Verwaltungsgericht Köln, 19. Kammer — 19 K 8392/25
Der Beklagte wird unter Aufhebung der getroffenen Auswahl-entscheidung vom 14.08.2025 - betreffend die Stellenbesetzung als Leiterin der Sekundarstufe II einer Gesamtschule an der M. X. - Gesamtschule U. - verpflichtet, über die Bewerbung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin begehrt Rechtsschutz zur Sicherung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der durch den Beklagten getroffenen Auswahlentscheidung zur Besetzung des Dienstpostens der Besoldungsgruppe (BesGr.) A15 der Stelle der Abteilungsleitung der Sekundarstufe II (Oberstufenkoordination) an der M. X. - Gesamtschule U..
Die am 00.00.1965 geborene Klägerin steht als Beamtin der BesGr. A15 im Dienst des Beklagten. Seit September 2012 ist sie Leiterin der Sekundarstufe II an der Gesamtschule in Z. (Y.). Sie bewarb sich im April 2025 auf die ausgeschriebene Stelle.
Die Klägerin ist während ihrer Dienstzeit an der Y. mehrfach anlassbeurteilt worden.
Unter dem 12.03.2003 erhielt sie im Statusamt der Studienrätin an der Y. (BesGr. A13) eine Anlassbeurteilung mit der zweitbesten Gesamtnote 4 („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“). Im Weiteren erhielt die Klägerin am 11.05.2010 aus Anlass der Bewerbung auf eine Beförderungsstelle (als Gesamtschuldirektorin, Leitung Sekundarstufe I) eine Beurteilung mit der zweitbesten Gesamtnote 4. In dem zu beurteilenden Leistungsmerkmal „Fachkenntnisse“ wurden ihr sehr gute Kenntnisse bescheinigt. Zum 01.06.2010 wurden ihr die Aufgaben einer Leiterin der Sekundarstufe I an der Y. übertragen. Mit Bewährungsbericht vom 15.02.2011 bescheinigte ihr der damalige Schulleiter O. H., sie habe sich in der kurzen Zeit schnell ins Schulleitungsteam integriert und trage zielführend zu Lösungen schulischer Alltagsprobleme bei. Sie sei fleißig, kreativ, kompetent, loyal und belastbar und habe sich in besonderem Maße bewährt. Am 15.02.2011 wurde die Klägerin zur Gesamtschuldirektorin (BesGr. A14) ernannt. Unter dem 11.06.2012 erhielt sie aus Anlass der Bewerbung um eine Beförderungsstelle (als Leiterin der Sekundarstufe II) eine Beurteilung mit der besten Gesamtnote 5 („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“). Der dem zugrundeliegende Leistungsbericht, wiederum erstellt vom damaligen Schulleiter, attestierte der Klägerin u.a. sehr gute Kenntnisse im Bereich der Bildungs- und Erziehungsarbeit (Nr. 4a) Fachkenntnisse). Zum 24.09.2012 wurden ihr die Aufgaben einer Direktorin an einer Gesamtschule als Leiterin der Sekundarstufe II an der Y. übertragen, die sie bis heute wahrnimmt. Mit Bewährungsbericht vom 15.05.2013 bescheinigte ihr der damalige Schulleiter, sie habe die Aufgaben vorbildlich wahrgenommen. Wie zuvor trage sie auch in ihrem neuen Amt mit ihren Sachbeiträgen und Optimierungsvorschlägen zielführend zu Lösungen schulischer Alltagsprobleme bei. Sie sei fleißig, gewissenhaft, verbindlich, innovativ, kreativ, kompetent, loyal und belastbar und habe sich in besonderem Maße bewährt. Nach Ablauf einer Nachbesetzungssperre wurde die Klägerin am 01.02.2014 zur Direktorin an einer Gesamtschule - als Leiterin der Sekundarstufe II an einer Gesamtschule - (BesGr. A15) befördert.
