§ 7 Abs. 2 NRW-27832Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung)
Der Prüfungsausschuß kann einen Prüfling, der einen Täuschungsversuch begeht, von der Prüfung ausschließen. In diesem Fall gilt die Prüfung insgesamt als nicht…
§ 11 Abs. 2 KfSachvVVerordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Der Prüfungsausschuß muß den Bewerber von der weiteren Prüfung ausschließen, wenn der Bewerber einen Täuschungsversuch begangen hat. Die Prüfung gilt in diesem…
§ 22 Abs. 1 LmKAPO SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung sowie die Fortbildung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren Vom 22. Oktober 2008
Der Prüfling kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche oder elektronische Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als…
§ 28 Abs. 2 Nr. 3 VAPV 2.1 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 17 Abs. 1 DVO LJG-NRWVerordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes
Ein Bewerber kann durch das Landesamt nach Anhörung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er einen…