Verwaltungsgericht Köln, 15. Kammer — 15 L 1960/26
Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 22.000 Euro festgesetzt.
Der sinngemäße Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den mit der Besoldungsgruppe A13 g bewerteten Dienstposten „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (m/w/d)", I. V. II 0, J., mit der Beigeladenen zu besetzen, und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung der Beigeladenen in die vorgenannte Stelle bewirken könnte, bis über die Bewerbung der Antragstellerin um diese Stelle unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an die Antragstellerin abgelaufen ist,
hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird,
stRspr.: vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris, Rn. 16 ff; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2002 - 1 B 100/02 -, juris, Rn. 4 ff.
Hiernach hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da die streitbefangene Auswahlentscheidung zwar im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist, die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung aber chancenlos ist; der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist damit nicht verletzt worden.
Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen ausweislich des Auswahlvermerks vom 6. Juli 2026 im Wesentlichen damit begründet, dass sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene das konstitutive Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens erfüllen, die Beigeladene und die Antragstellerin in ihren aktuellen Beurteilungen zum Stichtag 31. Januar 2024 im Wesentlichen gleich beurteilt seien, so dass entscheidend auf die Vorbeurteilungen abzustellen sei. Bei der aktuellen Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2024 habe die Antragstellerin im Statusamt der BesGr. A 11 zwar ein um eine Bewertungsstufe besseres Gesamturteil gegenüber der Beigeladenen erzielt. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Beigeladene das schlechtere Gesamturteil im höheren Statusamt der BesGr. A 12 erreicht habe. Hinsichtlich der im niederen Statusamt beurteilten Beamtinnen und Beamten sei grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass in der fachgerichtlichen Rechtsprechung vielfach angenommen werde, dass in den Fällen, in denen sich die Beurteilungen konkurrierender Bewerbe auf unterschiedliche Statusämter bezögen, die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser sei als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liege die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen seien als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Durch die Verleihung eines höheren Amtes werde ein Beamter aus der Gruppe derjenigen herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innegehabt habe. Mit einem höheren Amt seien regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (s. auch Nr. 1081 der Allgemeinen Regelungen A-1340/83 - Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals). In analoger Anwendung der Nr. 319 der AR C-1410/12 („Beförderungsreihungen für Beamtinnen und Beamte“) sei, unter Berücksichtigung des statusamtsbezogenen Beurteilungsmaßstabs, davon auszugehen, dass aufgrund der mit dem Amt steigenden Anforderungen eine im niedrigeren Amt zuerkannte Bewertung derjenigen aus dem nächst höheren Amt nur dann vorgehe, wenn sie mehr als eine volle Bewertungsstufe besser ausfalle.
Stelle man auf die Vorbeurteilungen ab, habe die Beigeladene mit dem Gesamturteil „B“ zum Beurteilungsstichtag 31. Januar 2021 im Amt der BesGr. A 12 gegenüber der Antragstellerin, die bei ihrer Anlassbeurteilung zum Stichtag 3. Februar 2022 im Amt der BesGr. A 11 das Gesamturteil „B+“ erhalten habe, einen Leistungsvorsprung erzielt, so dass die Beigeladene vorrangig für die Besetzung des Dienstpostens in Betracht komme.
Die Antragstellerin wendet im Wesentlichen ein, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft auf Basis der Ergebnisse der Vorbeurteilungen getroffen worden sei. Die Annahme der Antragsgegnerin, die aktuellen Beurteilungen seien trotz unterschiedlicher Gesamturteile im Wesentlichen als gleich zu bewerten, ohne vorliegend eine entsprechende Binnendifferenzierung oder qualitative Ausschärfung der aktuellen Beurteilungen vorzunehmen, sei rechtlich fehlerhaft. Hätte die Antragsgegnerin eine entsprechende Ausschärfung vorgenommen, hätte schon auf der Basis der aktuellen dienstlichen Beurteilungen die Auswahlentscheidung zugunsten der Antragstellerin ausfallen müssen.
Es dürfte zwar der Antragstellerin darin zu folgen sein, dass das Abstellen auf die Vorbeurteilungen, ohne vorher die aktuellen Beurteilungen auszuschärfen, fehlerhaft gewesen sein dürfte. Dies führt jedoch nicht zum Erfolg des gestellten Antrages, weil die Antragstellerin bei einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung gegenüber der Beigeladenen chancenlos ist.
Den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris, Leitsatz 1 und Rn. 12.
Dabei kommt den aktuellen Regelbeurteilungen eine besondere Bedeutung zu,
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, juris.
Aber auch zurückliegenden Beurteilungen kommt als unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen entscheidender Erkenntniswert zu. Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber „im Wesentlichen gleich“ einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen,
vgl. vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris, Leitsatz 1 und Rn. 15.
Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Die notwendige Aktualität ist zu bejahen, wenn die Beurteilungen nicht älter als drei Jahre sind (vgl. § 21 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz -BBG).
Die Entscheidung des Dienstherrn, welcher der Bewerber der Geeignetste für einen Beförderungsdienstposten ist, unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - juris, Rn. 21 ff..
Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote, Prädikat) der Beurteilungen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris, Rn. 35; SächsOVG, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 -, juris, Rn. 19.
Dabei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Eine Entscheidung über eine Bewerbung verstößt gegen das Gebot weitgehender Chancengleichheit, wenn sie auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen getroffen worden ist, die nicht miteinander vergleichbar sind,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2022 - 1 B 1353/21 -, juris, Rn. 12 ff.
Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber - wie auch vorliegend - auf unterschiedliche Statusämter, so ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten,
vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris, Rn. 13.
Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen und regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris, Rn. 11 sowie Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris, Rn. 15; SächsOVG, Beschluss vom 11. August 2020 - 2 B 132/20 -, juris, Rn. 18 und vom 11. Februar 2020 - 2 B 326/19 -, juris, Rn. 18.
Erst nach der erfolgten Harmonisierung kommt es bei der Auswertung der Regelbeurteilungen zunächst auf das erreichte Gesamturteil (einschließlich etwaiger nach dem Beurteilungssystem vorgesehener Binnendifferenzierungen) an. Der Dienstherr kann daher bei der zur Herstellung der Vergleichbarkeit der Beurteilungen gebotenen zusätzlichen Gewichtung unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles beanstandungsfrei zu der Einschätzung gelangen, dass die bessere Beurteilung des statusniedrigeren Konkurrenten zu einem Leistungsgleichstand zwischen den Bewerbern führen kann. Die konkrete Gewichtung fällt dabei in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn,
vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 - 1 B 1317/11 -, juris, Rn. 16 f.
Von diesen Grundsätzen geht auch die Antragsgegnerin aus. So ist in Ziffer 1081 der Allgemeinen Regelungen „Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals“ (A-1340/83) bestimmt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Anforderungen in einem höheren status-rechtlichen Amt größer sind als in einem niedrigeren. Das bedeutet, dass die Beamtin bzw. der Beamte nach der Beförderung an einem strengeren Maßstab zu messen ist, nämlich an dem des neuen Amtes, sodass sie bzw. er bei gleich gebliebenen Leistungen regelmäßig schlechter zu beurteilen ist. Ein dahingehender Automatismus, dass die einer Beförderung folgende Beurteilung immer schlechter ausfallen muss als die Beurteilung vor der Beförderung, ist jedoch unzulässig. Gleichwohl sind die besonderen Gründe, die eine Abweichung von dem oben dargestellten Grundsatz rechtfertigen, in der Beurteilung detailliert darzustellen und umfassend zu erläutern. Ferner ist in Ziffer 319 der AR C-1410/12 („Beförderungsreihungen für Beamtinnen und Beamte“) bestimmt, dass dann, wenn
es im Rahmen eines Reihungsverfahrens (Nr. 309) eines Vergleichs der Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern bedarf, der statusamtsbezogene Beurteilungsmaßstab zu berücksichtigen ist. Aufgrund der mit dem Amt steigenden Anforderungen ist davon auszugehen, dass eine im niedrigeren Amt zuerkannte Bewertung derjenigen aus dem nächst höheren Amt nur dann vorgeht, wenn sie mehr als eine volle Bewertungsstufe besser ausfällt.
