Architektenhaftung: Pflicht des Architekten zur Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher Brandschutzanforderungen bei der Gebäudeplanung; Beaufsichtigung eines Sonderfachmanns für den Brandschutz; Mitverschulden des Auftraggebers bei Zurechnung des Verschuldens des Erfüllungsgehilfen