§ 4 AG GlüStV 2021-Saar
Eine Erlaubnis gemäß § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 und nach diesem Gesetz darf nur erteilt werden, wenn Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von der Anforderung einzelner Nachweise absehen, wenn diese nicht erforderlich sind. Die zuständige Erlaubnisbehörde ist befugt, die Antragstellerin oder den Antragsteller aufzufordern, auf deren oder dessen Kosten über die in Satz 1 Nummer 1 genannten Unterlagen hinaus weitere Nachweise zu erbringen, wenn dies zum Zwecke der Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlich ist.
die Erlaubnis den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht zuwiderläuft,
die Veranstalterin oder der Veranstalter, die Vermittlerin oder der Vermittler oder die Inhaberin oder der Inhaber der terrestrischen Verkaufsstelle insbesondere in persönlicher, sachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zuverlässig und sachkundig ist und einen ordnungsgemäßen, für die Spielerinnen und Spieler wie für die Aufsichtsbehörde transparenten und sicheren Spielbetrieb gewährleistet,
bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege die Erfüllung der Anforderungen des § 9 Absatz 5 GlüStV 2021 nachgewiesen wird,
gewährleistet ist, dass die Jugendschutzanforderungen gemäß § 4 Absatz 3 GlüStV 2021, die Werbeverbote und -beschränkungen des § 5 GlüStV 2021, die Anforderungen an ein Sozialkonzept nach § 6 GlüStV 2021 sowie die Erfordernisse hinsichtlich der Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV 2021 erfüllt sind,
sichergestellt ist, dass minderjährige oder gesperrte Spielerinnen und Spieler gemäß § 4 Absatz 5 Nummer 1 GlüStV 2021, und § 8 Absatz 2 GlüStV 2021 von der Teilnahme am Spiel ausgeschlossen sind,
sichergestellt ist, dass die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Vermittlerin oder der Vermittler ihren oder seinen Verpflichtungen aus § 8 Absatz 3 und § 8a GlüStV 2021 nachkommt,
bei gewerblichen Spielvermittlerinnen oder Spielvermittlern die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 19 GlüStV 2021 gewährleistet ist,
die Einhaltung des Internetverbots gemäß § 4 Absatz 4 GlüStV 2021 vorbehaltlich zulässiger Ausnahmen nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 GlüStV 2021 sichergestellt ist,
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird.
nicht gegen Verbote nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder nach diesem Gesetz verstoßen wird,
mit dem schriftlich zu stellenden Antrag die nachfolgend genannten Nachweise vorgelegt werden:
eine aktuelle Gewerbeanmeldung der zuständigen Gemeinde,
eine Kopie des Personalausweises im Sinne des Personalausweisgesetzes oder des Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes oder der entsprechenden Aufenthaltstitel der Antragstellerin oder des Antragstellers beziehungsweise der vertretungsberechtigten Personen bei Gesellschaften,
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes hinsichtlich der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der vertretungsberechtigten Personen bei Gesellschaften,
ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung betreffend die Antragstellerin oder den Antragsteller bzw. die vertretungsberechtigten Personen bei Gesellschaften,
ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister bei Gesellschaften,
eine Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts betreffend die Antragstellerin oder den Antragsteller bzw. die vertretungsberechtigten Personen bei Gesellschaften,
eine Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindekasse oder vergleichbare Bescheinigung aus dem Ausland betreffend die Antragstellerin oder den Antragsteller bzw. die vertretungsberechtigten Personen bei Gesellschaften.
Abweichend von Absatz 1 wird die Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 GlüStV 2021 nach den für Spielhallen geltenden Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und nach den Bestimmungen des Saarländischen Spielhallengesetzes erteilt.
Alle Erlaubnisvoraussetzungen sind von der jeweiligen Antragstellerin oder vom jeweiligen Antragsteller durch Einreichung geeigneter Bescheinigungen, Konzepte und sonstiger Darstellungen nachzuweisen und vollständig zusammen mit dem Antrag vorzulegen. Die Erlaubnisbehörde ist in diesem Zusammenhang nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet.
Die Erteilung einer Vermittlungserlaubnis für öffentliche Glücksspiele oder die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer örtlichen Verkaufsstelle setzt voraus, dass die zuständige Behörde des Saarlandes zuvor der Veranstalterin oder dem Veranstalter, an die oder den vermittelt werden soll, eine Erlaubnis zur Veranstaltung des jeweiligen Glücksspiels erteilt hat.
Im Rahmen ländereinheitlicher oder gebündelter Verfahren gemäß §§ 9a, 19 Absatz 2 GlüStV 2021 erteilte Erlaubnisse stehen Erlaubnissen saarländischer Behörden gleich.
In der Erlaubnis sind neben den Regelungen gemäß § 9 Absatz 4 GlüStV 2021 insbesondere festzulegen
die Veranstalterin oder der Veranstalter, oder die Vermittlerin oder der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,
das veranstaltete bzw. vermittelte öffentliche Glücksspiel,
die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung,
bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und
bei Vermittlungen die Veranstalterin oder der Veranstalter.
Die Erlaubnis kann unbeschadet des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn
die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die Erlaubnisbehörde nicht beachtet worden sind,
die sonstige Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes trotz vorheriger Beanstandung durch die Erlaubnisbehörde nicht eingehalten worden sind,
die Werbung trotz vorheriger Beanstandung durch die Erlaubnisbehörde nicht den Anforderungen des § 5 GlüStV 2021 entsprochen hat,
die Verpflichtungen aus § 6 GlüStV 2021 nicht erfüllt worden sind,
die Aufklärungspflichten nach § 7 GlüStV 2021 verletzt worden sind,
minderjährigen oder gesperrten Spielerinnen oder Spielern entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 GlüStV 2021 und § 8 Absatz 2 GlüStV 2021 die Teilnahme am öffentlichen Glücksspiel ermöglicht worden ist,
im Anschluss an die Einführung neuer Glücksspielangebote, im Anschluss an die Einführung neuer Vertriebswege oder im Anschluss an die erhebliche Erweiterung bestehender Vertriebswege entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 GlüStV 2021 der Erlaubnisbehörde nicht über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes oder des neuen oder erheblich erweiterten Vertriebsweges berichtet wurde,
die Erlaubnis durch arglistige Täuschung erlangt wurde oder
Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden, wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde,
gegen Verbote nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder nach diesem Gesetz verstoßen worden ist.
Kosten, die der Erlaubnisbehörde insbesondere im Zusammenhang mit der Beteiligung des Fachbeirates gemäß § 9 Absatz 5 GlüStV 2021 entstehen, sind als besondere Auslagen im Sinne von § 2 Absatz 2 Buchstabe e) des Saarländischen Gebührengesetzes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu erstatten. Besonderer Teil Abschnitt 1 Staatliches Glücksspielangebot