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Die der Landesregierung zustehende Befugnis, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der Landespolizeidirektion (§ 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 155 Absatz 3 der Gewerbeordnung) zu regeln, wird auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Absatz 2 Satz 3) regeln.
Die der Landesregierung zustehende Befugnis, die zur Durchführung der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zuständigen Stellen zu…
Die der Landesregierung zustehende Befugnis, die zuständigen Behörden für die Durchführung des § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, zu bestimmen, wird auf das…
Die der Landesregierung zustehende Befugnis, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung auf eine andere…
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird gemäß § 42 Absatz 5 Satz 4 des Waffengesetzes ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 42 Absatz 5…
Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.