Markenbeschwerdeverfahren – "Quasarglas/Quasar" – zur Warenidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – teilweise Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung
Markenbeschwerdeverfahren – "RS/RACE LINE (Wort-Bild-Marke)/RS" – Warenidentität und Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft - klangliche Verwechslungsgefahr
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung: Bestimmung der Konkurrenzverhältnisse bei strafbaren Handlungen im Rahmen der Mitgliedschaft; Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe; notwendiges Maß eines Zusammenwirkens von Täter und Gehilfe
Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldetem Versäumnis der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - Scheitern der Übermittlung von fristwahrenden Schriftstücken per Telefax wegen technischer Störungen des Empfangsgeräts im Gericht
Ablehnung des Erlasses einer eA, gerichtet auf die Aussetzung des Vollzugs des § 1906a Abs 1 Nr 7 BGB (Ausschluss der ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter Personen) - Folgenabwägung
Markenbeschwerdeverfahren – "RS/M3 (Wort-Bild-Marke)/RS" – Warenidentität und Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – zur Prägetheorie – klangliche Verwechslungsgefahr
(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - kein doppeltes Elterngeld für Zwillinge - Honorierung der Betreuungs- und Erziehungsleistung durch Basisbetrag von 300 Euro - Mehrlingszuschlag - Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs 1 S 2 BEEG - Darlegungsanforderungen)
Markenbeschwerdeverfahren – "KAP-LAN (Wort-Bild-Marke)/KAPLAN (Wort-Bild-Marke)" – Auslegung des Umfangs des Angriffs eines Widerspruchs - Teilwiderspruch gegen die Eintragung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen – keine Auslegung dahin, dass auch die Eintragung für Oberbegriffe angegriffen wird
Markenbeschwerdeverfahren – "RECHT§PRACHE (Wort-Bild-Marke)" – Einreichung einer Beschwerde durch zwei Anmelder - Zahlung nur einer Beschwerdegebühr – zur Auslegung im Zweifelsfall - keine Unterscheidungskraft