§ 11 Nr. 1 11. ProdSVElfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
§ 13 12. ProdSVZwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er
§ 13 1. ProdSVErste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er
§ 10 14. ProdSVVierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er
Art. 11 32013L0053RICHTLINIE 2013/53/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 7, wenn er ein…