(Eisenbahnvermögen: Vermögensverfügungsbeschränkungen aufgrund frührer Widmungen bei Übertragung des Eisenbahnvermögens auf die DB AG und DB Netz AG; Ansprüche auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur mit Unternehmensgenehmigung und Schutz dieser Infrastruktur nach § 1004 BGB)
Kammerbeschluss: § 34a BVerfGG erfasst nicht auch im Ausgangsverfahren entstandene Auslagen - hier: Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung bzgl der Kosten des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens
Mangels hinreichender Begründung erfolgloser Eilantrag auf Aufhebung einer Entscheidung des VerfGH Stuttgart - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - Mitwirkung an Entscheidung über frühere Verfassungsbeschwerde desselben Beschwerdeführers sowie Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr begründen keine Besorgnis der Befangenheit
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer sorgerechtlichen Sache - Begründungsmangel bei unterbliebener Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen (hier: Vermerk über Anhörung der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes)
Erfolglose Gegenvorstellung gegen Nichtannahmebeschluss der Kammer im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Regelungen zur Dualen Hochschule Baden-Württemberg begründen keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit
Markenbeschwerdeverfahren – "Kuschelmonster/Monster/MONSTER (Unionsmarke)/MONSTER (Unionsmarke)/Monster" – zur Einrede mangelnder Benutzung – zur Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Marke durch Hinzufügung eines Wortes – zur Kennzeichnungskraft – nur die Benutzung eines Kennzeichens über längere Zeit und intensiv am Markt rechtfertigt das Zuerkennen eines erweiterten Schutzumfangs – Warenähnlichkeit – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne – keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Markenserie – kein Sonderschutz bekannter Marken
Autorennen: Bewertung der Eigengefährdung; Prüfung des bedingten Vorsatzes am konkretem Geschehensablauf ohne Berücksichtigung von Geschehensabläufen mit höherer und nicht gebilligter Eigengefahrverwirklichung