Verwaltungsvorschriften im Bestand
Aus verwaltungsvorschriften-im-internet.de eingelesen, nach ausgebender Stelle sortiert. Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen — sie binden nur die Verwaltung selbst.
Verwaltungsvorschrift für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 71 sowie 75 bis 80 BHO) – VV-ZBR BHO –
Zahlstellenbestimmungen für die Bundesverwaltung (ZBestB)
Zu § 17 BHO; Verbesserung der Stellenpläne auf Grund des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG) - RdSchr. des BMF vom 22. März 1971 mit Änderungen durch RdSchr. vom 7. April 1971
Zu § 44 BHO; Grundsätze für Förderrichtlinien
zu § 44 BHO; RdSchr. d. BMF vom 1. Oktober 1998: Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998; Durchführungshinweise zur Bewirtschaftung der Ausgaben bei Zuwendungsempfängern
zu § 44 BHO; RdSchr. d. BMF vom 2. Juni 2004: Insolvenzsicherung gemäß § 8a Altersteilzeitgesetz (AtG); Regelungen für institutionell geförderte Zuwendungsempfänger des Bundes
zu § 49 BHO; Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes (Beiräterichtlinien); Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 (BGBl I S. 1418)
zu § 49; Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes - Neufassung -
zu § 49; Verbindlichkeit des Stellenplans für Angestellte