Entsprechend ist die Antragsgegnerin beim Leistungsvergleich der Konkurrentinnen im vorliegenden Verfahren vorgegangen. Die Leistungen und Befähigungen der Antragstellerin zum Stichtag der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung im Statusamt der BesGr. A 11 BBesO wurden mit dem Gesamturteil „A2“ bewertet, die Beurteilung der Beigeladenen schließt in der BesGr A12 BBesO mit dem Gesamturteil „B“. Berücksichtigte man nur das Gesamturteil, so läge die Antragstellerin im Leistungsvergleich zunächst vorne. Bei dem Leistungsvergleich hat die Antragsgegnerin jedoch zutreffend berücksichtigt, dass die Beurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern stammen. Das ergibt sich aus dem bereits oben dargelegten allgemeinen Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind. Die Anforderungen eines Amts werden jedoch durch dessen besoldungsrechtliche Einordnung nachgezeichnet, sodass die Höhe der Besoldung als Maßstab für die Wertigkeit des Amts herangezogen werden kann. Denn es gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen
Wertigkeit der Ämter abgestuft sind.
Die Antragsgegnerin geht im Geschäftsbereich des BMVg in analoger Anwendung der Ziffer 318 der AR C-1401/12 unter Berücksichtigung des statusamtsbezogenen Beurteilungsmaßstabes davon aus, dass eine im niedrigeren Statusamt zuerkannte Bewertung derjenigen aus dem nächst höheren nur dann vorgeht, wenn sie mehr als eine volle Bewertungsstufe besser ausfällt. Da das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin (A2) nicht mehr als eine Note besser ausfalle als das der Beigeladenen (B), seien die Konkurrentinnen als im Wesentlichen gleich beurteilt zu bewerten. Dies ist im Ergebnis nicht rechtlich zu beanstanden. Zwar könnte es problematisch sein, wenn die Antragsgegnerin in jedem Fall ohne Würdigung der Einzelumstände strikt von dem in Ziffer 318 der AR C-1491/12 vorgegebenen Maßstab ausgehen würde. Ein solches striktes Vorgehen würde auch gegen die Vorgaben in Ziffer 1081 der Allgemeinen Regelungen „Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals“ (A-1340/83) verstoßen, denn hier ist bestimmt, dass (nur) grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Anforderungen in einem höheren status-rechtlichen Amt größer sind als in einem niedrigeren, dies aber keinen Automatismus darstelle, so dass auch die besonderen Einzelumstände zu berücksichtigen seien, wobei jedoch die besonderen Gründe, die eine Abweichung von dem oben dargestellten Grundsatz rechtfertigten, in der Beurteilung detailliert darzustellen und umfassend zu erläutern seien. Dies muss jedoch vorliegend nicht weiter vertieft werden, weil keine konkreten Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, die eine Abweichung von dem Grundsatz, dass ein schlechteres Gesamturteil in einem höheren Statusamt einem besseren Gesamturteil in einem niedrigeren Statusamt gleichstehen kann, rechtfertigen könnte.
Die Auswahlentscheidung ist aber deshalb mängelbehaftet, weil es die Antragsgegnerin nach Feststellung von im Wesentlichen gleichen Beurteilungen unterlassen hat, die maßgeblichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zunächst inhaltlich auszuwerten (Ausschärfung), bevor sie auf das weitere Kriterium der Ergebnisse der Vorbeurteilungen abgestellt hat.
Der Dienstherr hat, wenn er nach dem Gesamturteil der vorliegenden Beurteilungen von einem Gleichstand ausgeht, die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen,
vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -, juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris, Rn. 15 ff..
Bei dieser "Ausschärfung" dienstlicher Beurteilungen hat der Dienstherr auch darüber zu entscheiden, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zählenden Umständen er bei der Auswahlentscheidung größeres Gewicht beimisst. Bei dieser Ermessensentscheidung handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, der gerichtlich nur beschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat,
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris, Rn. 15 ff
Auf welche einzelnen Gesichtspunkte der Dienstherr abstellt und deren besondere Bedeutung, hat er zu begründen. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu,
vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris, Rn. 12.
Nach einer ordnungsgemäßen Harmonisierung und einem Vergleich der Gesamturteile vor dem Hintergrund unterschiedlicher Statusämter hätte die Antragsgegnerin gemessen daran zunächst die Beurteilungen anhand der darin enthaltenen Einzelmerkmale und Leistungsbewertungen weiter ausschärfen müssen, um zu prüfen, ob der angenommene Qualifikationsgleichstand tatsächlich fortbesteht. Erst wenn auch nach einer solchen Ausschärfung kein Leistungsvorsprung eines Bewerbers feststellbar gewesen wäre, hätte auf weitere Auswahlkriterien zurückgegriffen werden dürfen, wobei es unter Leistungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, zur weiteren Differenzierung vorrangig auf vorangegangene Beurteilungen abzustellen. Die vorhergehenden Beurteilungen spiegeln zwar nicht den aktuell erbrachten Leistungsstand wider, können aber gleichwohl bei einem Vergleich von Bewerbenden bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über zukünftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen.
