Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2. Landesdisziplinarkammer — 35 K 1438/26.O
Der Antrag auf Wiederaufnahme der durch rechtskräftige Urteile der 2. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. März 2024 und vom 2. Oktober 2025 abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahren (35 K 5731/22, 35 K 2481/23 und 35 K 6816/25.O) wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der am 10. Februar 2026 gestellte Wiederaufnahmeantrag wird gemäß § 72 Abs. 1 LDG NRW verworfen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht den Antrag auf Wiederaufnahme eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
1. Im Hinblick auf die gerichtlichen Disziplinarverfahren 35 K 5731/22 und 35 K 2481/23 fehlt es dem Antrag bereits an den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, denn der Antragsteller hat diesen nach Ablauf der in § 70 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW verankerten Frist gestellt. Danach ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens binnen drei Monaten, nachdem die oder der Antragsberechtigte von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.
Zur Begründung seines Wiederaufnahmebegehrens macht der Antragsteller geltend, die Verhängung von zwei Disziplinarmaßnahmen in den beiden vorbezeichneten Verfahren verstoße gegen den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens. Die Disziplinarkammer habe „zu einer Sache zwei Urteile gesprochen“.
Das vom Antragsteller gerügte Vorgehen der Bezirksregierung Y. sowie der Disziplinarkammer, welches zur Verhängung von zwei Disziplinarmaßnahmen in Gestalt der Kürzung seiner Dienstbezüge (Verfahren 35 K 5731/22) und seiner Zurückstufung in das Amt eines Studienrates (Verfahren 35 K 2481/23) führte, war diesem indes spätestens zum Zeitpunkt der Verkündung der Urteile am 4. März 2024 bekannt. Die Antragsfrist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW endete damit mit Ablauf des 4. Juni 2024 (s. § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).
2. Der Antrag auf Wiederaufnahme der gerichtlichen Disziplinarverfahren ist darüber hinaus offensichtlich unbegründet, denn der Antragsteller hat das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nicht im Ansatz dargelegt. Die Gründe für die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens sind in § 68 Abs. 1 LDG NRW abschließend aufgeführt.
Vgl. für das Bundesrecht (§ 71 Abs. 1 BDG a.F.) BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 2 A 2.08 -, juris Rn. 16; BGH (Dienstgericht des Bundes), Beschluss vom 16. November 2023 - RiSt 1/21 -, juris Rn. 12.
a. Soweit der Antragsteller meint, die Verfahren 35 K 5731/22 und 35 K 2481/23 seien gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW wiederaufzunehmen, dringt er hiermit nicht durch. Nach dieser Vorschrift ist die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zulässig, wenn in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. Die gegen den Antragsteller mit Disziplinarverfügung der Bezirksregierung Y. vom 11. August 2022 verhängte Kürzung seiner Dienstbezüge für die Dauer von 24 Monaten um ein Zehntel (10 v.H.), welche durch das rechtskräftige klageabweisende Urteil der Disziplinarkammer vom 4. März 2024 im Verfahren 35 K 5731/22 bestandskräftig wurde, ist nach Art und Höhe im Gesetz vorgesehen (s. §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 LDG NRW). Gleiches gilt für die mit rechtskräftigem Urteil der Disziplinarkammer vom 4. März 2024 ausgesprochene Zurückstufung des Antragstellers in das Amt eines Studienrates im Verfahren 35 K 2481/23 (s. §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 9 LDG NRW).
Soweit der Antragsteller rügt, die Verhängung von zwei Disziplinarmaßnahmen verstoße gegen den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, wird hierdurch ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW nicht dargelegt.
b. Auch im Hinblick auf das Verfahren 35 K 6816/25.O, welches zur Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Oktober 2025 geführt hat, hat dieser einen Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 68 Abs. 1 LDG NRW nicht ansatzweise dargelegt.
Insbesondere greift sein Hinweis auf § 68 Abs. 1 Nr. 4 LDG NRW nicht durch. Danach ist die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zulässig, wenn ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist. Voraussetzung für diesen Wiederaufnahmegrund ist zum einen, dass das disziplinargerichtliche Urteil tragend auf den Feststellungen des aufgehobenen Urteils beruht, und zum anderen, dass das aufhebende Urteil rechtskräftig ist. Als Urteile, auf deren Feststellungen das disziplinargerichtliche Urteil beruht, kommen vor allem diejenigen in Betracht, die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW Bindungswirkung entfalten.
Vgl. für das Bundesrecht (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F.) Wittkowski in: Urban/Wittkowski, 3. Aufl. 2025, BDG § 71 Rn. 16 (beck-online).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird vom Antragsteller nicht dargelegt. Soweit dieser auf das Berufungsurteil des Landgerichts U. vom 22. Dezember 2025 (Az.: 000 Xxx-00 Xx 000/00-0/00) verweist, durch welches das Urteil des Amtsgerichts M. am Rhein vom 13. März 2023 (Az.: 0 Xx 000/00) unter dessen teilweiser Aufhebung neu gefasst wurde, verfängt sein Vortrag bereits deshalb nicht, weil das Urteil der Disziplinarkammer im Verfahren 35 K 6816/25.O nicht tragend auf den tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils beruht. Dem vom Antragsteller mit Schreiben vom 31. März 2026 gestellten Antrag, die bei der Staatsanwaltschaft U. zum vorbezeichneten Strafverfahren geführte Ermittlungsakte beizuziehen, war bereits aus diesem Grunde nicht nachzukommen.
Schließlich wird auch durch den weiteren Hinweis des Antragstellers auf das Urteil der 2. Kammer des hiesigen Gerichts vom 2. Februar 2026 (Az.: 2 K 3833/24) ein Wiederaufnahmegrund erkennbar nicht dargelegt.
Die Beteiligten sind vor dieser Entscheidung mit gerichtlicher Verfügung vom 1. April 2026 angehört worden. Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 19. April 2026 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 71 Abs. 1 LDG NRW beantragt hat, musste seinem Begehren angesichts des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 72 Abs. 1 LDG NRW nicht entsprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die, falls ihr nicht abgeholfen wird, der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.