Aus Anlass der Bewerbung um den streitgegenständlichen Dienstposten erhielt die Klägerin unter dem 04.06.2025 für den Zeitraum 05.06.2022 bis 04.06.2025 eine Beurteilung mit der mittleren Gesamtnote 3 („entspricht den Anforderungen“). In allen zu beurteilenden Einzelmerkmalen wurden die Leistungen und Befähigungen der Klägerin mit der Note 3 bewertet. In der Rubrik „Erläuterungen zur Bildung des Gesamturteils“ wurde dazu ausgeführt: „Das Gesamturteil ergibt sich aus den erhöhten Anforderung an das Amt als Abteilungsleiterin einer Gymnasialen Oberstufe. Gemäß eines strengen Beurteilungsmaßstabs, unter Berücksichtigung des Leistungsberichts der Schulleiterin, des Beurteilungsbeitrags des ehemaligen Schulleiters sowie der gezeigten Leistungen Frau B. innerhalb der vier Elemente des Revisionsverfahrens, ihrer Befähigung und Eignung entsprechen diese insgesamt den Anforderungen an das angestrebte Amt. Eine besondere Gewichtung erfuhren bei der Ermittlung des Gesamturteils die Bewertungsmerkmale „Zusammenarbeit“ (5), „Organisationen Verwaltung“ (7), „Beratung“ (8) und „Personalführung und -entwicklung“ (9)“. Im Leistungsbericht vom 28.05.2025, erstellt von der Schulleiterin, Frau Dr. Q. G., für den Beurteilungszeitraum 05.06.2022 bis 04.06.2025, ist unter der Rubrik „Aussagen zu Leistung und Befähigung im Beurteilungszeitraum bezogen auf die Kriterien 1 bis 6“ ausgeführt: „Frau B. plant und gestaltet ihren Unterricht auf der Basis der vorliegenden Lehrpläne sorgfältig und gewissenhaft. Sie ist sowohl mit den Grundlagen der Erziehungswissenschaften als auch mit der Entwicklungs- und Lernpsychologie vertraut und hat die kulturelle und soziale Diversität ihrer Lerngruppe im Blick. Aspekte eines lernförderlichen Unterrichts können dabei noch stärkeren Eingang in ihre Unterrichtsarbeit finden. Frau B. berät Schülerinnen und Schüler im Sinne der Erziehungsziele des Schulgesetzes sicher in Laufbahn- und Leistungsfragen. Dabei gelingt es ihr stets die jeweilige Situation, in der sich die zu beratenden Schüler:innen befinden, im Blick zu behalten und diese auf konstruktive Weise in die Beratung zu integrieren. Bei Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung engagiert sich Frau B. in schulischen Arbeitsgruppen und in außerschulischen Netzwerken. Bei Konferenzen und in Schulleitungssitzungen bringt sich Frau B. bei Themen, die die Oberstufe betreffen, zielführend und lösungsorientiert ein. Die Zusammenarbeit im Schulleitungsteam ist von Teamfähigkeit und pädagogischer Kompetenz gekennzeichnet. Frau B. ist zuverlässig und verantwortungsbewusst und kann auf Basis ihrer hohen Kommunikationsfähigkeit Kritik sachlich und adressatengerecht äußern.“ Zu den Kriterien 7 bis 9 ist ausgeführt: „Frau B. zeigt sich Herausforderungen bei der Steuerung von Schulentwicklungsprozessen gegenüber aufgeschlossen. Dabei beweist sie bei deren Planung und Organisation im Allgemeinen Eigeninitiative und Innovationskraft. Anliegend von Kolleginnen und Kollegen werden von Frau B. aufgegriffen und lösungsorientiert besprochen. Dienstliche Pflichten und Aufgaben sowie schulrechtliche Vorgaben werden von Frau B. in diesem Zusammenhang zuverlässig erfüllt. Der Aufbau von Arbeitsstrukturen für die gemeinsame Weiterentwicklung der Oberstufe wird B. als wichtige Aufgabe erkannt. Dabei verfügt sie über Analysefähigkeit sowie über eine pragmatische Einschätzung von schulischen Alltagssituationen. Um die Mitglieder des Kollegiums für Entwicklungsvorgänge zu sensibilisieren und zur Mitarbeit zu bewegen oder um Zielvereinbarung zu treffen, agiert Frau B. rollenklar, bringt aber nicht immer die nötigen kooperativen Führungsqualitäten in erforderlichem Maße ein.“
Zu allen Einzelmerkmalen wurde die Bewertung mit der Note 3 vorgeschlagen.
Neben dem Leistungsbericht liegt ein Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Schulleiters O. H. vom 22.05.2025 „für die Zeit bis zum 31.07.2024“ vor. Seit dem 01.08.2024 befindet sich dieser im Ruhestand. Der Beurteilungsbeitrag enthält textliche Beurteilungsbeiträge zu allen Einzelmerkmalen.
Die dienstliche Beurteilung nebst Leistungsbericht wurden der Klägerin am 21.07.2025 über ihren Prozessbevollmächtigten übersandt und am 21.08.2025 förmlich zugestellt.
Mit Schreiben vom 21.07.2025 wandte sich die Klägerin gegen die Benotung im Leistungsbericht und in der Beurteilung. Diese sei richtigerweise mit vier Punkten zu bewerten. Der Leistungsbericht beinhalte zumindest an drei Stellen einschränkende Formulierungen, die auf einer Verkennung von Sachumständen beruhten. Ihre Einwände konkretisierte sie im anliegenden Schreiben mit Datum vom 16.07.2025. Darin nahm sie Bezug auf die Ausführungen der Schulleiterin im Leistungsbericht sowie auf etwaige Angaben in einem dazu geführten Gespräch. Sie rügte ferner, dass der Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Schulleiters, der immerhin 2/3 des Beurteilungszeitraumes abdecken müsse, nicht im Leistungsbericht verzeichnet und ihr bislang nicht eröffnet worden sei.
Unter dem 29.07.2025 wurde der Klägerin der Beurteilungsbeitrag übersandt.
Mit Schreiben vom 09.08.2025 ergänzte die Klägerin ihre Einwände. Der Leistungsbericht sei unzutreffend, was die angegebene Beurteilungsgrundlage („Langzeitbeobachtung/Arbeitskontakte vom 05.06.2022 bis 04.06.2025“) angehe, denn die Schulleiterin könne aus eigener Kenntnis nur den Beurteilungszeitraum vom 01.08.2024 bis 28.05.2025 (10 Monate) bewerten. Der Beurteilungsverfasser selbst könne nur den Revisionstag vom 02.06.2025 bewerten. Es werde daran festgehalten, dass die Beurteilung abzuändern und mit vier Punkten zu bewerten sei. Die Klägerin legte dazu eine Stellungnahme vom 08.08.2025 zum Beurteilungsbeitrag des Herrn H. vor und rügt darin u.a., dass dieser seit 2012 bis zu seiner Pensionierung weder ihren Unterricht besucht, noch an den von ihr geleiteten Arbeitsgruppen, Konferenzen und Sitzungen und Gesprächen teilgenommen habe. Darüber hinaus habe er eine vermeintliche Verschlechterung der Leistungen ihr gegenüber zu keiner Zeit thematisiert. In der negativen Beurteilung durch Herrn H. drücke sich nun offenbar die belastete bzw. vergiftete Arbeitsatmosphäre der letzten Jahre aus, die durch die Mitglieder der erweiterten Schulleitung - im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde - gegenüber der Bezirksregierung, u.a. auch gegenüber dem Beurteiler LRSD P., thematisiert worden sei. Diese habe dazu geführt, dass die Bezirksregierung Herrn H. eine Supervision auferlegt habe, die aber nicht stattgefunden habe. Danach habe sich der Umgangston innerhalb des Schulleitungsteams verschärft. Die Auswirkung all dessen zeige sich auch in dem deutlichen Kontrast zu den früheren dienstlichen Beurteilungen durch Herrn H.. Die Klägerin machte im Einzelnen Ausführungen dazu, welche Abweichungen für sie nicht nachvollziehbar, sachlich unbegründet bzw. welche Tätigkeiten unberücksichtigt geblieben seien.
Der Beklagte teilte dazu mit Schreiben vom 14.08.2025 mit, dass nach Sichtung und Prüfung der vorgebrachten Einwände kein Anlass zur Abänderung der dienstlichen Beurteilung bestehe.
Unter dem 14.08.2025 traf der Beklagte eine Auswahlentscheidung zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zugunsten der Beigeladenen und erstellt darüber einen Auswahlvermerk.
Die am 00.00.1977 geborene Beigeladene absolvierte den Vorbereitungsdienst an der M. X. - Gesamtschule U.. Dort war sie im Anschluss fünf Monate als Vertretungslehrerin beschäftigt. Mit der Ernennung zur Studienrätin wurde ihr zum 01.02.2014 eine Stelle der BesGr. A13 zugewiesen. Durch Beurteilung vom 22.01.2023 wurde sie mit der besten Gesamtnote 5 bewertet. Zum 01.08.2023 wechselte die Beigeladene im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens im Wege der Versetzung nach K. an die Schule N., wo ihr die Aufgabe der Ganztagskoordinatorin übertragen wurde. In einer Beurteilung vom 23.02.2024 wurde sie in den Gesamtbewertungen I-III - bei einer sechsstufigen Beurteilungsskala - mit der drittbesten Gesamtnote („Entspricht den Anforderungen im vollem Umfang“) bewertet. Am 21.03.2024 wurde sie zur Oberstudienrätin (BesGr. A 14) ernannt. Aus Anlass ihrer Bewerbung auf die streitgegenständliche Stelle wurde der Beigeladenen am 19.06.2025 durch die Hansestadt K. eine Beurteilung für den Zeitraum vom 01.02.2024 bis 18.06.2025 mit der zweitbesten Note („Übertrifft die Anforderungen“) in allen 18 Einzelmerkmalen und als Gesamtnote nach der Richtlinie über die Beurteilung der Lehrkräfte und des Schulleitungspersonals an staatlichen Schulen vom 04.12.2023 - Neuauflage 2014 - (BeurtRL-HH) erteilt.
Der Beklagte kam laut Auswahlvermerk vom 14.08.2025 im Rahmen der Vergleichbarmachung der dienstlichen Beurteilungen - unter Darlegung eines Vergleichsmaßstabes - zu dem Ergebnis, dass diese letzte Beurteilung der Beigeladenen nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des zuständigen Ministeriums des Landes NRW vom 19.07.2017 (BeurtRL-NRW) der Note 4 in allen Einzelmerkmalen und als Gesamtnote entspreche. Unter Berücksichtigung der danach gegenüber zu stellenden Beurteilungsergebnisse, der Unterschiede im statusrechtlichen Amt sowie insbesondere der nach Ziff. 7.7 BeurtRL-NRW besonders zu gewichteten Beurteilungsmerkmale maß der Beklagte der Beurteilung der Beigeladenen hier im Ergebnis ein höheres Gewicht bei.
Der Personalrat Gesamtschule stimmte der Personalmaßnahme unter den 02.10.2025 zu. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt.
Mit Schreiben vom 07.10.2025 - zugestellt am 09.10.2025 - teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Der Beigeladenen wurde zeitgleich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Stelle mit ihr zu besetzen.
Die Klägerin hat am 27.10.2025 Klage erhoben.
Zur Begründung verweist die Klägerin auf ihre vorgerichtlich vorgebrachten Einwände und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Sie sei mit vier Punkten zu bewerten. Der Beklagte sei den diesbezüglich vorgebrachten Einwänden nicht konkret nachgegangen. Zudem sei der Beurteilungsbeitrag durch den ehemaligen Schulleiter nicht objektiv und ihre Beurteilung auffallend gleichförmig mit drei Punkten bewertet worden. Darüber hinaus rügt die Klägerin, der der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Auswahlvermerkt sei defizitär. Es seien die Beurteilungszeiträume unterschiedlich lang. Zudem sei eine nur schematische Betrachtungsweise bezüglich der Bewertung der Unterschiede im statusrechtlichen Amt der Konkurrentinnen gegeben. Es fehle vor dem Hintergrund ihres Amtsvorsprunges an einer ergänzenden abwägenden Bewertung, zumal ein konstantes Leistungsbild, welches ihr entgegengehalten werde, ohne Abweichung nach oben gleichermaßen auch bei der Beigeladenen gegeben sei. Die Schlussbewertung im Auswahlvermerk sei daher nicht schlüssig.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
unter Aufhebung der getroffenen Auswahlentscheidung betreffend die Stellenbesetzung der Direktorin - als Leiterin oder Leiter der Sekundarstufe II einer Gesamtschule - an der M. X. - Gesamtschule U. - des Beklagten zu verpflichten, über die Bewerbung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte führt zur Begründung aus: Die Auswahlentscheidung sei nach Durchführung eines Leistungsvergleichs auf Grundlage der jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilung erfolgt. Dabei habe sich die Beigeladene als leistungsstärker erwiesen. Dienstliche Beurteilungen unterlägen aufgrund des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Beurteilung der Klägerin sei in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Es bestünden keine Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen oder für eine Abweichung von der BeurtRL-NRW. Bei den Einwänden der Klägerin handele es sich nur um eine abweichende subjektive Selbsteinschätzung. Eine Befangenheit des Beurteilers sei nicht gegeben und auch von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Auch stünden die Erkenntnisse des Revisionstages nicht im Gegensatz zu den übrigen Erkenntnisquellen (Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Schulleiters und Leistungsbericht der aktuellen Schulleiterin). Auch die Auswahlentscheidung sei daher beanstandungsfrei erfolgt. Für den Qualifikationsvergleich müssten Beurteilungen vergleichbar sein, aber nicht zwingend vollständig identische Beurteilungszeitraum aufweisen. Maßgeblich für die zeitliche Vergleichbarkeit sei, dass die Enddaten nicht erheblich auseinanderfielen.
Auf die gerichtliche Aufforderung zur Plausibilisierung der gefundenen Einzelbewertungen der Beurteilung der Klägerin führte der Beurteiler unter dem 07.07.2026 im Wesentlichen aus: Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung ergebe sich aus den erhöhten Anforderungen an das Amt eine Abteilungsleiterin einer Gymnasialen Oberstufe. Es beruhe im Wesentlichen auf eigenen Wahrnehmungen und Erkenntnissen des Revisionstags. Es sei gemäß eines strengen Beurteilungsmaßstabs unter Berücksichtigung und Würdigung der Aussagen des Leistungsberichts der Schulleiterin sowie der gezeigten Leistungen von Frau B. innerhalb des Revisionstages zu bilden gewesen. Der Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Schulleiters, aus dem keine konkreten Beurteilungsvorschläge hervorgegangen seien, sei zur Kenntnis genommen worden und lediglich in sehr geringem Maße eingeflossen. Die Klägerin habe im Rahmen der Vergleichsgruppe bei Revisionen auf die gleiche Funktionsstelle in den vier Elementen (eigener Unterricht, Beratung einer Lehrkraft nach Unterrichtsmitschau, Konferenzleitung und schulfachliches Gespräch) durchgehend Leistungen gezeigt, die den Anforderungen entsprechen (3 Punkte), bezüglich eines Beurteilungsmerkmals (1. „Unterricht oder Ausbildung“) in Teilen nur im Allgemeinen noch (2 Punkte).
Die Beigeladene hat Stellung genommen, sich inhaltlich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen und keinen Sachantrag gestellt.
Auf den am 30.10.2025 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (19 L 2961/25) hat der Beklagte zugesichert, die Stelle nicht vor Abschluss des Klageverfahrens zu besetzen. Das Eilverfahren ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch die Berichterstatterin entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihre Bewerbung auf die in Rede stehende Stelle. Die streitige Auswahlentscheidung ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten.
Die Auswahlentscheidung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin aus Art. 33 Abs. 2 GG.
Nach dieser Vorschrift hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art.33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 31; vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris, Rn. 59; und vom 25.01.2017 - 2 BvR 2076/16 -, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N.
Hat der Dienstherr in eine Ausschreibung - wie hier - nebeneinander Versetzungs- und Beförderungsbewerber einbezogen, gilt der Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG für alle Bewerber.
Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist verletzt, weil die vom Beklagten herangezogene aktuelle dienstliche Beurteilung der Klägerin keine taugliche Grundlage für den im Auswahlverfahren vorzunehmenden Leistungs- und Eignungsvergleich darstellt und es möglich erscheint, dass die Klägerin ausgewählt würde.
Liegen - wie hier - mehrere Bewerbungen um ein zu vergebendes öffentliches Amt vor, so sind die in der Auswahlentscheidung zu treffenden Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberinnen zuvörderst auf deren aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Für die genannten Feststellungen ist dabei in erster Linie das (abschließende) Gesamturteil der Beurteilung maßgeblich, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der leistungsbezogenen Einzelmerkmale gebildet worden ist. Der nach Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerberinnen muss dabei anhand aussagekräftiger, d. h. insbesondere hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden.
Dass Beurteilungszeiträume (annähernd) gleich lang sind, ist dabei hier nicht erforderlich. Gerade ein Beurteilungssystem, das - wie das vorliegende - Anlassbeurteilungen vorsieht, nimmt zwangsläufig unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume, die im Einzelfall einer Auswahlentscheidung zugrundegelegt werden müssen, in Kauf. Anlassbeurteilungen sollen - anders als Regelbeurteilungen - lediglich einen aktuellen Leistungsvergleich ermöglichen, wo dieser anders nicht herzustellen ist, und darüber hinaus Aussagen zur Eignung bezogen auf das angestrebte Amt enthalten. Solche Unterschiede sind daher aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmen, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung einer Bewerberin nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt. Im Regelfall wird den Anforderungen genügt sein, wenn die Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für sich genommen hinreichend aktuell sind, die ihnen jeweils zugrunde liegenden Beurteilungszeiträume ausreichend lang sind, um eine verlässliche Aussage zur Eignung, Leistung und Befähigung der Beurteilung zuzulassen und keine - über die formalen Unterschiede auf der Beurteilungsebene hinausgehenden - sachlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich gerade diese Unterschiede zum Vor- oder Nachteil einer Bewerberin ausgewirkt haben.
OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2018 - 6 B 1135/18 -, juris, Rn. 10 und Beschluss vom 26.01.2009 - 6 B1594/08 -, juris, Rn. 7 ff. m.w.N.
Es begegnet danach vom Grundsatz her keinen Bedenken, dass die Beurteilungszeiträume der Beurteilungen der Konkurrentinnen von 04.06.2025 und vom 19.06.2025, die damit den annähernd gleichen Endzeitpunkt aufweisen, mit 3 Jahren (=36 Monaten) bei der Klägerin und nur 16 ½ Monaten bei der Beigeladenen, in der Länge des Beurteilungszeitraumes um mehr als 50 % und damit doch erheblich voneinander abweichen.
Die Kammer hat im Verfahren dazu unter dem 29.05.2026 mitgeteilt, dass sie den Leistungsvergleich der dienstlichen Beurteilungen, die hier im unterschiedlichen Statusamt erteilt wurden, nicht vom gleichen Beurteiler stammen und auf der Grundlage unterschiedlicher Beurteilungsrichtlinien erstellt worden sind - so, wie er auf der Grundlage der sich aus dem Auswahlvermerk vom 14.08.2025 ergebenden objektiven Vergleichbarmachung der Beurteilungen getroffen worden ist - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und des Bewertungsspielraumes des Beklagten nicht für defizitär hält. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der (hier knapp ausfallenden) Begründung der abwägenden Bewertung im Hinblick auf die vorliegenden Unterschiede der Bewerberinnen im Statusamt.
Der Beklagte hat dazu zutreffend in den Blick genommen, dass nach ständiger Rechtsprechung vom Grundsatz her der dienstlichen Beurteilung einer Inhaberin eines höherwertigen Amtes gegenüber einer gleichlautenden dienstlichen Beurteilung einer Mitbewerberin - vor dem Hintergrund der höheren dienstlichen Anforderungen an die Inhaberin eines höheren statusrechtlichen Amtes - im Allgemeinen ein größeres Gewicht zukommt und dass dieser Grundsatz aber nicht schematisch gilt.
BVerfG, Beschluss vom 17.02.2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris, Rn. 21.
Namentlich lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht der Rechtssatz entnehmen, dass der Inhaberin des höheren Statusamtes auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegenüber der im Status niedrigeren Amt befindlichen, aber besser beurteilten Beamtin gegeben werden muss. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.
BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, juris, Rn. 11.
Der Beklagte kommt danach hier - gerade unter Hervorhebung der Berücksichtigung der besonders bedeutsamen vier Beurteilungsmerkmale nach Ziff. 7.7 BeurtRL-NRW -, in denen die Beigeladene jeweils mit 4 Punkten und die Klägerin jeweils nur mit 3 Punkten beurteilt wurde, zu dem nicht zu beanstanden Schluss, die Beurteilung der Beigeladenen im vorliegenden Fall höher zu gewichten als die der Klägerin. Diese Merkmale sind in der hier maßgeblichen Fassung der BeurtRL-NRW vom 19.07.2026 (ABl. NRW. 09/17 S. 35) ohne konkrete Gewichtung als für die Bildung des Gesamturteils aus Anlass der Bewerbung um eine Führungs- und Funktionsamt besonders bedeutsam benannt. In der aktuellen seit Mai 2026 geltenden Fassung der BeurtRL-NRW vom sind sie mit dem doppelten Wert gewichtet („zählen doppelt“). Es wird der Klägerin zugestanden, dass es denkbar wäre, hier mehr an Begründung zu der abwägenden Bewertung bzw. Gewichtung des Beklagten zu verlangen, als die Kammer es zur Annahme eines fehlerfreien Auswahlvermerkes getan hat. Im Ergebnis kann dieser Aspekt im Hinblick auf die unzureichende Plausibilisierung der Beurteilung der Klägerin hier aber dahinstehen. Was die Gewichtung als solche anbelangt, so kommt dem Beklagten an dieser Stelle ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zu.
Es wird dazu im Weiteren offengelassen, ob der Klägerin hier gerade durch die erheblich unterschiedliche Länge der Beurteilungszeiträume - die Beurteilung der Klägerin reicht um zwei Jahre weiter in die Vergangenheit, als die der Beigeladenen - womöglich ein Nachteil entstanden ist, der im Rahmen des Vergleichs der Bewertungen im unterschiedlichen Statusamt, z.B. durch (Mit-)Heranziehung der vorherigen Beurteilung(en) der Beigeladenen, die allerdings nur für das Statusamt A13 erteilt wurden, hätte Berücksichtigung finden müssen.
