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Die der Landesregierung zustehende Befugnis, die zuständigen Behörden für die Durchführung des § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, zu bestimmen, wird auf das Ministerium der Justiz übertragen.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden und auf andere Behörden zu übertragen und…
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 dieses Gesetzes zuständige Behörde zu…
Die der Landesregierung zustehende Befugnis, die zur Durchführung der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zuständigen Stellen zu…
Die der Landesregierung zustehende Befugnis, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der Landespolizeidirektion (§ 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 155…
Im Fachbereich des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums ist die Gemeinde zuständige Behörde für die Durchführung der Gewerbeordnung sowie der darauf…
Die der Landesregierung zustehende Befugnis, Rechtsvorschriften über die Buchführung, die Auskunftserteilung und die behördliche Nachschau für die in § 38 Satz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.