Soweit die Antragsgegner erstmals im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorträgt, die Antragstellerin und die Beigeladene seien auch dann im Wesentlichen als gleich beurteilt anzusehen, wenn man die aktuellen Beurteilungen inhaltlich ausgeschärft hätte, kann dies die unterbliebene Berücksichtigung der Beurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht mehr heilen. Denn es müssen sich sämtliche Auswahlkriterien und der Abwägungsvorgang aus dem Auswahlvermerk ergeben und können nicht erst im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Würden maßgebliche Erwägungen nämlich erstmalig im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren dargelegt werden können, wäre der gerichtliche Rechtsschutz eines unterlegenen Mitbewerbers in einer mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr zu vereinbarenden Art und Weise unzumutbar erschwert. Er wäre dann nämlich gehalten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gleichsam "ins Blaue hinein" in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um in diesem das erste Mal die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu erfahren,
vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 22 f.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 5 Bs 213/11 -, juris Rn. 26.
Die (zutreffenden) Erwägungen der Antragsgegnerin zu einer inhaltlichen Ausschärfung sind aber bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre.
Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine - mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige - erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl nicht nur theoretisch möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2024 - 1 B 31/24 -, juris, Rn. 37 ff., vom 4. Juli 2023 - 1 B 225/23 -, juris, Rn. 15, vom 29. Juli 2021 - 1 B 1072/21 -, juris, Rn. 10 f., und vom 23. Mai 2017 - 1 B 99/17 -, juris, Rn. 9 bis 13, jeweils m. w. N.; siehe ferner BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris, Rn. 19 f.
Dies ist vorliegend der Fall, weil auch eine inhaltliche Ausschärfung der aktuellen Beurteilungen nicht zu einem Leistungsvorsprung der Antragstellerin geführt hätte. Auch bei einer solchen Ausschärfung wäre der Grundsatz der unterschiedlichen Wertigkeit der Statusämter zu berücksichtigen gewesen und ein Leistungsvorsprung der Antragstellerin nur in jenen Einzelmerkmalen ersichtlich, in denen der Notenvorsprung mehr als eine Notenstufe beträgt. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 14. August 2026 einen tabellarischen Vergleich hinsichtlich der Beurteilungen der einzelnen Leistungsmerkmale der Konkurrentinnen erstellt, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann (Bl. 54 der Gerichtakte). Der Vergleich der Bewertungen der Einzelmerkmale ergibt, dass die Antragstellerin lediglich in dem Einzelmerkmal „2. Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse“ eine um mehr als eine Notenstufe bessere Bewertung gegenüber der Beigeladenen erzielt hat (Antragstellerin: A2; Beigeladene C1). In den Einzelmerkmalen 1, 3 und 6.-8. liegt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Statusämter ein Leistungsgleichstand vor (Antragstellerin jeweils A2; Beigeladene B). In den Einzelmerkmalen 4.-5. Und 9.-10. läge aufgrund derselben Notenstufe (jeweils B) ein Leistungsvorsprung der im höheren Statusamt bewerteten Beigeladenen vor. Insbesondere liegt auch ein Leistungsgleichstand bei den nach Ziffer 1043 der AR 1340/83 besonders zu gewichtenden Einzelmerkmalen vor (in der von der Antragsgegnerin erstellten Tabelle hervorgehoben durch Fettdruck). Die Antragsgegnerin hat in ihren Beurteilungsrichtlinien in Ziffer 1043 vorab festgelegt, dass die Leistungen in vier Einzelmerkmalen (Fachliches Wissen und Können; Eigenständigkeit und Initiative, Führungsverhalten sowie Motivieren der Mitarbeiter) bei einer Gesamtwürdigung des Leistungsbildes der zu beurteilenden Beamten besonders zu gewichten sind, wobei hinsichtlich der Antragstellerin und der Beigeladenen hiervon nur zwei Einzelmerkmale im Beurteilungszeitraum zu beobachten waren. Dies ist - erfolgt eine solche Gewichtung vorab für alle in einer Vergleichsgruppe zu beurteilenden Beamten gleichmäßig - rechtlich zulässig.
Aufgrund der Beurteilung im höheren Statusamt wäre damit insgesamt ein (leichter)
Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegeben. Auch eine Ausschärfung würde damit nicht dazu führen, dass die Antragstellerin der Beigeladenen bei einem Vergleich der aktuellen Beurteilungen aus Leistungsgesichtspunkten vorginge. Nähme man trotz des leichten Leistungsvorsprungs der Beigeladenen einen im Wesentlichen gleichen Leistungsstand an, wäre zur weiteren Differenzierung unter Berücksichtigung von Leistungsgesichtspunkten auf die Vorbeurteilungen abzustellen.
Die Beigeladene hat in ihrer Vorbeurteilung im Statusamt der BesGr. A 11 für den Regelbeurteilungszeitraum 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2021 das Gesamturteil „B“ erzielt.
Die Antragstellerin hat in ihrer Vorbeurteilung im Statusamt der BesGr. A 10 für den Regelbeurteilungszeitraum 1. Mai 2019 bis 31. Januar 2021 das Gesamturteil „B“ mit dem Zusatz: „Die Leistungen sind dem oberen Bereich der Bewertungsstufe des Gesamturteils“ erzielt. Diese Bewertung bezeichnet die Antragsgegnerin als „B+“. Damit wäre aber die Beigeladene unter Berücksichtigung ihres höheren statusrechtlichen Amt besser als die Antragstellerin beurteilt und damit der Antragstellerin unter Leistungsgesichtspunkten vorzuziehen.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass nach dem Auswahlvermerk vom 8. Juli 2024 als „Vorbeurteilung“ der Konkurrentinnen für die Beigeladene auf die Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2021 abgestellt worden ist, während für die Antragstellerin ihre Anlassbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 3. Februar 2022 als Vorbeurteilung herangezogen worden ist. Dies dürfte fehlerhaft sein, da wegen der sonst unterschiedlichen Beurteilungszeiträume auch für die Antragstellerin auf ihre letzte Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Januar 2021 abzustellen sein dürfte. Zudem wurde die Anlassbeurteilung der Antragsteller für den Zeitraum 1. Februar 2021 bis 3. Februar 2022 bei der Erstellung der aktuellen Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Januar 2024 bereits mit einbezogen. Im Ergebnis ändert das allerdings nichts. Denn die Anlassbeurteilung für die Antragstellerin im Amt der BesGr. A 10 schloss ebenfalls mit der Note „B+“ ab.
Soweit die Antragstellerin meint, auch die vorangegangene Beurteilung habe zudem ausgeschärft werden müssen, ist dem nicht zu folgen. Grundsätzlich hat eine Ausschärfung nur dann zu erfolgen, wenn die dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich im Gesamturteil zu werten sind, was vorliegend nicht der Fall ist. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Antragserwiderung eine Ausschärfung vorgenommen. Auf die tabellarische Übersicht auf Bl. 56 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Hiernach wäre auch bei einer Ausschärfung der
Vorbeurteilungen ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert in Konkurrentenstreitverfahren ist dabei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der das Gericht jedenfalls im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt, im Ausgangspunkt nach dem Endgrundgehalt des angestrebten Amtes zu bestimmen. Das Dienstalter und der individuelle Beschäftigungsumfang (Voll- oder Teilzeit) sind nicht zu berücksichtigen,
BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 2 KSt 5.25 -, juris, Leitsatz und Rn. 5 f.; im Anschluss daran etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2026 - 6 B 235/26 -, juris, Rn. 11 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. März 2026 - OVG 10 L 2/26 -, juris, Rn. 7; Sächsisches OVG, Beschluss vom 23. Juni 2026 - 2 E 26/26 -, juris, Rn. 7; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2026 - 1 B 864/26 -, juris, Rn. 117 ff.
Maßgebend für die Berechnung ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 2 und 4 GKG die Hälfte des für das Kalenderjahr zu zahlenden Betrags. Im Hinblick auf die im Eilrechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Sicherung ist dieser Betrag zu halbieren (BesGr. A 13: 6427,89 Euro x 3 =19.283,67 Euro). Dies führt hier angesichts der Besoldungsgruppe, der die streitige Stelle zugeordnet ist (A 13 Bundesbesoldungsordnung), zu der aus dem Tenor ersichtlichen Streitwertstufe.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.