Fahrzeug trotz Instandsetzung eine nicht unerhebliche Wertminderung erfahren, kann dafür Ersatz nach den zu § 251 BGB entwickelten Grundsätzen zum merkantilen Minderwert gewährt werden. 16Ein Ersatz kommt i. d. R. nicht in Betracht, wenn
BeamtVGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) · Bundesministerium des Innern und für Heimat
Pflege des Kontaktes zwischen dem Kind und seinen Eltern und der Ausübung des Umgangsrechts (§ 1684 BGB) dienen. Kinderreisebeihilfen werden für Kinder i. S. d. § 19 Absatz 4 GAD gezahlt, die sich zur schulischen Ausbildung
SKAADVwV-AA — Schul- und Kinderreisebeihilfe an Angehörige des Auswärtigen Dienstes (SKRB-VwV) vom 13.7.2012 · Auswärtiges Amt
Aufwandsentschädigungen für Vormünder (vgl. § 1835a BGB), soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 26 EStG den dort genannten Freibetrag nicht überschreiten (§ 3 Nummer 26b EStG
WoGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift - WoGVwV) · Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Föderation St. Kitts und Nevis vom 6. März 1986/12. Januar 1987 (BGBl. 1987 II S. 536) unter den in diesem Notenwechsel näher bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen bestätigt worden.Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.Niederschriften über Zeugenaussagen
NVASALVwV-BJV — Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) - Länderteil · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
1Geschieden oder aufgehoben ist eine Ehe erst mit der Rechtskraft des gerichtlichen Scheidungsausspruchs (vgl. §§ 1564 ff. BGB) bzw. der gerichtlichen Entscheidung. 2Entscheidungen ausländischer Gerichte in Familienrechtssachen werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt
BBesGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) · Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Familiengericht, wenn Anlass zur Prüfung gerichtlicher Maßnahmen wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB oder der Anordnung einer Vormundschaft (Pflegschaft) besteht
MiStra — Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung vom 10. Mai 2022 · Bundesministerium der Justiz
Wird einem nach Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB) gestellten Antrag auf Stundung (§ 59) entsprochen, so ist der Beginn der Stundungsfrist frühestens auf den Tag des Eingangs des Stundungsantrags festzulegen. Für die Zeit ab Verzugseintritt
VV-BHO — Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) · Bundesministerium der Finanzen
durch Wiederheirat, Tod des Unterhaltsberechtigten oder Wegfall der Gründe, die nach den §§ 1569 ff. BGB für das Bestehen der Unterhaltsverpflichtung maßgebend sind, z.B. durch Arbeitsaufnahme des früheren Ehegatten
BBesGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) · Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
allgemein als Dienstfahrt angesehen werden. Absatz 2 gilt nicht.Seit Inkrafttreten von § 309 Nr. 7 lit. a BGB im Zuge der Schuldrechtsreform ist ein Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einer "Verletzung des Lebens, des Körpers
DKfzR — Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung (DKfzR) · Bundesministerium der Finanzen
Unterhaltspflicht der Eltern maßgebend. Ein in einer Unterhaltsvereinbarung vereinbarter Verzicht auf Unterhalt ist unbeachtlich (vgl. § 1614 BGB
BAföGVwV 1991 — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991) · Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Beginn der Verjährungsfrist auslösende grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. § 199 Absatz 1 Nummer 2 BGB zu vermeiden – vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird
BeamtVGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) · Bundesministerium des Innern und für Heimat
1Regelmäßig ist in der vom Besoldungsempfänger nach § 409 Absatz 1, § 411 BGB gefertigten Urkunde noch nicht die Annahme der Abtretung durch den neuen Gläubiger vermerkt. 2Zwar kann die Annahme der Abtretung auch stillschweigend erklärt
BBesGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) · Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
geschiedene Ehegatten untereinander (§§ 1569 bis 1579 BGB, vgl. Nummer 18.032 Absatz
WoGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift - WoGVwV) · Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Satz 2 i. V. m. § 820 Absatz 1 Satz 2, § 818 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verschärft, weil der Anspruch auf Dienstbezüge, die nach § 3 Absatz 4 Satz 1 im Voraus gezahlt werden, unter
BBesGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) · Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
einem Dienstunfall während der Schwangerschaft ist auszugehen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen (vgl. § 1593 BGB), abgestellt auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses, geboren wird
BeamtVGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) · Bundesministerium des Innern und für Heimat
1Hat das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) angeordnet, kann die Beihilfe auch auf das Konto der nachlasspflegenden Person gezahlt werden. 2Zu dessen Rechten gehört sowohl das Stellen von Beihilfeanträgen als auch das Entgegennehmen
BBhVVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) · Bundesministerium des Innern
Geldbetrag noch Sachleistungen in dieser Höhe erbringen oder aufwenden. Die Eltern können nach Maßgabe des § 1612 BGB die Leistungsart grundsätzlich frei wählen.Das Amt hat Sachleistungen nach Maßgabe der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die für
BAföGVwV 1991 — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991) · Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB
VOB/B 2016 — Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Teil B (VOB/B Ausgabe 2016) · Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Standsicherheit des Gebäudebestandes grundsätzlich der Eigentümer verantwortlich ist. Aus der Verkehrssicherungspflicht nach §§ 823, 836 bis 838 BGB ergibt sich die Verpflichtung zum sicheren Erhalt von Bauwerken und baulichen Anlagen. Aus dem Eigentum, der Nutzung
RÜV — Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes -RÜV- · Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
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