Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
während der Schließung der Weinberge die Weinberge, die Wirtschaftswege und Fußpfade in den Weinbergsgemarkungen ohne die erforderliche Erlaubnis betritt oder in dieser Zeit Arbeiten, die das Lesegut beeinträchtigen könnten, ausführt,
außerhalb der festgesetzten Lesezeiten Weintrauben liest.
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist der Landkreis Merzig-Wadern.