Art. 11 32014L0068RICHTLINIE 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure, Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1…
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 11. ProdSVElfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
an die er ein Produkt abgegeben hat.
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 10. ProdSVZehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
an die er ein Produkt abgegeben hat.
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 1. ProdSVErste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
an die er ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben hat.
Art. 11 Buchst. b 32010L0035RICHTLINIE 2010/35/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben.