Landessozialgericht NRW, 10 — L 10 SF 227/26 AB
Die Ablehnungsgesuche gegen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht P. und Richterin am Landessozialgericht T. werden zurückgewiesen.
Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter am Landessozialgericht N. und O., Richter am Sozialgericht V. sowie gegen „alle Mitglieder des zehnten Senates inklusive ihrer Vertretungen“ werden als unzulässig verworfen.
Die Ablehnungsgesuche (zu ihrer Auslegung unter I.), über die der 10. Senat unter Mitwirkung der Berufsrichter des 11. Senats entscheidet (II.), sind, soweit sie sich gegen „alle Mitglieder des zehnten Senates inklusive ihrer Vertretungen“, also den 10. Senat als Spruchkörper insgesamt (III.), sowie die Richter am Landessozialgericht (LSG) N. und O. sowie Richter am Sozialgericht (SG) V. (IV.) richten, unzulässig, im Übrigen unbegründet (V.). Der Einholung dienstlicher Stellungnahmen der abgelehnten Richter/-innen bedurfte es dazu nicht (VI.).
I.
Die Ablehnungsgesuche sind dahingehend auszulegen, dass sie sich neben den ausdrücklich benannten Richter/-innen, nämlich Vorsitzender Richter am LSG P., Richterin am LSG T. sowie die Richter am LSG N. und O., auch gegen Richter am SG V. richten, der dem 10. Senat seit dem 1. Juni 2026 angehört. Denn der Kläger zu 1. hat mit Schriftsatz vom 10. August 2026 klargestellt, dass er eine Einstellung der Tätigkeit des gesamten 10. Senats einschließlich aller ihm angehörenden Berufsrichter/-innen erreichen will. Die von ihm namentlich benannten Richter/-innen gehörten „mindestens“ dazu.
II.
Zuständig für die Bearbeitung der Ablehnungsgesuche ist der 10. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung.
Gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entscheidet „das Gericht“, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung über das Ablehnungsgesuch. Gericht im Sinne dieser Regelung ist der durch seine geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - XI ZB 43/05, juris, Rn. 17 m.w.N.).
Werden - wie hier - alle einem Senat angehörigen Richter/-innen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und sind sie deshalb an der Beschlussfassung wegen § 47 Abs. 1 ZPO gehindert, so richtet sich die Besetzung nach dem auf der Grundlage von § 6 Nr. 1 SGG i.V.m. § 21e Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz erlassenen Geschäftsverteilungsplan des LSG für das Jahr 2026 (GVP).
Nach Abschn. C. GVP werden bei Verhinderung aller Richter/-innen eines Senats die Vorsitzenden durch die übrigen Vorsitzenden vertreten, wobei für die Reihenfolge u.a. die Bestimmung des Abschn. D. Ziff. 2 GVP entsprechend gilt. Nach dieser Regelung wiederum werden, wenn ein Senat durch Verhinderung(en) beschlussunfähig wird, die beisitzenden Berufsrichter/-innen im 10. Senat durch die Beisitzer/-innen des 11. Senats vertreten. Entsprechend wird der durch das Ablehnungsgesuch an der Mitwirkung verhinderte Vorsitzende des 10. Senats durch den Vorsitzenden des 11. Senats vertreten. Die somit von dem Ablehnungsgesuch erfassten bzw. für dessen Bescheidung zuständigen Richter/-innen ergeben sich aus dem GVP in seiner seit dem 5. Änderungsbeschluss mit Wirkung vom 1. Juni 2026 insoweit unveränderten Fassung ( https://www.lsg.nrw.de/aufgaben/Geschaeftsverteilung_der_Rechtsprechung/Geschaeftsverteilungsplan-der-Rechtsprechung-2026-5-Aenderungsbeschluss.pdf ).
III.
Die Ablehnung des 10. Senates als Spruchkörper mit dem Ziel, auch alle möglichen Vertreter/-innen von der Bearbeitung des vorliegenden Rechtsstreits auszuschließen, ist offensichtlich unzulässig. Das ergibt sich unmittelbar aus § 42 Abs. 2 ZPO, wonach nur „ein Richter“, nicht aber ein ganzer Spruchkörper oder gar das gesamte Gericht abgelehnt werden kann (BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20 - BGHZ 226, 350, Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13/13 - NJW 2014, 953, Rn. 5; BAG, Beschluss vom 25. Januar 2024 - 8 AS 17/23 - NJW 2024, 781, Rn. 14; jeweils m.w.N.). Ein Ausnahmefall, der dann vorliegen könnte, wenn über die Zugehörigkeit zu dem abgelehnten Spruchkörper hinausgehende Ablehnungsgründe individualisierbar geltend gemacht werden, liegt hier ersichtlich nicht vor.
Die von einer dergestalt offensichtlich unzulässigen Pauschalablehnung betroffenen Richter/-innen sind auch nicht von der Beschlussfassung über die Ablehnungsgesuche ausgeschlossen (BAG, Beschluss vom 25. Januar 2024 - a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - a.a.O.; zur Mitwirkungsbefugnis der abgelehnten Richter/-innen bei offensichtlich unzulässigen Ablehnungsanträgen siehe auch BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 2 BvC 40/19 - BVerfGE 153, 72, Rn. 2; Beschluss vom 2. November 2023 - 2 BvR 1565/22 - juris, Rn. 4), können also über das Ablehnungsgesuch befinden.
IV.
Auch die Ablehnungsgesuche gegen die Richter am Landessozialgericht N. und O. sowie Richter am Sozialgericht V. sind unzulässig.
1. Für Richter am Landessozialgericht O. folgt dies bereits daraus, dass der Richter infolge Abordnung aus dem 10. Senat mit Ablauf des 14. April 2026 ausgeschieden ist, seine Mitwirkung am Verfahren daher nicht mehr in Betracht kommt und dementsprechend kein Rechtsschutzbedürfnis für seine Ablehnung mehr besteht.
2. Gegenüber Richter am Landessozialgericht N. und Richter am Sozialgericht V. enthalten die Ablehnungsgesuche außer dem Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zum 10. Senat keinerlei individualisierte Ablehnungsgründe. Das führt zur offensichtlichen Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs (statt aller: BVerfG, Beschluss vom 2. November 2023 - a.a.O.). Soweit der Kläger zu 1. vorträgt, es gehe beim 10. Senat ausschließlich darum, „die Geschäftsführung für die juristische Person ‚Herrn D. J. Y.‘ (und seine Ableitungen) mit allen Mitteln und unter allen Umständen gegen den Willen des lebenden Mannes D. zu erzwingen“, wobei die Mitglieder des 10. Senats „dem Glauben und der Rechtsauffassung des Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht P.“ folgten, ist dies weitgehend unverständlich, jedenfalls aber vollständig unsubstantiiert. Gleiches gilt für den Vortrag, dem Kläger zu 1. sei „kein rechtliches Gehör gewährt“ worden und „bis heute“ seien seitens des 10. Senates „weder Mängel noch Defekte an der Erklärung der öffentlichen Treuhand geltend gemacht“ worden.
V.
Die Ablehnungsgesuche gegen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht P. und Richterin am Landessozialgericht T. sind unbegründet.
1. Nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht des ablehnenden Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.: BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 2 BvR 615/11 - NJW 2012, 3228; BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15 - NJW-RR 2017, 187; BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 2013 - L 11 R 399/13 B - juris; jeweils m.w.N.).
Dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhaltes oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen. Entsprechendes gilt für die von ihm gewählte Gestaltung des Verfahrens (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2018 - 1 C 1/17 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 84; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - L 11 SF 386 11 AB - juris; jeweils m.w.N.). Das Institut der Richterablehnung dient nämlich nicht zur Kontrolle der richterlichen Rechtsauffassungen oder Verfahrensführung. Hierzu ist vielmehr allein das jeweilige Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahren vorgesehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Auslegung des Gesetzes oder die Handhabung des Verfahrens im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2017 - IX ZR 80/15 - ZinsO 2018, 547; Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - L 11 SF 329/11 AB - juris).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Ablehnung von Vorsitzendem Richter am Landessozialgericht P. und Richterin am Landessozialgericht T. nicht gerechtfertigt.
a) Das Ablehnungsgesuch ist zum einen auf den Vorwurf gestützt, entgegen den Interessen des Klägers zu 1. würden relevante Anträge weder beachtet noch verfolgt. Zur Begründung wird das Telefax der Kläger vom 22. Juni 2026 herangezogen, mit dem sie eine nach ihrer Auffassung für sie günstige Entscheidung des Bayerischen LSG übersandt haben. Es habe zudem den Anschein, dass bislang nur Stellungnahmen zu den Behauptungen und Rechtsauffassungen der Beklagten eingefordert würden, während die Beklagte zu den relevanten Daten und Fakten keine Stellung beziehen müsse. Schließlich sei es im Interesse des Klägers zu 1., wenn seine Geistestätigkeit nicht in Frage gestellt werde. Das letztgenannte Vorbringen bezieht sich offensichtlich auf die Beweisanordnung der Berichterstatterin, Richterin am Landessozialgericht T., vom 3. Juli 2026, mit der sie Feststellungen u.a. zur Prozessfähigkeit des Klägers zu 1. durch medizinisches Sachverständigengutachten angeordnet hat.
b) Dieser Vortrag trägt die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters und der abgelehnten Richterin nicht.
aa) Für den Vorwurf einer einseitigen Prozessführung ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht die geringsten Anhaltspunkte. Der Schriftsatz vom 22. Juni 2026 ist prozessordnungskonform (§ 108 Satz 2 SGG) an die Beklagte übermittelt worden, wodurch ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist. Inwieweit das Gericht die Beteiligten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Prozessführung heranzieht (§§ 103 Satz 1 Halbsatz 2, 106 Abs. 1 SGG), liegt in seinem Ermessen. Anhaltspunkte für eine willkürliche Ausübung dieses Ermessens ergeben sich schon deshalb nicht, weil die Berichterstatterin die Beklagte mehrfach, z.B. mit Hinweisschreiben vom 21. März 2025, 12. Juni 2025, 16. Juni 2025, 12. August 2025 und 19. März 2026 zur Mitwirkung am Verfahren herangezogen hat.
bb) Auch die Entscheidung, ein medizinisches Sachverständigengutachten über den Kläger einzuholen, rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Prozessfähigkeit der Beteiligten (§ 71 Abs. 1 SGG) ist vom Gericht in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen festzustellen (Roller in jurisPK-SGG, § 71 Rn. 4). Bei Zweifeln ist regelmäßig ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - B 2 U 175/10 B - SozR 4-1500 § 71 Nr. 4, Rn. 10; zu Ausnahmen vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - 11 UE 2883/88 - NJW 1990, 403, Rn. 27 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass namentlich die Berichterstatterin, Richterin am Landessozialgericht T., sich bei der Entscheidung, ein solches Gutachten zu veranlassen, von sachfremden oder willkürlichen Erwägungen hätte leiten lassen, sind für den Senat nach dem gesamten Akteninhalt einschließlich dem Vortrag des Klägers zu 1. im vorliegenden Ablehnungsverfahren nicht ersichtlich und von diesem auch nicht substantiiert dargelegt worden.
VI.
Der Einholung dienstlicher Stellungnahmen der abgelehnten Richter/-innen gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus dem Akteinhalt ergibt (vgl. BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 20. September 2016 - AnwZ 61/15, AnwZ (B) 2/16 - NJW-RR 2017, 189, 190; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 44 Rn. 19; Pätzel in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 44 Rn. 8; G. Vollkommer in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2025, § 44 Rn. 7).