Rechtsbeschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Insolvenzverwalter einer insolventen GmbH: Überprüfung tatrichterlicher Bemessung von Zu- und Abschlägen; Zuschläge wegen langer Verfahrensdauer und/oder hoher Gläubigeranzahl
Wird einem nach Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB) gestellten Antrag auf Stundung (§ 59) entsprochen, so ist der Beginn der Stundungsfrist frühestens auf den Tag des Eingangs des Stundungsantrags festzulegen. Für die Zeit ab Verzugseintritt
VV-BHO — Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) · Bundesministerium der Finanzen
durch Wiederheirat, Tod des Unterhaltsberechtigten oder Wegfall der Gründe, die nach den §§ 1569 ff. BGB für das Bestehen der Unterhaltsverpflichtung maßgebend sind, z.B. durch Arbeitsaufnahme des früheren Ehegatten
BBesGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) · Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
allgemein als Dienstfahrt angesehen werden. Absatz 2 gilt nicht.Seit Inkrafttreten von § 309 Nr. 7 lit. a BGB im Zuge der Schuldrechtsreform ist ein Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einer "Verletzung des Lebens, des Körpers
DKfzR — Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung (DKfzR) · Bundesministerium der Finanzen
Gewerberaummiete: Mietminderungsrecht wegen hoher Energiekosten durch verlustreich arbeitende Heizungs- und Belüftungsanlage; Mieteranspruch auf Modernisierung einer Heizungsanlage
Unterhaltspflicht der Eltern maßgebend. Ein in einer Unterhaltsvereinbarung vereinbarter Verzicht auf Unterhalt ist unbeachtlich (vgl. § 1614 BGB
BAföGVwV 1991 — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991) · Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Adoption eines Kindes des Lebensgefährten: Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Partner und seinem Kind; Verfassungsmäßigkeit der Regelung
Beginn der Verjährungsfrist auslösende grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. § 199 Absatz 1 Nummer 2 BGB zu vermeiden – vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird
BeamtVGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) · Bundesministerium des Innern und für Heimat
1Regelmäßig ist in der vom Besoldungsempfänger nach § 409 Absatz 1, § 411 BGB gefertigten Urkunde noch nicht die Annahme der Abtretung durch den neuen Gläubiger vermerkt. 2Zwar kann die Annahme der Abtretung auch stillschweigend erklärt
BBesGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) · Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
geschiedene Ehegatten untereinander (§§ 1569 bis 1579 BGB, vgl. Nummer 18.032 Absatz
WoGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift - WoGVwV) · Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Satz 2 i. V. m. § 820 Absatz 1 Satz 2, § 818 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verschärft, weil der Anspruch auf Dienstbezüge, die nach § 3 Absatz 4 Satz 1 im Voraus gezahlt werden, unter
BBesGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) · Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
KI-Hinweis · Weitere Entwicklung zur Altersbenachteiligung im Betriebsrentenrecht
Die Entscheidung vom 10. März 2026 ist die jüngste in einer Reihe von BAG-Urteilen zur Altersbenachteiligung im Betriebsrentenrecht. Sie konkretisiert die Anforderungen an die Rechtfertigung von Altersgrenzen in Versorgungsordnungen nach § 10 AGG. Die Fundstellen [1] und [2] (§ 10 S. 1 und S. 3 Nr. 4 AGG) sind für die Prüfung der Rechtfertigung einer Altersbenachteiligung zentral, werden aber in der vorliegenden Entscheidung nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt, da die Vollendung des 60. Lebensjahres nicht typischerweise mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder dem Versorgungsfall verbunden ist.