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Der Hinterbliebene ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
die in § 13 Abs. 3 genannten Arbeitsverdienste, Leistungen und Erträgnisse sowie die Änderung der Einkommensverhältnisse,
die Verheiratung und Wiederverheiratung,
die Beendigung der Schul- und Berufsausbildung im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und den Bezug von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe,
den Fortfall der Erwerbsunfähigkeit im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und den Bezug eines Einkommens von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Juli 1967von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Januar 1971von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Februar 1977von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,ab 1. März 1978von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,ab 1. März 1979von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,ab 1. März 1981von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Januar 1987von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Januar 1990von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Januar 2002von mehr als 480 Euro monatlich,ab 1. Juni 2008von mehr als 520 Euro monatlich,ab 1. Juli 2010von mehr als 530 Euro monatlich,ab 1. Oktober 2012von mehr als 560 Euro monatlich,ab 1. August 2014von mehr als 590 Euro monatlich,ab 1. September 2016von mehr als 620 Euro monatlich,ab 1. Januar 2019von mehr als 670 Euro monatlich,ab 1. September 2021von mehr als 700 Euro monatlich undab 1. Dezember 2023von mehr als 780 Euro monatlich,
die Zahlung eines Betrages von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Juli 1967von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Januar 1971von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Februar 1977von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,ab 1. März 1978von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,ab 1. März 1979von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,ab 1. März 1981von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Januar 1987von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Januar 1990von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Januar 2002von mehr als 480 Euro monatlich,ab 1. Juni 2008von mehr als 520 Euro monatlich,ab 1. Juli 2010von mehr als 530 Euro monatlich,ab 1. Oktober 2012von mehr als 560 Euro monatlich,ab 1. August 2014von mehr als 590 Euro monatlich,ab 1. September 2016von mehr als 620 Euro monatlich,ab 1. Januar 2019von mehr als 670 Euro monatlich,ab 1. September 2021von mehr als 700 Euro monatlich undab 1. Dezember 2023von mehr als 780 Euro monatlich
den Fortfall der Bedürftigkeit im Falle des § 17 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BEG.
Der Hinterbliebene ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde auf ihr Verlangen einmal jährlich eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Die zuständige Entschädigungsbehörde kann auf die Vorlage verzichten, sofern der Zweck der Vorlage einer Lebensbescheinigung durch einen regelmäßigen Abgleich der erforderlichen Daten zwischen der Entschädigungsbehörde und einem amtlichen Melderegister erreicht werden kann.
Hat der Hinterbliebene einen gesetzlichen Vertreter, so obliegen diesem die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2.
Der Berechtigte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüglich anzuzeigen, die gemäß §§ 85, 85a und 86 BEG zu einer…
Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde eine Änderung der nach § 15 Abs. 2 bis 4 maßgeblichen Umstände unverzüglich anzuzeigen.…
umgehend anzuzeigen. Witwen und Witwer haben außerdem im Fall der Auflösung einer neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts-…
Witwen und Witwer auch die Heirat (§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen…
Witwen und Witwer sind außerdem verpflichtet, die Verheiratung (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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