsläufig so, dass Kunden des Blumenfeldes immer auch den Bauernmarkt auf der gegenüberliegenden Straßenseite aufsuchen möchten. Die Kundenströme seien unabhängig und getrennt voneinander zu betrachten. Die ihm gesetzten Fristen seien zu kurz bemessen. Er sei zudem nicht der richtige Adressat der Ordnungsverfügungen. Er sei zwar Eigentümer der streitgegenständlichen Fläche, sie gehöre jedoch zum landwirtschaftlichen Betrieb seines Sohnes C.. Die Fläche sei mit Pachtvertrag vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2019 an Herrn C. verpachtet worden. In dieser Zeit habe er den Ordnungsverfügungen nicht nachkommen können, ohne in die Rechte des Pächters einzugreifen. Der Beklagte habe hinsichtlich der Störerauswahl kein Ermessen ausgeübt. Die Beseitigungsverfügung sei unverhältnismäßig, da das Vorhaben jedenfalls genehmigungsfähig sei. Die PKW-Stellplatzfläche sei eine bauliche Anlage, die der Direktvermarktung der Blumen an Endkunden diene. Diese Direktvermarktung möge für sich genommen landwirtschaftsfremd sein. In Fällen, in denen ein landwirtschaftlicher Betrieb überhaupt vorhanden sei, könnten einzelne Betätigungen, die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd seien, durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden und damit an der Privilegierung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teilnehmen. Die Voraussetzungen für das „Mitgezogensein“ lägen vor. Der Sohn des Klägers betreibe einen landwirtschaftlichen Betrieb. Gleichsam als Zubrot verkaufe er unmittelbar an Endkunden auch die auf den streitgegenständlichen Feldern kultivierten Blumen zum Selberpflücken.
Der Kläger beantragt,
die Beseitigungsanordnung vom 6. Juni 2018, den Gebührenbescheid vom 6. Juni 2018 sowie die Nutzungsuntersagung vom 12. Juli 2018 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Es handele sich bei der Parkfläche nicht um eine Fläche, die zum Anpflanzen von Blumen bestimmt sei. Eine Nutzungsuntersagung der Feldzufahrt zum Zwecke der Bewirtschaftung der Flächen sei zu keinem Zeitpunkt gefordert worden. Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2018 nehme Bezug auf die ungenehmigte Parkfläche. Es sei lediglich gefordert, die Zufahrt zu der Parkfläche zur Unterbindung einer weiteren diesbezüglichen Nutzung abzusperren. Die Bewirtschaftung der Flächen sei dem Kläger zu jedem Zeitpunkt möglich gewesen. Der Kläger habe bis zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung und auch darüber hinaus im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf eine Zuordnung des Stellplatzes zum landwirtschaftlichen Betrieb seines Sohnes hingewiesen. Es liege auch kein Zusammenhang zwischen der Bewirtschaftung des Blumenfeldes und der Parkplatznutzung vor, da die Nutzung der Parkfläche auch zu Zeiten festgestellt worden sei, als ein Blumenfeld nicht existent gewesen sei. Der Kläger habe selbst dargelegt, der Parkplatz sei für seine Mitarbeiter erforderlich. Die Bauaufsicht sei grundsätzlich nicht verpflichtet, Recherchen zu betreiben, um baurechtswidrige Zustände ausfindig zu machen. Soweit der Kläger konkrete Beispiele für Referenznutzungen genannt habe, befänden sich hiervon 17 außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten. In einem Fall habe ein genauer Standort nicht zugeordnet werden können. In einem Fall handele es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche. In zwei Fällen sei bei Ortsterminen keine Nutzung festgestellt worden und die Flächen seien nicht befestigt worden. Mehrere der genannten Nutzungen befänden sich in einem Genehmigungsverfahren. Keine der vom Kläger angezeigten Parkplatznutzungen sei vergleichbar mit der Parkfläche des Klägers, da die Objekte nicht an einer Bundesstraße lägen, eine Querung der Bundesstraße nicht erforderlich sei und keine Gefahr für Leib und Leben bestehe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 11 K 5267/18, 11 K 5846/18, 11 K 6163/18, 11 K 6324/18, 11 K 9537/18, 11 K 4384/19, 11 K 5224/19, 11 L 3104/18, 11 L 3439/18, 11 L 1934/19 sowie 11 L 1959/19 verwiesen.
Der Einzelrichter ist zur Entscheidung berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. März 2020 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen hat.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg; sie unbegründet.
Die Beseitigungsverfügung vom 6. Juni 2018 (1.), der Gebührenbescheid vom 6. Juni 2018 (2.) sowie die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 12. Juli 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1.
Die Beseitigungsverfügung vom 6. Juni 2018 ist rechtmäßig.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung ist - vorbehaltlich des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts und seiner jeweiligen tatbestandsmäßigen Spezifika - im Ausgangspunkt der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung,
OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2015 - 2 A 1394/13 -, juris, Rn. 47.
Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn die betroffene bauliche Anlage in der Zeit nach der letzten Behördenentscheidung rechtmäßig geworden ist,
BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 23/83 -, juris, Rn. 10.
Die Beseitigungsverfügung im Bescheid vom 6. Juni 2018 findet ihre Rechtsgrundlage demnach in § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW 2000. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000 darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Beseitigungsanordnung ist zunächst formell rechtmäßig ergangen, insbesondere wurde der Kläger vor ihrem Erlass mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) angehört.
Sie ist darüber hinaus materiell rechtmäßig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Beseitigung einer genehmigungsbedürftigen baulichen Anlage nur im Fall ihrer formellen und materiellen Illegalität angeordnet werden darf, wenn also die bauliche Anlage weder genehmigt worden, noch zu irgend einem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen ist. Bei nicht genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen kommt es allein auf die materielle Legalität an,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 214/10 - , juris, Rn 35 m.w.N.
Der auf dem Grundstück G01, Flur 0, Flurstück 000 errichtete und durch Schotter befestigte PKW-Stellplatz einschließlich der geschotterten Zufahrt zur Bundesstraße B00 ist formell und materiell illegal.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die Ausführungen des Gerichts in den rechtskräftigen Eilbeschlüssen vom 11. Juni 2019 - 11 L 3104/18 -, vom 9. Januar 2020 - 11 L 1934/19 - und vom 9. Januar 2020 - 11 L 1959/19 - verwiesen, an denen das Gericht nach eingehender Prüfung und nach den Ergebnisses des Termins zur mündlichen Verhandlung festhält.
Auch nach dem weiteren Vortrag des Klägers im Hauptsacheverfahren sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem PKW-Stellplatz um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB handeln könnte oder dass dieser als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zulässig wäre. Der Kläger ist den in den zitierten Eilbeschlüssen niedergelegten Ausführungen nicht entgegengetreten.
Die Beseitigungsanordnung richtet sich weiterhin auch gegen den richtigen Adressaten. Da es bei der Ordnungsverfügung um bauliche Anlagen auf dem Grundstück des Klägers geht, ist seine Inanspruchnahme als Grundstückseigentümer und Zustandsstörer gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz [OBG NRW]) bzw. - jedenfalls zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung - gleichzeitig Inhaber der tatsächlichen Gewalt nach § 18 Abs. 2 OBG NRW nicht zu beanstanden. Ferner konnte der Beklagte den Kläger als Handlungsstörer nach § 17 Abs. 1 OBG NRW in Anspruch nehmen, da dieser den baurechtswidrigen Zustand durch das Aufbringen des Kalkmergels selbst herbeigeführt hat.
Ermessensfehler sind auch nach eingehender Prüfung unter Berücksichtigung des weiteren Vortrages des Klägers nicht ersichtlich. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht vor. Aus dem Gleichbehandlungsgebot folgt nicht, dass rechtswidrige Zustände, die bei mehreren oder gar einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, stets „flächendeckend“ bekämpft werden müssten. Vielmehr darf die Behörde nach den konkreten Umständen auch anlassbezogen vorgehen und sich (zunächst) auf die Regelung von Einzelfällen beschränken,
OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 7 A 1519/14 -, juris, Rn. 6.
