Verwaltungsgericht Köln, 22. Kammer — 22 K 5400/26.A
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die am 00. Januar 2024 in V. in Deutschland geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und Tochter von I. H. und O. H.. Deren Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 8. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. März 2024 abgelehnt und die Klage mit Urteil vom 9. August 2024 abgewiesen.
Der Asylerstantrag der Klägerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 6. Februar 2025 (Gz. N01) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Sowohl der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als auch die Klage wurden vom Verwaltungsgericht Köln abgewiesen. Das Urteil vom 15. September 2025 ist seit dem 18. Oktober 2025 rechtskräftig.
Am 26. Mai 2026 stellte die Prozessbevollmächtigte für die Klägerin beim Bundesamt einen weiteren Asylantrag. Dieser wurde am 29. Juni 2026 beim Bundesamt registriert und persönlich eingereicht. Zur Begründung wurde für die Klägerin schriftlich vorgetragen, dass sie in Deutschland geboren sei und seit zwei Jahren und 5 Monaten in Camps und im Heim lebe. Sie sei auch zur Schule angemeldet und hätte sich an das Leben in Deutschland gewöhnt. Am 1. August 2026 werde sie mit der Schule beginnen. Die Eltern der Klägerin würden wollen, dass sie in Deutschland ihr Leben weiterführen könne. Sie hätten Angst, dass bei einer Rückkehr in die Türkei, die Klägerin an Depressionen leide. Die Familie habe bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland keine Rechte, kein Leben, keine Arbeit und kein Haus mehr.
Das Bundesamt lehnte den weiteren Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 3. Juli 2026 (Gz. N02) als unzulässig ab (Ziffer 1) und lehnte ferner eine Abänderung des Bescheids vom 6. Februar 2026 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Zur Begründung führte es aus, der Vortrag der Eltern zu Depressionen der Klägerin aufgrund der Gewöhnung an die Lebensverhältnisse in Deutschland vermöge die Zulässigkeit des Folgeantrags nicht zu begründen. Die Klägerin befinde sich aufgrund ihres jungen Alters noch nicht in einem Stadium nachhaltiger sozialer Integration. Es sei daher nicht ersichtlich, dass sie bereits derart gefestigte soziale Bindungen oder eine Verwurzelung in Deutschland entwickelt habe, deren Verlust eine erhebliche psychische Beeinträchtigung erwarten ließe. Für die Annahme, die Klägerin werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einer depressiven Erkrankung leiden, bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Familie in der Türkei auf ihr dort vorhandenes Familiennetzwerk zurückgreifen könne, welches sie bei der Reintegration und Sicherung ihrer Lebensverhältnisse unterstütze. Den Eltern sei es möglich und zumutbar, durch die Aufnahmen einer Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Besondere individuelle Umstände, die eine außergewöhnliche Vulnerabilität der Klägerin oder ihrer Familie begründen könnten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Klägerin hat am 21. Juli 2026 Klage erhoben (22 K 5400/26.A) und zugleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Bundesamt habe die Entscheidung zu Unrecht auf Art. 55 der Verordnung (EU) 2024/1348 gestützt. Der Antrag sei bereits am 26. Mai 2026 gestellt worden. Zudem seien weder die Klägerin, noch ihre Eltern erneut angehört worden. Ferner habe eine eigenständige und individuelle Prüfung, die aufgrund des jungen Alters der Klägerin als minderjähriges Kind erforderlich gewesen wäre, nicht stattgefunden.
Die Klägerin beantragt wörtlich schriftsätzlich,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli aufzuheben,
die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren der Klägerin fortzuführen und über ihren Folgeantrag nach Durchführung eines ordnungsgemäßen, den Anforderungen des Kindeswohls entsprechenden Prüfungsverfahrens in der Sache zu entscheiden,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2026 zu verpflichten, der Klägerin internationalen Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, zugunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 beziehungsweise § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 L 1802/26.A sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und weil der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die gestellten Anträge sind zunächst entsprechend dem Klagebegehren (§ 88 VwGO) auszulegen. Sinngemäß beantragt die Klägerin,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2026 hinsichtlich der Ziffer 1 aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2026 zu verpflichten festzustellen, dass für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2026 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, ihr den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen,
äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Der erste Hauptantrag sowie der dazugehörige Hilfsantrag sind zulässig, aber unbegründet (dazu I.). Der zweite Hauptantrag mit den beiden Hilfsanträgen ist bereits unzulässig (dazu II).
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2026 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Recht (dazu 1.) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Folgeantrag der Klägerin zurecht als unzulässig abgelehnt und auch den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 6. Februar 2025 hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zutreffend abgelehnt (dazu 2.).
Die Beurteilung von Asylanträgen richtet sich seit dem 12. Juni 2026 und damit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nach den reformierten unionsrechtlichen Rechtsakten des sogenannten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Auch das nationale Asylgesetz wurde in Anpassung an die geänderte Unionsrechtslage umfassend mit Wirkung zum 12. Juni 2026 geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111).
Auf den vorliegenden Fall finden die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensverordnung - AsylVerfVO) (dazu a.) sowie die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Statusverordnung - StatusVO) (dazu b) Anwendung.
Nach Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVerfVO, auf den auch § 87e Abs. 1 AsylG in der Fassung ab dem 12. Juni 2026 (n.F.) verweist, gilt jene Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Es kommt danach für die Bestimmung des anwendbaren Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung (Art. 28 AsylVerfVO, § 14 AsylG n.F.), und nicht - wie von der Prozessbevollmächtigen angenommen - auf die Antragstellung (Art. 26 AsylVerfVO, § 13 AsylG n.F.) an. Der weitere Asylantrag der Klägerin wurde vorliegend zwar am 26. Mai 2026, also vor dem 12. Juni 2026 gestellt, die Einreichung, auf die es bei der Übergangsregelung ankommt, erfolgte jedoch erst am 29. Juni 2026.
Die materiellen Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes richten sich seit dem 12. Juni 2026 nach der StatusVO. Die StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und gilt - insofern unstreitig - damit auch für Anträge, die - wie hier - ab dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind.
Zur Problematik der Anwendbarkeit auf Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind, siehe ausführlich VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2026 - 22 K 5194/23.A - juris.
Sowohl Ziffer 1 als auch Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 3. Juli 2026 sind rechtmäßig.
Das Bundesamt hat den Asylfolgeantrag der Klägerin zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 6 AsylG i.V.m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach den unter Ziffer 1. dargelegten Maßstäben sind im vorliegenden Fall die Vorschriften des Asylgesetzes in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden, da der Folgeantrag der Klägerin am 29. Juni 2026 eingereicht worden ist. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) sowie auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts in dem Beschluss vom 4. August 2026 - Az. 22 L 1802/26.A - verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält die Einzelrichterin auch unter nochmaliger Prüfung und unter Berücksichtigung des Prüfmaßstabes im Hauptsacheverfahren sowie der aktuellen Erkenntnislage zur Türkei fest. Den Ausführungen des Gerichts ist die Klägerin auch nicht mehr entgegengetreten. Auch liegen weiterhin keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) und im gerichtlichen Eilbeschluss verwiesen.
Soweit im Klagebegehren darüber hinaus die Fortführung des Folgeantragsverfahrens und die Entscheidung in der Sache (zweiter Hauptantrag und zugehörige Hilfsanträge) enthalten ist, ist die Klage unzulässig. Der Klägerin fehlt für die beantragte Sachentscheidung das Rechtsschutzbedürfnis. Die inhaltliche Ablehnung des Asylerstantrages ist bereits bestandskräftig geworden; eine Wiederaufnahme des Verfahrens mit einer erneuten inhaltlichen Prüfung ist nach Art. 55 Abs. 6 AsylVerfVO nur möglich, wenn der Folgeantrag zulässig ist. Dies ist nicht der Fall (siehe oben). Für die Beseitigung der Unzulässigkeitsentscheidung mit der gesetzlichen Folge der erneuten inhaltlichen Prüfung ist bereits die Anfechtungsklage (Hauptantrag zu 1) statthaft. Ergibt die Prüfung - wie hier - die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung, so ist es dem Gericht auch verwehrt, eine Entscheidung über die Begründetheit des Folgeantrages zu treffen, Art. 39 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 38 Abs. 2 AsylVerfVO. Soweit der durch die GEAS-Reform eingefügte § 77 Abs. 8 AsylG seinem undifferenzierten Wortlaut zufolge vermeintlich auch Fälle erfasst, in denen das Gericht die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes für rechtmäßig hält, ist er insoweit unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass das Gericht lediglich in den Fällen, in denen das Bundesamt den Antrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt hat, auch über die Begründetheit entscheiden darf. Ob und in welchen Fällen ein solches “Durchentscheiden“, das von der bisherigen Rechtsprechung wegen der vorrangig nachzuholenden sachlichen Prüfung von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde (Bundesamt) abgelehnt wurde,
vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris, Rn. 19,
überhaupt in Betracht kommt, kann hier offenbleiben.
Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; insoweit besteht kein Vertretungszwang.