Versorgungsausgleich: Pflicht eines Ehegatten zum Abschluss einer Vereinbarung über eine Verrechnung seines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Anrecht seines Ehegatten auf landesrechtliche Beamtenversorgung
ganz besonders schwere und zudem subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche, nach § 276 Absatz 2 BGB bestimmte Maß erheblich übersteigen, können den schwerwiegenden Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigen. Grobe Fahrlässigkeit kann gegebenenfalls angenommen
SBBKKBBBZZFKBSVZIDVwV-BF — Schadenshaftung der bei den Bundesbehörden beschäftigten Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Beamtenverhältnis sowie der Beamtinnen und Beamten, die zumindest zeitweilig mit der Führung eines Kraftwagens beauftragt sind, im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn · Bundesministerium der Finanzen
Besoldungsanspruch übertragen worden ist) und dem Erwerber des Pfandrechts (Pfandnehmer, Pfandgläubiger), vgl. §§ 1274 ff. BGB. 2Die Verpfändung setzt eine bestehende Forderung des Pfandgläubigers gegen den Verpfänder voraus, die durch das Pfandrecht gesichert werden soll
BBesGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) · Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Kündigung des Wohnraummietvertrages wegen fortlaufend unpünktlichen Mietzahlungen: Berechnung der mietvertraglich vereinbarten Mietzahlungsfrist von 3 Werktagen zu Monatsbeginn
hervorgegangenes Kind gilt jede Person, zu der beide Ehegatten gemäß §§ 1591 bis 1593 BGB oder gemäß §§ 1754 bis 1756 BGB in einem Eltern-Kind-Verhältnis stehen. 2Hierzu gehört sowohl das während
BeamtVGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) · Bundesministerium des Innern und für Heimat