Die Behörde darf ihr Ermessen dabei nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben. Die Bauaufsichtsbehörde darf sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen mag. Dem behördlichen Einschreiten können Fälle, in denen noch nicht eingeschritten worden ist, ausnahmsweise dann entgegengehalten werden, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese gewählte Art des zeitlichen Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 4 B 34/14 -, juris, Rn. 4.
Auf der Grundlage dessen ist das Vorgehen des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat im Einzelnen und unter Auseinandersetzung mit allen vom Kläger benannten Referenznutzungen nachvollziehbar dargelegt, welche Kriterien er zugrunde gelegt hat und welche konkreten Schritte eingeleitet worden sind. Soweit der Beklagte bei der Priorisierung seines Vorgehens maßgeblich auf die Lage der streitgegenständlichen Fläche unmittelbar an der Bundesstraße B00 abstellt, erscheint dies nicht willkürlich. Selbst wenn - mit den Ausführungen des Klägers und unter Außerachtlassung der Tatsache, dass die Stellplatzfläche unabhängig vom Vorhandensein eines Blumengartens genutzt worden ist - nicht alle Kunden, die auf der nördlich der B00 gelegenen Stellfläche ihr Fahrzeug parken, auch den südlich der B00 gelegenen Bauernmarkt besuchen möchten, führt der Stellplatz zu zusätzlichem Abbiegeverkehr von der Bundesstraße ohne das in dem Bereich eine entsprechende Abbiegespur vorhanden wäre. In Verbindung mit (jedenfalls vereinzelten) Querungen durch Kunden und Mitarbeiter und der Nähe zum östlich gelegenen Kreisverkehr erscheint die Annahme einer erhöhten Gefahrenlage, die ein vorrangiges Einschreitet rechtfertigt, schlüssig.
Auch die Androhung eines Zwangsgeldes in der Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2018 ist rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Gegen die angedrohte Höhe von 10.000,00 Euro bestehen vor dem Hintergrund der Größe des Parkplatzes sowie dessen wirtschaftlicher Bedeutung ebenso wenig Bedenken. Hinsichtlich der Frage der ermessensgerechten Inanspruchnahme des Klägers im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie des Bestehens von Vollstreckungshindernissen wird auf die Ausführungen in den Eilbeschlüssen vom 11. Juni 2019 - 11 L 3104/18 -, vom 9. Januar 2020 - 11 L 1934/19 - und vom 9. Januar 2020 - 11 L 1959/19 - Bezug genommen. Dass die Fläche zwischen dem 1. November 2018 und dem 31. Oktober 2019 an den Sohn des Klägers verpachtet war, ist für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung ohne Belang; sowohl zum Zeitpunkt ihres Erlasses (vor der Laufzeit des Pachtvertrages) als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (nach Ablauf des Pachtvertrages) war es für den Kläger möglich, der Beseitigungsverfügung Folge zu leisten.
2.
Der Gebührenbescheid vom 6. Juni 2018 ist ebenfalls rechtmäßig. Er findet seine Grundlage in § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).
Danach erhebt der Beklagte als Bauaufsichtsbehörde für die im Allgemeinen Gebührentarif zur AVerwGebO genannten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Die in der Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2018 erfolgte Anordnung der Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Anlage ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne des Allgemeinen Gebührentarifs, vgl. Tarifstelle 2.8.2.1. Die vorgenommene Berechnung der Gebühren erfolgte unter Anwendung der „Dienstanweisung des Kreis B. über die Erhebung von Baugenehmigungsgebühren (Rahmengebühren) aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW“ unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Amtshandlung für den Kläger und hält sich im Gebührenrahmen der o.g. Tarifstelle.
Hinsichtlich der für eine rechtmäßige Gebührenerhebung nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen vorauszusetzenden Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung,
vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2011 - 10 S 2850/10 -, juris, Rn. 17; VG Koblenz, Urteil vom 23. Juli 2012 - 4 K 215/12.KO -, juris, Rn. 30; VG Stuttgart, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 5 K 4898/10 -, juris, Rn. 49 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Juli 2008 - 5 L 559/08 -, juris, Rn. 10,
wird auf die obigen Ausführungen zur Beseitigungsverfügung vom 6. Juni 2018 verwiesen.
3.
Die Nutzungsuntersagung im Bescheid vom 12. Juli 2018 ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage - seit dem 1. Januar 2019 - in § 82 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauO NRW 2018, die sich jedoch vorliegend nicht in relevanter Weise von dem vom Beklagter im damaligen Zeitpunkt zu Recht herangezogenen § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW 2000 unterscheidet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung von bauaufsichtlichen Verwaltungsakten durch die Gerichte ist zwar regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Das schließt aber nicht aus, dass die Behörde auch die fortdauernde Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung im Blick behalten muss. Dies gilt insbesondere für Verwaltungsakte, deren Regelungsgehalt sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot erschöpft, sondern die eine Dauerwirkung entfalten sowie für die Aufrechterhaltung von Ermessensentscheidungen, deren Zweck nicht mehr vollständig erreicht werden kann. Eine Nutzungsuntersagungsverfügung beinhaltet nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung (einmalig) einzustellen, sondern auch das Verbot auf Dauer, dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung dort wieder aufzunehmen,
OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 11 A 2734/93 -, juris, Rn. 13.
Nach § 82 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt, untersagen.
Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die obigen Ausführungen sowie die Eilbeschlüsse vom 11. Juni 2019 - 11 L 3104/18 -, vom 9. Januar 2020 - 11 L 1934/19 - und vom 9. Januar 2020 - 11 L 1959/19 - an denen das Gericht nach eingehender Überprüfung auch insoweit festhält - erfüllt. Die Nutzung des streitgegenständlichen Vorhabens erweist sich darauf aufbauend als formell und materiell illegal.
Auch vor dem Hintergrund des weiteren Vortrags des Klägers und den Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist die Ordnungsverfügung weiterhin weder im Hinblick auf die Störerauswahl noch auf die dahingehende Ermessensausübung zu beanstanden.
Der Beklagte konnte den Kläger als Grundstückseigentümer und Zustandsstörer gemäß § 18 Abs. 1 OBG NRW in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist der Kläger gemäß § 17 Abs. 1 OBG Handlungsstörer, da er die Parkfläche und die Zufahrt selbst durch das Aufbringen des Kalkmergels mitgeschaffen hat und - wie von ihm beabsichtigt - die in seinem Verantwortungsbereich stehenden Mitarbeiter den streitgegenständlichen Stellplatz auch während der angegebenen Pachtdauer genutzt haben. Der Inanspruchnahme des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Fläche zwischen dem 1. November 2018 und dem 31. Oktober 2019 an seinen Sohn, Herrn C., verpachtet war. Zum einen würde eine damit begründete (subjektive) rechtliche Unmöglichkeit der Durchsetzung der Nutzungsuntersagungsverfügung ihre Rechtmäßigkeit nicht berühren. Eine (subjektive) rechtliche Unmöglichkeit der Ausführung eines Verwaltungsakts durch den Pflichtigen führt - wie auch der Umkehrschluss aus § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. NRW. zeigt, der allein an die tatsächliche objektive Unmöglichkeit anknüpft - grundsätzlich nicht zu dessen Nichtigkeit. In der Regel ist ein solcher Verwaltungsakt lediglich wegen eines Vollstreckungshindernisses nicht vollziehbar. Etwas anderes kann allenfalls ausnahmsweise dann gelten, wenn der Pflichtige die von ihm geforderte Leistung von vornherein unter keinen Umständen bewirken kann,
OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris, Rn. 17 m.w.N.
