Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts ändert nichts am gesetzlichen Beschwerdeausschluss (hier: unzulässige Prozesskostenhilfebeschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO)
Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG in Verfahren auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 AufenthG (hier: Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe)