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Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 49 Nummer 3 des Weingesetzes handelt, wer entgegen § 6 Absatz 2 oder 3 Rebflächen beregnet.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 6 Absatz 1 Wiederbepflanzungen vornimmt,
entgegen § 13 Absatz 2 Satz 2 Änderungen des genehmigten Buchführungsverfahrens nicht unverzüglich anzeigt oder
entgegen § 15, § 16 Absatz 2 oder § 17 eine vorgeschriebene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 33, oder § 40 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht…
entgegen §§ 16 Absatz 4, 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder 21 Absatz 6 Satz 1 oder 2 seiner Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nicht, nicht richtig, nicht…
entgegen § 17 Absatz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder die Nachweise nicht oder…
§ 2 Absatz 2 Satz 1 die erforderliche Voranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
entgegen § 13 Absatz 2 oder § 31 Absatz 2 Anträge oder Beschwerden nicht oder nicht rechtzeitig beantwortet oder die Ablehnung nicht schriftlich begründet oder
entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.