Dies war hier erkennbar nicht der Fall. Tatsächlich ist - insoweit selbstständig tragend - überhaupt nicht ersichtlich, dass dem Kläger die Befolgung der Nutzungsuntersagungsverfügung durch den Pachtvertrag unmöglich gewesen wäre. Der Kläger hat derartiges nicht konkret vorgetragen, sondern sich allein auf den Umstand bezogen, dass er für die Pachtdauer durch die vertragliche Vereinbarung an der Umsetzung der Nutzungsuntersagung gehindert sei. Dem widerspricht in tatsächlicher Hinsicht bereits, dass der Kläger den Stellplatz von seinen Mitarbeitern weiter hat nutzen lassen (können) und er - wenn auch erst nach zahlreichen Zwangsgeldfestsetzungen - durchaus in der Lage war, die Nutzung der Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2018 folgend einzustellen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass er aufgrund der guten persönlichen Beziehung zu seinem Sohn auf die Umsetzung der Nutzungsuntersagung hätte hinwirken können. Aber auch ungeachtet dieser - in diesem Einzelfall bestehenden - persönlichen Beziehung wäre nicht allein durch die Existenz eines Pachtvertrages hinreichend dargelegt, dass dem Eigentümer die Befolgung der - zumal vor Beginn der Vertragslaufzeit begründeten - Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung subjektiv rechtlich unmöglich wäre. Vielmehr sind die konkreten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse entscheidend, ob und gegebenenfalls welche Möglichkeiten eröffnet sind, auf das Verhalten des Pächters einzuwirken,
OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris, Rn. 17 - 18.
Die Nutzungsuntersagung erfasst neben der Pflicht, die untersagte Nutzung nicht fortzuführen oder durch Dritte fortführen zu lassen, die Pflicht, die zur Verfügung stehenden (Eigentums-)Rechte, mithin ihre Rechtsmacht über die Nutzung des streitigen Objektes zu ergreifen, um baurechtswidrige Nutzungen abzustellen oder ihre (Wieder-)Aufnahme zu verhindern,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2016 - 2 A 1778/15 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris, Rn. 15, m.w.N.
Zwar mögen die Möglichkeiten des Eigentümers, einseitig Einfluss auf die Nutzung der Pachtsache zu nehmen, nach Beginn der Pachtdauer eingeschränkt sein. Von einer subjektiven rechtlichen Unmöglichkeit kann gleichwohl erst dann ausgegangen werden, wenn eine Befolgung der Nutzungsuntersagung in Kooperation mit dem Pächter - ungeachtet der persönlichen Beziehung zu diesem - gescheitert oder offensichtlich nicht erfolgsversprechend ist. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall.
Die Nutzungsuntersagung erweist sich auch weiterhin unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom 11. Juni 2019 - 11 L 3104/18 -, vom 9. Januar 2020 - 11 L 1934/19 - und vom 9. Januar 2020 - 11 L 1959/19 - insoweit als rechtmäßig, als die gesetzlichen Grenzen des der Bauaufsichtsbehörde eingeräumten Ermessens nicht überschritten sind und von dem Ermessen auch nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Nutzungsuntersagung ist - auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung - insbesondere verhältnismäßig. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art. 3 GG rügt und geltend macht, der Beklagter schreite gegen andere illegale Vorhaben nicht ein, wird auf die obigen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Beseitigungsverfügung vom 6. Juni 2018 verwiesen.
Auch die Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Gegen die angedrohte Höhe von 5.000,00 Euro je Ziffer der Ordnungsverfügung bestehen vor dem Hintergrund der Größe des Parkplatzes sowie dessen wirtschaftlicher Bedeutung ebenso wenig Bedenken. Hinsichtlich der Frage der ermessensgerechten Inanspruchnahme des Klägers im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie des Bestehens von Vollstreckungshindernissen wird auf die Ausführungen in den Eilbeschlüssen vom 11. Juni 2019 - 11 L 3104/18 -, vom 9. Januar 2020 - 11 L 1934/19 - und vom 9. Januar 2020 - 11 L 1959/19 - sowie die obigen Ausführungen zum Nichtbestehen eines Vollstreckungshindernisses Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 35.650,00 Euro festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, 3 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Ziffer 9.4. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt die vom Kläger angegebenen jährlichen Gewinnausfälle (35.000,00 Euro zuzüglich des Gebührenbescheides in Höhe von 650,00 Euro).
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.