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Der Prüfling kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche oder elektronische Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Versäumt oder bricht der Prüfling aus triftigem Grund einen Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil ab, so gilt dieser als nicht abgelegt. Dem Prüfling ist eine Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen. Bereits abgelegte Prüfungsabschnitte oder -teile sind anzuerkennen. Liegt kein triftiger Grund eines Prüfungsversäumnisses oder -abbruchs vor, ist dieser Teil der Prüfung mit ungenügend zu bewerten.
Der Nachweis eines triftigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen.
Über das Vorliegen eines triftigen Grundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Bei Verstößen gegen die Ordnung sowie bei Täuschungsversuchen gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 entsprechend.