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Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.
In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Am Schluss der dienstlichen Beurteilung ist ein zusammenfassendes Gesamturteil abzugeben.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über
den weiteren Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
Vorschriften über die Beurteilung in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen sowie für das jeweilige…
Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Die Regelbeurteilung schließt mit einem Gesamturteil. Die Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um…
Beurteilungsergebnisse von Regelbeurteilungen im höheren Dienst in den in § 3 Nummer 5 Buchstabe a und b genannten Dienststellen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.