Aus verwaltungsvorschriften-im-internet.de und den Landesportalen eingelesen. Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen — sie binden nur die Verwaltung selbst.
Anerkennung der in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands (SBZ) und in Ost-Berlin erworbenen Ausbildung als Wohlfahrtspflegerin (Wohlfahrts- pfleger) in Nordrhein-Westfalen
Berufliche Bildungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung nach dem Arbeitsförderungsgesetz Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 b des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)
Durchführung des deutsch-österreichischen Vertrages über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 7. Mai 1963 (BGB1. 1904 H S. 220 und S. 1224); hier: Durchführung des Art. 11
Durchführung des deutsch-österreichischen Vertrages über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 7. Mai 1963 (BGB1. 1964 Teil II S. 220); hier: Berufsförderung, Schwerbeschädigtenausweise und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Errichtung eines beratenden Ausschusses für die Bestellung von Vorsitzenden der Arbeitsgerichte gemäß § 18 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 3. September 1953 (BGB1.1 S. 1267)
Errichtung eines beratenden Ausschusses für die Ernennung der Berufsrichter gemäß § 11 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom 3. September 1953 (BGBI. I S. 1239)
Ersatzschulfinanzgesetz; hier: Übergangsregelung für die Finanzierung der Höheren Fachschulen für Sozialarbeit (Wohlfahrtsschulen) in den Rechnungsjahren 1961 und 1962
Gebühren für die Prüfungen an den staatlich anerkannten Wohlfahrtsschulen; hier: Erhebung von Prüfungsgebühren sowie Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse
Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz — EFG) vom. 27. Juni 1961 (GV. NW. S. 230); hier: Verwaltungsverordnung zur Durchführung des EFG für die Höheren Fachschulen für Sozialarbeit (Wohlfahrtsschulen)
Muster der Anstellungs- und Arbeitsverträge für Direktoren, Dozenten, Sozialarbeiter und sonstige Fachkräfte als Lehrer an den privaten Höheren Fachschulen für Sozialarbeit (Ersatzschulen) (RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 31. 7. 1964 — IV B 4 — 6921
Mutterschutzgesetz: Verbot der Beschäftigung von werdenden -und stillenden Müttern mit Akkord-, Fließ- und Prämienarbeit (§ 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 MuSchG)
Richtlinien für die Ableistung des Berufspraktikums von Sozialarbeitern im Innendienst der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung