Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Anforderungen des allgemeinen Qualitätsgebots - Verpflichtung des Krankenhauses zur Beachtung von strukturellen und prozeduralen Mindestanforderungen auch ohne Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) oder Normenverträge - grundsätzlich anerkannte Methode ohne Regelung oder wissenschaftlichen Konsens zu den Einzelheiten der Leistungserbringung - Verpflichtung zur Beschreitung des Wegs des gesicherten Nutzens aufgrund des Qualitäts- und des Wirtschaftlichkeitsgebotes - Durchführung einer transvaskulären Aortenklappen-Implantation (TAVI) in Krankenhaus ohne herzchirurgische Fachabteilung im Jahr 2013 als Verstoß gegen das Qualitätsgebot
Leitsatz