Schon die Beurteilung der Klägerin trägt hier die Auswahlentscheidung nicht.
Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen, verfassungsrechtlich gebilligten Rechtsprechung nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der oder die zu Beurteilende den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines bzw. ihres Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris, Rn. 9; BVerwG, Urteile vom 01.03.2018 - 2 A 10/17 -, juris, Rn. 31, vom 02.03.2017- 2 C 21.16 -, juris, Rn. 15, sowie OVG NRW, Urteil vom 17.08.2018 - 1 A 379/17 -, juris, Rn. 27.
Hier ist die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung vom 14.08.2025 tragend auf die Anlassbeurteilungen der Klägerin vom 04.06.2025 gestützt.
Die Klägerin ist mit der Gesamtnote 3 („entspricht den Anforderungen“) beurteilt worden. Diese Beurteilung begegnet Bedenken vor dem Hintergrund einer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzureichenden Plausibilisierung.
Soweit sich die Beamtin oder eine Konkurrentin gegen die dienstliche Beurteilung mit der (ggfs. sinngemäßen) Beanstandung wehrt, die darin enthaltenen Wertungen seien nicht nachvollziehbar, löst dies eine Plausibilisierungspflicht des Dienstherrn aus. Unter Plausibilisierung ist in diesem Zusammenhang eine inhaltliche Erläuterung zu verstehen, mit der der Dienstherr die tragenden Gründe und Argumente darstellt, die zu den Werturteilen geführt haben, und auf deren Grundlage die Gerichte nachprüfen können, ob er bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung bzw. bei einzelnen in ihr enthaltenen Werturteilen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Die Erläuterung muss also versuchen zu verdeutlichen, wie sich konkret das Leistungsbild dargestellt hat, das Grundlage für die vorgenommene Bewertung war.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.1.2020 - 6 B 1120/19 -, juris, Rn. 102, und vom 09.09.2019 - 6 A 238/17 -, juris, Rn. 53 -55; BVerwG, Urteile vom 01.02.2024 - 2 A 1.23 - juris, Rn. 17 , und vom 01.03.2018 - 2 A 10.17 -, juris, Rn. 32 .
Hierbei ist auch zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen ist, wenn ein Dienstposten Besonderheiten aufweist, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 54 .
Dies zugrunde gelegt war im vorliegenden Fall die dienstliche Beurteilung der Klägerin plausibilisierungsbedürftig.
Die Klägerin hat mit Einwendungsschreiben zum Leistungsbericht gerügt, zu Unrecht mit nur 3 Punkten anstelle von 4 Punkten bewertet worden zu sein; dies sei nicht nachvollziehbar. Betreffend die Bewertung des Bereichs Leitung und Koordination, hier der Einzelmerkmale Organisation und Verwaltung, Beratung sowie Personalführung und -Entwicklung (Einzelmerkmale 7-9) wendet die Klägerin unter Bezugnahme auf die schriftlichen Aussagen im Leistungsbericht und ein mit der Schulleiterin geführtes, nicht dokumentiertes Gespräch Folgendes ein: Zu dem Aspekt „Eigeninitiative und Innovationskraft bei der Planung und Organisation von Schulentwicklungsprozessen“ sei sie im Zusammenhang mit und wegen ihrer Initiative, hier im Zuge der geplante Einführung von Projektkursen an der Y. ( Vorlage eines Arbeitsprozesses in einer Schulleitungssitzung), bezüglich der Vergabe von Arbeitsaufträgen in Sitzungen gerade gerügt worden. Des Weiteren sei ihr im Zusammenhang mit dem Aspekt „der Erfüllung dienstlicher Pflichten und Aufgaben sowie schulrechtlicher Vorgaben“ das an der Y. übliche Verfahren bei der Vertretungsplanung zur Last gelegt worden. Auch sei der Vorhalt sachlich falsch, die Y. würde keine Projektkurse anbieten und das verstoße gegen die APO-GOSt. Es habe sich die Y. vor vielen Jahren für Facharbeiten anstelle von Projektkursen entschieden. Ebenso sei sachlich falsch, die Y. würde Schüler:innen in der EF durch das Profilangebot zu Wahlentscheidungen für den Leistungskurs zwingen, die sie nicht mehr rückgängig machen könnten. Die Schüler:innen erhielten zweimal im Jahr die Möglichkeit zu Umwahlen, wenn diese schulorganisatorisch möglich seien. Individuelle Belange würden dabei immer berücksichtigt. Die APO-GOSt lasse das Angebot von Profilen ausdrücklich zu. Zu dem Aspekt „sie bringe aber nicht immer die nötigen kooperativen Führungsqualitäten in erforderlichem Maße ein“ habe die Schulleiterin in der Sache falsch angegeben, sie hätte Kolleg:innen zu spät zu Konferenzen eingeladen und Namen auch nicht benennen können. Sachlich falsch sei ferner der Vorhalt, sie habe der Organisationsleiterin keine Zahlen für das kommende Schuljahr gegeben. Die Kurszahlen für das kommende Schuljahr erhalte die Orga-Leiterin von ihr stets nach der Umwahlphase der Schüler:innen und möglichen Nach-beratungsterminen im 2. Halbjahr. Dies sei auch in diesem Schuljahr so geschehen. Zum Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Schulleiters wendet die Klägerin ein: Die bewertenden Ausführungen zu den Einzelmerkmalen 1-3 (Unterricht, Diagnostik und Beurteilung, sowie Erziehung und Beratung), die sich als überwiegend neutral bis tendenziell negativ darstellten, seien schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der ehemalige Schulleiter zuletzt im Jahr 2012 im Rahmen ihrer Revision zur Oberstufenkoordinatorin zu Gast in ihrem Unterricht gewesen sei. Danach habe er ihren Unterricht bis zu seiner Pensionierung nicht mehr besucht. In der vorangegangenen Beurteilung habe er ihr in diesen Merkmalen sehr gute Leistungen und Befähigungen bescheinigt. Zu den Merkmalen 4 und 5 (Mitwirkung an der Schulentwicklung und Zusammenarbeit) wendet die Klägerin konkret ein, die Einführung eines neuen Lernkonzeptes in der Oberstufe, verbunden mit der Leitung einer Arbeitsgruppe dazu und regelmäßigen Sitzungen in verschiedenen Gremien, werde von Herrn H. nicht erwähnt, ebenso wenig ihre Mitarbeit im Netzwerk „Zukunftsschulen NRW - Netzwerk Lernkultur Individuelle Förderung“ sowie ihre Unterstützung des monatlich stattfindenden „Talentscoutings“. Die Angaben zur Zusammenarbeit seien im Vergleich zu den Bewertungen vorheriger Beurteilungen in keiner Weise nachvollziehbar und haltbar. Entsprechendes rügt die Klägerin auch zu dem Merkmal 6 (Soziale Kompetenz) sowie 7 (Organisation und Verwaltung). In der vorangegangenen Beurteilung sei sie von Herrn H. in dem Merkmal soziale Kompetenz als fleißig, loyal, kreativ, kompetent und belastbar bewertet und ihr ein hohes Maß an Teamfähigkeit bescheinigt worden. Soweit in dem Beurteilungsbeitrag nunmehr behauptet werde, dass sie in komplexeren Fällen noch gelegentlich Unterstützung in rechtlichen Fragen benötige, sei dies für sie nicht nachvollziehbar. Soweit ihre Leitung von Konferenzen und Gesprächen (nur) als grundsätzlich strukturiert und zielführend bezeichnen werde, rügt die Klägerin, dass Herr H. an Oberstufenkonferenzen und Gesprächen nie teilgenommen habe. Zu den Einzelmerkmalen 8 (Beratung) und 9 (Personalführung und -entwicklung) weist die Klägerin die kritischen Anmerkungen (ihre Beratung sei nicht immer hilfreich und nicht immer zielführend; es bestehe Raum für eine noch frühzeitigere und proaktivere Konfliktlösung; Maßnahmen aus dem Teilzeitkonzept seien lediglich grundsätzlich erfüllt, können jedoch noch weiter ausgebaute präziser umgesetzt werden; nicht ausreichende Würdigung der zusätzlichen und besonderen Leistungen einzelner verdienter Kolleg:innen) als unbegründet und sachlich falsch zurück.
Der damit ausgelösten Pflicht zur Plausibilisierung der Bewertung der Einzelmerkmale ist der Beklagte nicht nachgekommen, obwohl ihn die Kammer hierauf mit Verfügung vom 29.05.2026 unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung ausdrücklich hingewiesen hat. Die vom Beklagten am 13.07.2026 allein vorgelegte Erläuterung in Gestalt einer Stellungnahme des Beurteilers, Herrn LRSD P., enthält nicht die erforderlichen inhaltlichen Erläuterung der Gründe und Argumente, die die getroffenen Werturteile (möglicherweise) tragen. Der Beklagte versucht sich damit nicht einmal an einer Verdeutlichung des konkreten Leistungsbildes der Klägerin bezogen auf die einzelnen Beurteilungsmerkmale. Dabei deckt die Stellungnahme des Beurteilers schon zeitlich gesehen nicht den gesamten Beurteilungszeitraum ab. Der BeurtRL-NRW ist zu entnehmen, dass für die Beurteilung nicht allein auf die am Revisionstag gezeigten Leistungen- und Befähigungen betreffend die vier Elemente, eigener Unterricht, Beratung einer Lehrkraft nach Unterrichtsmitschau, Konferenzleitung und schulfachliches Gespräch (vgl. Ziff. 9.6 BeurtRL-NRW) abgestellt werden kann. Vielmehr muss sich die Beurteilung auf die Beobachtungen während der gesamten dienstlichen Tätigkeit im Beurteilungszeitraum stützen (Ziff. 8.2 BeurtRL-NRW). Grundlage für die Beurteilung ist daher auch der Leistungsbericht der Schulleiterin (Ziff. 8.4 BeurtRL-NRW). Dieser enthält einen Vorschlag zur Bewertung der Beurteilungsmerkmale (Ziff. 8.4.4 BeurtRL-NRW). Der Beurteilungsbeitrag, der dazu dient, die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und Befähigungen lückenlos zu erfassen (Ziff. 8.5.1 BeurtRL-NRW) und damit ebenfalls Grundlage für die Beurteilung ist, war ohne Gesamturteil zu erstellen (Ziff. 8.5.3 BeurtRL-NRW). Dennoch enthält er zu berücksichtigende textliche Bewertungen. Der Beurteiler selbst ist in keiner Weise inhaltlich eingegangen auf die Einwände der Klägerin. Eine Plausibilisierung durch die Schulleiterin in Bezug auf die konkret den Leistungsbericht betreffenden Einwände der Klägerin fehlt gänzlich. Ebenso fehlt eine Plausibilisierung im Hinblick auf die von der Klägerin erhobenen Einwände zum Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Schulleiters. Auch bleibt - vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beurteilers, wonach der Beurteilungsbeitrag nur in sehr geringem Maße eingeflossen ist - unklar, ob der Beurteilungsbeitrag formal betrachtet in zureichendem Maße in der Beurteilung durch Herrn LRSD P. Berücksichtigung gefunden hat. Denn nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zur BeurtRL-NRW muss sich die Beurteilung auf die Beobachtungen während der gesamten dienstlichen Tätigkeit im Beurteilungszeitraum stützen. Der Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Schulleiters deckt in zeitlicher Hinsicht zudem den ganz überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraumes ab (vom 29.05.2022 bis 31.07.2024, also 26 von 36 Monaten), worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat. Ob bzw. inwieweit er in den Leistungsbericht der Schulleiterin eingeflossen ist, lässt sich ebenfalls nicht feststellen, da er in diesem formal erst gar nicht benannt wird. Dies hat zur Folge, dass formal aus dem Leistungsbericht allein die Schulleiterin, Frau Dr. G., als diejenige hervorgeht, die die Beobachtungen im angegebenen Zeitraum vom 29.05.2022 bis 28.05.2025 vorgenommen hat. Ob der Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Schulleiters inhaltlich in dieser Form überhaupt berücksichtigt werden konnte, kann mangels Plausibilisierung hier nicht positiv festgestellt werden.
Im vorliegenden Fall wäre im Rahmen der Plausibilisierung zudem auch bezogen auf den Aspekt des Leistungsabfalls im Verhältnis zur vorangegangenen Beurteilung (5 Punkte in der Gesamtnote und in allen Einzelmerkmalen) einzugehen gewesen. Ungeachtet der Tatsache, dass diese noch im Statusamt A14 erteilt wurde, liegt hier immerhin eine Verschlechterung in nicht unerheblichem Umfang von 2 Punkten vor und dies nach anfänglich bescheinigter Bewährung in besonderem Maße. Eine Erläuterung sieht in so einem Fall die BeurtRL-NRW für die Beurteilung ausdrücklich vor (vgl. Ziff. 5.3).
Eine Voreingenommenheit des Beurteilers, Herrn LRSD P., ist - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - hier nicht feststellbar und von der Klägerin auch nicht behauptet worden. Soweit die Klägerin ausdrücklich Bedenken hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des ehemaligen Schulleiters geäußert hat und dazu auf starke Spannungen im dienstlichen Miteinander verweist sowie auf eine - u. a. von ihr mit erstellte - Dienstaufsichtsbeschwerde aus September 2022, so lässt das Gericht vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Plausibilisierung im Ergebnis offen, ob dies die Beurteilung schon für sich genommen fehlerhaft macht.
Die von einem voreingenommenen Vorgesetzten erstellte dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit darauf, zu prüfen, ob der Beurteiler tatsächlich voreingenommen war und dies die dienstliche Beurteilung beeinflusst hat. Voreingenommenheit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber der zu Beurteilenden nicht aus deren subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten der zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.07.2018 - 1 WB 31.17 -, juris, Rn. 31;
OVG NRW, Urteil vom 30.05.2011 - 1 A 1757/09 -, juris, Rn. 155 m.w.N.
Die kritische Auseinandersetzung mit dem dienstlichen Verhalten der beurteilten Beamtin ist dem Beurteiler nicht verwehrt und nicht geeignet, dessen Voreingenommenheit zu begründen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.2017 - 2 B 19.17 -, juris, Rn. 13 .
Eine Voreingenommenheit lässt sich noch nicht daraus herleiten, dass zwischen der beurteilten Beamtin und dem Beurteiler Spannungen bestanden haben, selbst wenn diese ein Ausmaß erreicht haben, dass nach Auffassung der Personalführung die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes unmöglich gewesen sein sollte. Auch derartige gravierende Spannungen zwischen dem vorgesetzten Beurteilenden und der Beurteilten rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts nur im Ausnahmefall die Annahme, der Beurteilende sei bei der Erstellung der Beurteilung befangen gewesen.
OVG NRW, Urteil vom 11.02.1998 - 12 A 6360/95 -, juris, Rn. 19 m.w.N.
Ob ein solcher Ausnahmefall hier bereits vorlag, ist nicht ohne weiteres erkennbar. Der Beklagte, dem das Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren, dass zu einer Supervisionsauflage geführt haben soll, hat auch dazu keine Ausführungen getätigt.
Es mag der Beklagte entscheiden, ob die vorstehenden Ausführungen zum Anlass genommen werden sollen, die Beurteilung der Klägerin auf „neue Füße“ zu stellen.
Zur Beurteilung der Beigeladenen sind keine Einwände erhoben worden. Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO . Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Im Übrigen steht die Beigeladenen auf der Seite der unterlegenen Beklagten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.