§ 12 Abs. 1 Nr. 2 10. ProdSVZehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
an die er ein Produkt abgegeben hat.
§ 11 Abs. 1 6. ProdSVSechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BFSGGesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
von denen er ein Produkt bezogen hat und
Art. 12 Abs. 1 Buchst. b 32019L0882RICHTLINIE (EU) 2019/882 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR)
jegliche andere Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.
Art. 16 Buchst. b 32011R0305Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.