VHB 2017 Nr. b Buchst. ba
Vertragsabschluss (Zuschlag) bis zum 31. Dezember 2017 gilt das neue BGB noch nicht als AGB-rechtlicher Maßstab. Diese Verträge würden ggf. am Leitbild des bisherigen BGB gemessen. Hier gibt es keine veränderte Rechtslage
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Vertragsabschluss (Zuschlag) bis zum 31. Dezember 2017 gilt das neue BGB noch nicht als AGB-rechtlicher Maßstab. Diese Verträge würden ggf. am Leitbild des bisherigen BGB gemessen. Hier gibt es keine veränderte Rechtslage
diesem Zeitpunkt noch bestehende Rückforderungsansprüche nach § 12 Absatz 2 gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. 2Bis zu diesem Zeitpunkt war eine 30-jährige Verjährungsfrist maßgeblich. 3Wird die Rückforderung als Schadenersatzanspruch (§ 75 Absatz
Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 31 InsO, § 45 VAG, § 32 HGB, § 102 GenG, § 707b BGB, § 2 Absatz 2 PartGG, § 75 BGB
vorläufigen und endgültigen Entscheidungen des Familiengerichts nach § 1666 Absatz 1 und § 1666a BGB sowie die Entscheidungen nach § 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1666 Absatz 1 und § 1666a BGB, welche die Sorge
1Die Besoldungsstelle kann jedoch auch ohne Vorlage einer Urkunde im Sinn des § 411 BGB an den neuen Gläubiger zahlen. 2Stellt sich heraus, dass die Abtretung aus anderen Gründen unwirksam war, kann sie sich nachträglich
gegenüber der auszubildenden Person erfüllt haben, ist nach den zivilrechtlichen Vorschriften über den Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB), insbesondere den §§ 1603, 1610 Abs. 2 BGB, zu beurteilen
Dies sind alle Minderjährigen und geschäftsunfähige Personen im Sinne des § 104 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für Minderjährige gilt die Spezialregelung des § 6 Absatz 1 Satz 6 (s. u. Nummer 6.1.3). Geschäftsunfähig
VOB/B unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingung grundsätzlich der AGB-rechtlichen Überprüfung am Maßstab der §§ 307 ff. BGB. Diese Kontrolle findet jedoch nicht statt, solange die VOB/B vollständig und unverändert in den Vertrag einbezogen wird
oder ein Betreuer bestellt istDen Antrag für eine Person, für die eine rechtliche Betreuung nach § 1814 BGB bestellt ist, kann neben der Person auch ihre Betreuerin oder ihr Betreuer stellen, sofern die Antragstellung
1Der Abtretungsvertrag ist nicht formgebunden. 2§ 411 BGB bestimmt jedoch zum Schutz der Bezügestellen, dass im Falle einer privatrechtlichen Abtretung der Dienstherr erst an den neuen Gläubiger leisten muss, wenn ihm eine öffentlich oder
Mündel einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme nach §§ 1631b, 1795 Absatz 1 Satz 3 BGB oder nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker unterworfen ist, oder bei einer die Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme
Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt
insoweit unberücksichtigt zu lassen, als sie auf der Begründung von Rentenanwartschaften gemäß § 1587b Absatz 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung beruhen und diese Anwartschaftsbegründung zu einer Kürzung des Unterhaltsbeitrages
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