Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Steuerung alternativer Kommunikationspfadnutzung in einer mobilen Kommunikationsvorrichtung (europäisches Patent)“ – zum verspäteten Vorbringen von Anträgen - mit der Änderung von Hilfsanträgen angestrebte Anspruchsfassung stellt neues Verteidigungsmittel dar – keine geringfügige Änderung eines verteidigten Patentanspruchs - Beklagte hat Verspätung nicht genügend entschuldigt