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Dem Antrag auf Eintragung einer Lage, der in dreifacher Ausfertigung zu stellen ist, muss eine Beschreibung beigefügt werden, die folgende Angaben enthält:
Größe der Lage mit Angabe der Grundstücke und Flurnummern. Diese Angaben müssen aus den zu erstellenden Karten 1:2.500 oder 1:5.000 ersichtlich sein.
Name der Lage und seine Herkömmlichkeit oder seine Bedeutung sowie Angaben über
die Gleichwertig- und die Gleichartigkeit der aus der Lage üblicherweise hergestellten Weine, insbesondere Angaben über Gelände- und Bodenbeschaffenheit, Rebsorten.
Zusätzliche Angaben sind zu machen für Lagen unter 5 ha. Aus diesen Angaben muss hervorgehen, dass die Bildung einer größeren Lage wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder der Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen Weine nicht möglich ist.
Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 hat folgendes zu enthalten: Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Der Antrag muss die Angaben enthalten, aus denen sich das Vorliegen der in den §§ 882f und 882g Absatz 2 der Zivilprozessordnung geforderten Voraussetzungen…
bestimmte Rebflächen oder die Zusammenfassung solcher Rebflächen, oder
Der Antrag hat insbesondere Angaben zu der Menge des zu destillierenden Weines in Litern und zu seiner geschützten Ursprungsbezeichnung zu enthalten. Die…
Jeder Antragsausfertigung ist eine Karte im Maßstab 1 : 2500 oder 1 : 5000 beizufügen, aus der die Grundstücke und Katasterbezeichnungen der Grundstücke, für…
Der Antrag nach § 1a soll neben den notwendigen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.